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Finanzgericht Köln·13 K 2244/01·13.04.2005

§ 160 AO: Zinsabzug bei durchgeleitetem Darlehen über ausländische AG

SteuerrechtAbgabenordnungKörperschaftsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte den Betriebsausgabenabzug von Darlehenszinsen an eine ausländische AG. Streitig war, ob der Gläubiger i.S.d. § 160 AO hinreichend benannt ist, wenn die AG die Zinsen an einen nicht benannten inländischen Geldgeber weiterleitet. Das FG verneinte die ausreichende Empfängerbenennung, da wirtschaftlicher Empfänger der Zinsen die unbenannte Privatperson sei. Die Zinsen wurden vollständig nicht zum Abzug zugelassen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Klage auf Abzug von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben wegen § 160 AO abgewiesen; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch erfüllt, wenn Zahlungen an eine benannte Person erfolgen, die diese als Durchlaufposten an einen nicht benannten wirtschaftlichen Empfänger weiterleitet.

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Als Empfänger i.S.d. § 160 AO ist bei bloßer Durchleitung nicht der zivilrechtlich benannte Zahlungsempfänger, sondern die Person anzusehen, für deren Rechnung die Zahlung wirtschaftlich bestimmt ist.

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Das steuerliche Risiko der Nichtbenennung des wirtschaftlichen Empfängers trägt der Steuerpflichtige unabhängig davon, ob ihm dessen Identität bekannt ist oder unbekannt bleibt.

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Bei der Ermessensausübung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 160 AO kann die Einschaltung einer zwischengeschalteten Gesellschaft als ausreichender Anlass für den Verdacht einer Steuerverkürzung beim Empfänger gewertet werden.

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Ist der wirtschaftliche Empfänger nicht benannt, kann der vollständige Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs für Zinszahlungen ermessensgerecht sein.

Relevante Normen
§ 160 AO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i. V. m. § 160 AO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen, insbesondere darüber, ob die Klägerin den Darlehensgeber hinreichend bezeichnet hat (§ 160 der Abgabenordnung – AO –).

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Die Klägerin stellt ... und ... Produkte her und vertreibt diese. In ihren Jahresabschlüssen für die Streitjahre 1986 bis 1988 machte sie Schuldzinsen in Höhe von jeweils ... DM als Betriebsausgaben geltend, die sie an die J. AG, ... , ..., gezahlt hatte. Die Klägerin hatte am 00.00.0000 zunächst mit der N. AG unter vorgenannter ... Anschrift einen Darlehensvertrag über ... DM zu einem Jahreszinssatz von ... % und einer Laufzeit von ... Jahren abgeschlossen. Im letzten Absatz dieser Vereinbarung heißt es, das Geld sei der Darlehensgeberin von einem deutschen Privatmann zur Verfügung gestellt worden. Sollte ein zwischen der B. AG und dieser Privatperson abgeschlossener Darlehensvertrag vor dessen regulärem Ablauf eine Änderung erfahren, sollten sich die Bedingungen dieses Darlehensvertrages in gleicher Weise ändern. Am 00.00.000 wurde dann zwischen der J. AG als Darlehensgeberin und der Klägerin ein Vertrag abgeschlossen, der den Vertrag vom 00.00.0000 ersetzen sollte. Die Konditionen blieben unverändert, es fehlte jedoch der Hinweis auf den Geldgeber. Wegen des Wortlauts der Verträge wird auf deren Inhalt verwiesen (Bl. 180 und 181 der FG-Akte).

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Bei der J. AG soll es sich nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen um eine Briefkastenfirma ohne eigenen Geschäftsbetrieb handeln. Da die Klägerin den nach dem Vertrag vom 00.00.0000 als Geldgeber erwähnten deutschen Privatmann nicht benannte, erkannte der Beklagte im Anschluss an eine Außenprüfung die geltend gemachten Schuldzinsen gemäß § 160 AO nicht als abzugsfähig an. Gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und legte zur Bezeichnung der J. AG eine Bescheinigung der Steuerverwaltung A. vom ... vor, wonach die J. AG keine Domizilgesellschaft ist, keinem ermäßigten Bundessteuer- oder ...steuersatz unterliegt und regelmäßig Steuererklärungen abgibt und die Steuern entrichtet. Nach Auffassung des Bundesamtes für Finanzen ist damit aber nicht widerlegt, dass es sich um einem Briefkastenfirma handele. In ... T. werde jede AG steuerlich geführt. Die Angabe die Steuernummer stelle keinen Nachweis für den Geschäftsbetrieb dar. Die J.. AG trage den Domizilvermerk c/o N. AG und habe kein eigenes Geschäftsbüro. Die Klägerin legte daraufhin eine Bestätigung des Herrn K. vor, wonach die J. AG ihm und seinem Vater gehöre, und trug vor, inzwischen sei der Handelsregisterzusatz auf den Domizilhalter gestrichen worden.

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Der Beklagte wies die Einsprüche gegen die angefochtenen Änderungsbescheide mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 als unbegründet zurück. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiterhin den Abzug der fraglichen Darlehenszinsen als Betriebsausgaben geltend und trägt vor, der Darlehensvertrag vom 00.00.0000 stelle eine neue Vertragsgrundlage gegenüber dem vorherigen Darlehensvertrag vom 00.00.0000 dar. Es handele sich nicht lediglich um zeitlich nachfolgende identische Vereinbarungen. Im Darlehensvertrag vom 00.00.0000 werde über die Herkunft der Finanzmittel, wie üblich, keine Auskunft erteilt. Es sei allerdings vermerkt, dass die Finanzmittel an die N. AG ausgezahlt worden seien, so dass diese wieder in den Besitz der ursprünglichen darlehensweise hingegebenen Finanzmittel gelangt sei. Damit sei der Hinweis im Darlehensvertrag vom 00.00.0000 auf den Geldgeber irrelevant. Die typischen Voraussetzungen einer Umleitung von Ausgaben und Einkünften über eine Domizilgesellschaft seien hier unterbunden worden, weil die Einkünfte der Darlehensgeberin in vollem Umfang der Versteuerung in ... T. unterworfen würden, wo der Darlehensgeber ein eigenes Geschäftsbüro und einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalte. Es sei unzulässig, dass der Beklagte die Anerkennung des Darlehensvertrages versage, solange der in dem früheren Darlehensvertrag bezeichnete deutsche Privatmann nicht benannt sei. Im übrigen sei der Nachweis der hinter einer Gesellschaft stehenden Person etwas anderes als der Nachweis der das Darlehen aufbringenden Privatperson. Wer hinter der J. AG stehe, habe der Zeuge K. dargelegt. Für die Anerkennung der Darlehenszinsen sei entscheidend, dass diese nicht der Klägerin oder nahestehenden Personen mittelbar wieder zurückflössen. Dies sei nicht der Fall.

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Die Klägerin bestreitet weiterhin, dass die J. AG eine reine Domizilgesellschaft sei. Dass sie unter der gleichen Adresse wie die N. AG gemeldet sei, besage dies nicht. Letztere sei nicht mehr aktiv tätig. Tatsächlich handele die J. AG, die werbend am Markt auftrete und einen voll ausgebildeten Geschäftsbetrieb habe. Die Gründe für die Beendigung des Darlehensvertrages mit der N. AG und der Beginn des Darlehensvertrages mit der J. AG lägen allein in der Geschäftstätigkeit der beiden Gesellschaften. Der Zeuge K. sei an den Geschäftsführer der Klägerin herangetreten und habe diesen gebeten, den Darlehensvertrag auf die nunmehr in diesem Bereich tätige J. AG abzuändern. Das seien wirtschaftliche Gründe im Bereich des Darlehensgebers, die der Kläger nicht kenne und auch nicht darlegen müsse. Die Annahme des Beklagten, die Verträge seien geändert worden, um den Hinweis auf die deutsche Privatperson zu entfernen, sei absurd. Dazu hätte es keines Wechsels des Darlehensgebers bedurft. Geschäftsgegenstand der J. AG sei neben dem Warenhandel auch die Durchführung von Finanzierungen. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin den privaten Geldgeber kenne. Da der Zeuge K. seine Geschäftspartner nicht namentlich benennen wolle, könne auch die Klägerin diese Person nicht benennen, weil sie ihr nicht bekannt sei. Jedenfalls handele es sich dabei weder um die Klägerin noch deren Geschäftsführer oder dessen nahe Angehörige. Die Klägerin sei auch nicht mit der B. AG identisch, die nach Rechtsträgerschaft und tatsächlicher Inhaberschaft eine völlig selbstständige juristische Person sei. Die bei einem Auslandssachverhalt erweiterte Mitwirkungspflicht gehe nicht dahin, die Refinanzierungsquellen eines Darlehensgebers zu benennen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 aufzuheben und die angefochtenen Bescheide zu ändern, indem die an die J. AG geleisteten Schuldzinsen steuermindernd berücksichtigt werden,

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hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest. Die Klägerin habe zwar zwei Verträge abgeschlossen, wobei der mit der J. AG abgeschlossene Vertrag den ursprünglichen Vertrag mit der N. AG ausdrücklich ersetzen sollte. Beide Verträge seien identisch bis auf den im ersten Vertrag gegebenen Hinweis auf den deutschen Privatmann, welcher der Darlehensgeberin das Geld zur Verfügung gestellt habe. Es seien keine wirtschaftlichen Gründe für die Vorgehensweise der Klägerin erkennbar. Es bestehe daher die Vermutung, dass die Vertragsverhältnisse nur deshalb umgestellt worden seien, um den Hinweis auf den Geldgeber zu entfernen, weil man Nachteile befürchte, wenn die tatsächlichen Vertragsbeziehungen aufgedeckt würden. Daher bestehe die Vermutung, dass auch hinter dem zweiten Vertragsverhältnis letztlich die bisher nicht benannte deutsche Privatperson stehe. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin den Geldgeber nicht nennen wolle, ihn aber sehr wohl kenne. Bei einem normalen Kredit sei es nicht so, dass dem Darlehensnehmer die Person bekannt sei, die dem Darlehensgeber Geld zur Verfügung stelle. Wenn hier keine direkte Vertragsbindung zwischen Geldgeber und Darlehensnehmer eingegangen worden sei, wobei die Ausschaltung einer Zwischenperson zudem kostengünstiger wäre, nähre dies die Vermutung, dass die Vertragsgestaltung die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern wolle. Für die steuerliche Beurteilung seien aber die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Deshalb müsse die Klägerin weiterhin den Sachverhalt aufklären. Hinsichtlich der Qualifizierung der J. AG seien keine neuen Argumente vorgetragen worden. Ob F. und Q. K. die Anteilseigner seien, sei noch ungewiss. Aus einer Äußerung des Steuerberaters I. sei zu schließen, dass die Klägerin die fragliche Person tatsächlich kenne. Auch bestünden zu dieser Vertragsbeziehungen, weil es in dem Vertrag vom 00.00.0000 heiße, sollte der zwischen der B. AG und dieser Privatperson abgeschlossene Darlehensvertrag geändert werden, ändere sich auch der Darlehensvertrag vom 00.00.0000 entsprechend. Damit sei die Klägerin zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet.

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Gemäß Beweisbeschluss des Berichterstatters vom 10. 9. 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 94/95 der FG-Akte), sind der Finanzbeamte G., der Steuerberater I. und der mittelbar an der J. AG beteiligte F.K. als Zeugen vernommen worden. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Niederschrift vom 8. 11. 2001 Bezug genommen (Bl. 131 bis 134 der FG-Akte).

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Der Zeuge F.K. hat unter anderem ausgesagt, die J. AG habe Gelder entgegengenommen und gegen eine Zinsmarge weitergeleitet. Die Klägerin ist mit einem Finanzierungsbedarf zu mir gekommen. Ich kannte P. schon seit zwanzig Jahren. Wir nehmen Gelder herein, die gepoolt werden, wenn die Banken keine Zinsen zahlen. Auf Vorhalt des Darlehensvertrags vom 00.00.0000 zwischen der N. AG und der Klägerin zu Nr. 6 des Vertrages: Das Geld ist von einer ... Bank gekommen. Ich habe für die Darlehensgeberin unterschrieben. Den "deutschen Privatmann" kenne ich persönlich, sage aber seinen Namen nicht. Ich bin zu einer gewissen Schweigepflicht verpflichtet zu Gunsten eines Kunden. Es ist keine Person, die mit der Klägerin verbunden ist oder ihr nahesteht. Es ist eine Person, für die ich treuhänderisch tätig bin. Die J. AG hat die Zinsen erhalten und zahlt die Zinsen an den Darlehensgeber.

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In der mündlichen Verhandlung vom 00.00.000 sind zwei denkbare Varianten des Sachverhalts erörtert worden, nämlich die Möglichkeit, dass es sich bei der J. AG um eine Domizilgesellschaft handelt und deshalb die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Anwendung kommt oder dass es sich bei dem Darlehen um ein durchgeleitetes Darlehen handelt, das von der J. AG ohne eigenes Geschäftsinteresse von dem deutschen Privatmann an die Klägerin durchgeleitet wurde. Im Hinblick auf die zweite denkbare Sachverhaltsvariante ist der Geschäftsführer der Klägerin, Herr P., nochmals befragt worden, ob er bereit sei, den hinter der Darlehensvergabe stehenden deutschen Privatmann zu bezeichnen. Daraufhin hat er erklärt, er würde ihn bezeichnen, wenn er ihn kennen würde. Er habe keinerlei Kenntnis über die Identität des Darlehensgebers. Auf die weitere Frage, wie er erklären könne, dass er in dem Darlehensvertrag vom 00.00.0000 eine bedingungslose Anknüpfung an die Darlehenskonditionen im Verhältnis zwischen dem Privatmann und der B. AG akzeptieren konnte, hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt: Ich kenne Herrn K., der uns das Darlehen vermittelt hat, seit vielen Jahren. Wir haben sehr vertrauensvoll zusammen gearbeitet. Herr K. hat uns in der Gründungsphase der C. GmbH sehr weitgehend unterstützt. Ich hatte Vertrauen, dass er uns in keiner Weise schaden wollte oder hier ein Druckmittel in die Hand bekommen wollte. Ich habe diesen Vertrag unterschrieben ohne ihn auch nur meinem Anwalt zu geben. So war das Vertrauensverhältnis zwischen Herrn K. und mir. In der Sache hat sich ja auch später kein Problem ergeben.

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Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Überzeugungsbildung die J. AG keine Domizilgesellschaft im Sinne der ... Registervorschriften in den Streitjahren gewesen sei. Auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Domizilstatus wäre wohl eher nicht davon auszugehen, dass die J. AG einen Domizilstatus gehabt habe. Allerdings sei nach vorläufiger Überzeugungsbildung im ganz konkreten Darlehensfalle davon auszugehen, dass die J. AG lediglich als Vermittler eines Darlehens fungiert habe. Dies sei aus den Darlehensverträgen und der Aussage des Zeugen K. so zunächst abzuleiten. Im Lichte dieser vorläufig geäußerten Annahmen des Finanzgerichts hat die Klägerin beantragt,

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Beweis zu erheben durch ergänzende Vernehmung des Zeugen K. zu der Frage, ob es sich bei dem Darlehensverhältnis auf der Basis des Darlehensvertrags vom 00.00.0000 um ein Vermittlungsgeschäft oder ein der Vermittlung ähnliches Geschäft gehandelt hat oder ob die J. AG selbst die wirtschaftliche Funktion des Darlehensgebers ausgefüllt hat.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Der Beweisantrag der Klägerin auf ergänzende Vernehmung des Zeugen K. wird abgelehnt.

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Die anwaltlich formulierte Beweisfrage, ob es sich bei dem Darlehensverhältnis des Darlehensvertrage vom 00.00.0000 um ein Vermittlungsgeschäft oder ein der Vermittlung ähnliches Geschäft gehandelt habe oder ob die J. AG selbst die wirtschaftliche Funktion des Darlehensgebers ausgefüllt habe, zielt auf die dahinter erkennbare tatsächliche Fragestellung, ob die Darlehenssumme vermittelt wurde (erste Alternative) oder ob es sich um eigenes Geld der J. AG handelte (zweite Alternative). Dazu sieht der Senat keinen Anlass für eine erneute Vernehmung. Denn der Zeuge hat diese Frage bereits im Sinne der ersten Alternative beantwortet. Es besteht kein Grund, die in eindeutiger Weise protokollierte und von dem Zeugen genehmigte Aussage in irgendeiner Weise zu relativieren oder noch einmal zu überprüfen.

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II.

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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung nicht i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtswidrig in ihren Rechten verletzt. Denn im Ergebnis sind die an die J. AG geleisteten Schuldzinsen nicht steuermindernd als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

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Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für das Finanzgericht, wie sich aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ergibt.

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Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte von seiner Befugnis gemäß § 160 AO ermessensfehlerfreien Gebrauch gemacht hat. Denn der entscheidende Senat macht von der ihm gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i. V. m. § 160 AO eingeräumten Befugnis Gebrauch und kommt nach eigener Ermessensausübung dazu, dass im Streitfall die fraglichen Zinsen nicht als Betriebsausgaben der Klägerin berücksichtigt werden sollen.

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1. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO liegen vor. Die Klägerin ist dem Verlangen des Finanzgerichts nicht nachgekommen, den Empfänger der fraglichen Zahlungen genau zu benennen. Dazu genügt es nicht, die J. AG als Empfänger der Zinszahlungen anzugeben.

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a) Der Senat ist auf Grund der Aussage des Zeugen K. sowie der vorgelegten Bescheinigung der ... ...verwaltung zwar nicht der Überzeugung, dass es sich bei der J. AG um eine reine Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb handelt. Der Zeuge hat bekundet, dass die J. AG zunächst zwar eine Domizilgesellschaft gewesen sei. Er habe sie dann aber übernommen und zur Durchführung von Handelsgeschäften, Vermittlung von Dienstleistungen und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern eingesetzt. Die Hereinnahme von fremden Geldern und deren verzinsliche Anlage ist eine Finanzdienstleistung, die einen eigenständigen Geschäftsbetrieb erfordert, der nach der Aussage des Zeugen K. auch vorhanden war, was durch die Steuerbescheinigung der ...verwaltung bestätigt wird.

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b) Ein Fall der fehlenden Empfängerbenennung im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist aber auch dann anzunehmen, wenn die fraglichen Zahlungen lediglich von der benannten Person an eine weitere, nicht benannte Person durchgeleitet werden. In einem solchen Falle ist nämlich nicht der benannte Empfänger als Gläubiger einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung oder Empfänger der Zahlung anzusehen, sondern diejenige Person, für deren Interesse und Rechnung die fragliche Zahlung weiter geleitet wird (wirtschaftlicher Empfänger; vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 160 AO Tz. 15; Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH -- vom 25. 8. 1986 IV B 76/86, Bundessteuerblatt – BStBl -- II 1987, 481, 482, und BFH-Urteil vom 30. 8. 1995 I R 126/94, Amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH/NV -- 1996, 267, jeweils unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. 2. 1972 VIII R 41/66, BStBl II 1972, 442; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 160 AO Tn. 27 und 28, Fn. 6 und 14). Insofern ist zwischen der Refinanzierung eines von einem Darlehensgeber auf dessen eigene Rechnung vergebenen Darlehens und der bloßen Durchleitung eines bestimmten, von einem dahinter stehenden Geldgeber aufgebrachten Darlehensbetrages an den Darlehensnehmer zu unterscheiden.

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Im Streitfalle sieht der Senat die J. AG nicht selbst als Darlehensgeber und damit Empfängerin der fraglichen Darlehenszinsen an, sondern die unbenannt gebliebene inländische Privatperson.

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Für den Senat ist die Aussage des Zeugen K. entscheidend, wonach er für diese Privatperson treuhänderisch tätig gewesen ist und wonach die J. AG die von der Klägerin erhaltenen Zinsen an den nicht benannten Darlehensgeber gezahlt hat. Diese Aussage ist nur dahingehend zu verstehen, dass die Zinszahlungen der Klägerin im Streitfalle nicht im Empfängerbereich der J. AG verbleiben sollten, sondern dem wirklichen Empfänger weitergeleitet werden sollten. Dessen Nichtbenennung erfüllt den Tatbestand des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO. Dabei ist es unerheblich, ob der Geschäftsführer der Klägerin den Empfänger selbst kennt, diesen aber nicht benennen will, oder ob er ihn nicht kennt und ihn daher nicht benennen kann. Das steuerliche Risiko der Nichtbenennung hat in beiden Fällen die Klägerin zu tragen.

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2. Der Senat übt sein ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO eingeräumtes Ermessen entsprechend dem Sinn und Zweck des § 160 AO aus. Danach sollen mögliche Steuerausfälle verhindert werden, die dadurch eintreten, dass der Empfänger der Zahlungen seinerseits die Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfasst. Indirekt sollen damit unzulässige Vermögens- und Gewinnverlagerungen verhindert werden. Der Nichtabzug der fraglichen Zahlungen beim Leistenden soll einen Ausgleich für die vermutete Nichtversteuerung beim Zahlungsempfänger ermöglichen. Um einen Steuerausfall zu verhindern, soll der Steuerpflichtige, der den Zahlungsempfänger nicht ausreichend genau benennt, für diesen gleichsam als Haftender in Anspruch genommen werden. Dadurch sollen jene Fälle erfasst werden, in denen nach der Lebenserfahrung der Verdacht besteht, dass die Nichtbenennung des Empfängers diesem die Nichtversteuerung ermöglichen soll (Sauer in Behrmann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 160 Rn. 1.2 bis 1.4).

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Der Senat sieht die Einschaltung der J. AG bei der Darlehensvergabe als hinreichenden Anlass für den Verdacht an, dass der hier nicht benannte Darlehensgeber durch die versteckte Darlehensvergabe seinen steuerlichen Pflichten ausweichen wollte. Daher hält es der Senat nach Sinn und Zweck der genannten Vorschrift für richtig, hier von der für den Regelfall gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge des Nichtabzugs der Zinszahlungen als Betriebsausgaben Gebrauch zu machen.

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3. Der Höhe nach berücksichtigt der Senat bei der Ausübung des Auswahlermessens den Sinn und Zweck des § 160 AO, was im Ergebnis zu einer vollständigen Nichtabziehbarkeit der streitigen Darlehenszinsen führt. Eine nur teilweise Nichtabzugsfähigkeit der fraglichen Zinszahlungen hält der Senat für unangebracht.

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Zwar ist zu berücksichtigen, dass die J. AG, die das verzinsliche Darlehen hier durchgeleitet hat, dies nicht unentgeltlich getan haben wird. Demzufolge könnte die unbenannte inländische Person, welche die Zinseinnahmen erzielt hat, die dadurch veranlassten Vermittlungsgebühren oder vergleichbare Aufwendungen steuerlich in Abzug bringen. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass jemand, der ein ungesichertes Darlehen von ... DM vergibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit einen einkommensteuerlichen Grenzsteuersatz in Höhe des Spitzensteuersatzes der Streitjahre hatte, nämlich in Höhe von 53 v. H., während die Nichtabzugsfähigkeit bei der Klägerin sich nur in Höhe des Körperschaftsteuersatzes von 45 v. H. auswirkt. Der Senat hält auf Grund des Unterschiedes dieser Steuersätze die möglichen Aufwendungen beim Empfänger der Zinszahlungen für abgegolten, so dass der nun von der Klägerin zusätzlich aufzubringende Körperschaftsteuerbetrag die mögliche steuerliche Einkommensteuereinbuße des inländischen Fiskus beim unbenannten Darlehensgeber in etwa kompensiert. Die Nachteile einer diesbezüglich verbleibenden Ungewissheit hat die Klägerin zu tragen.

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Die Klage bleibt daher ohne Erfolg, so dass die Klägerin auch nach § 135 Abs. 1 FGO die Verfahrenskosten zu tragen hat.

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III.

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Der Senat lässt die Revision nach § 115 Abs. 2 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zu.

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Es liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im abstrakten Interesse der Allgemeinheit, dass die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage, ob im Falle einer von einer unbenannten inländischen Person unter Einschaltung einer benannten ausländischen Kapitalgesellschaft stammenden Darlehensvergabe § 160 AO auf die durch die benannte Kapitalgesellschaft an die unbenannte Person weitergeleiteten Zinsen anzuwenden ist, durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt wird, die – soweit ersichtlich – bislang nicht vorliegt.