Themis
Anmelden
Finanzgericht Köln·12 V 96/05·16.03.2005

Aussetzung der Vollziehung: § 12 StraBEG bei strafbefreiender Erklärung trotz Selbstanzeige

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuerstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden für 1991 und 1992, die das Finanzamt nach Einreichung einer strafbefreienden Erklärung erlassen hat. Streitfrage ist, ob die besondere Festsetzungsverjährung nach § 12 StraBEG durch eine gleichzeitig abgegebene Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Das Finanzgericht sieht bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide und setzt die Vollziehung bis zur Entscheidung über die Einsprüche aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991/1992 bis zur Entscheidung über die Einsprüche stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die besondere Festsetzungsverjährung nach § 12 StraBEG tritt ein, soweit die dem Finanzamt betreffenden Ansprüche dem Finanzamt vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung nicht bekannt waren, selbst wenn die strafbefreiende Erklärung unvollständig ist.

2

Eine gleichzeitig abgegebene Selbstanzeige schließt den Eintritt der besonderen Festsetzungsverjährung nach § 12 StraBEG nicht generell aus; maßgeblich ist der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Amnestieerklärung.

3

Im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO genügen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide zur Anordnung der Aussetzung der Vollziehung.

4

Die Kostenentscheidung bei stattgegebener Aussetzung der Vollziehung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO; die Verfahrenskosten können dem Antragsgegner auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 12 StraBEG§ 69 Abs. 3 FGO§ 11 Abs. 1 Satz 1 HS 2 StraBEG§ 12 Abs. 1 Satz 2 StraBEG§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 vom 15.12.2004 wird bis einen Monat nach einer Entscheidung des Finanzamtes über die hiergegen erhobenen Einsprüche ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin gab beim Finanzamt für die Jahre 1993 bis 2001 eine strafbefreiende Erklärung nach dem SrtraBEG ab. Die Erklärung betrifft Einnahmen aus Tafelgeschäften. Die hierauf entfallende Steuer (48.512,- €) wurde fristgerecht entrichtet. Daneben reichte sie eine Selbstanzeige ein, mit der sie Zinseinkünfte aus anderen Kapitalanlagen nacherklärte. Der Antragsgegner nahm die Erklärung zum Anlass, auch für 1991 und 1992 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Einkommensteuerbescheide zu erlassen (Bescheide vom 15.12.2004). Mit den hiergegen fristgerecht erhobenen Einsprüchen beruft sich die Antragstellerin auf den Eintritt der (besonderen) Festsetzungsverjährung nach § 12 StraBEG. Über den Einspruch ist bislang noch nicht entschieden. Den Antrag, die strittige Einkommensteuer von der Vollziehung auszusetzen, lehnte das Finanzamt ab.

4

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Auf die Schriftsätze vom 10.01.2005, 17.02.2005 und 09.03.2005 wird Bezug genommen.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 vom 15.12.2004 auszusetzen.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 12 StrBEG wegen der zeitgleichen Abgabe einer Selbstanzeige nicht erfüllt sind.

10

II.

11

Der Antrag ist begründet.

12

Nach der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO als vorläufigem Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide.

13

1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 StraBEG können Steuerstraftaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG und Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 6 StraBEG, die sich auf vor dem 01.01.1993 entstandene Ansprüche auf Einkommensteuer beziehen, nach dem 31.12.2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde. Das gilt auch, wenn sich herausstellt, dass die Erklärung unvollständig war (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HS 2 StraBEG).

14

Gem. § 12 StraBEG gelten die in § 11 StraBEG genannten Ansprüche als erloschen, soweit sie dem Finanzamt nicht bereits vor Abgabe der Amnestieerklärung bekannt waren. Die besondere Festsetzungsverjährung ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 StraBEG selbst dann zu beachten, wenn die Strafbefreiungserklärung unvollständig war (vgl. Tz. 13.2 des Merkblattes zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung, BStBl I 2004, 226). Der Gesetzgeber hat den Eintritt des Rechtsfriedens danach als wichtiger erachtet, als die vollständige Steuererhebung (Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 12 StraBEG Rdn. 2 und § 11 StraBEG Rdn. 2).

15

2. Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Aktenlage bei Eingang der wirksamen Amnestieerklärung von den in Rede stehenden Ansprüchen keine Kenntnis. Die Annahme des Finanzamtes, es sei ungeachtet dessen keine Festsetzungsverjährung i.S.d. § 12 StraBEG für die Jahre vor 1993 eingetreten, weil die Antragstellerin zeitgleich eine Selbstanzeige abgegeben hat, steht bei summarischer Prüfung mit dem Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen nicht in Einklang. Insoweit ergeben sich zumindest die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.

16

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.