Zahlungsverjährung: Abrechnungsbescheid unterbricht Verjährung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt Zahlungsverjährung für Einkommensteuerschulden 1986–1988 und hält einen Abrechnungsbescheid nicht für verjährungsunterbrechend. Das Finanzgericht hält die Verfügung vom 02.06.2006 für einen Abrechnungsbescheid i.S.d. §218 Abs.2 AO und bestätigt, dass der Abrechnungsbescheid vom 23.03.2001 die Zahlungsverjährung nach §231 AO unterbrochen hat. Die Klage wird deswegen abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen behaupteter Zahlungsverjährung abgewiesen; Abrechnungsbescheid unterbricht Verjährung
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollziehung unterbricht die Zahlungsverjährung nach §231 AO; mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist (§228, §231 AO).
Ein Abrechnungsbescheid, der konkret rückständige Abgaben auflistet und verbindlich feststellt, dass diese weiter geschuldet werden, stellt eine schriftliche Geltendmachung i.S.d. §231 Abs.1 AO dar und unterbricht die Zahlungsverjährung.
Eine Verfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung kann als (neuerlicher) Abrechnungsbescheid i.S.d. §218 Abs.2 AO zu qualifizieren sein, wenn über das Bestehen von Zahlungsansprüchen entschieden werden soll.
Für die Kostenentscheidung gilt §135 Abs.1 FGO; die Revision ist nicht zuzulassen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts erfordert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger wurde in den Jahren 1986 bis 1988 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das Finanzamt im Dezember 1991 geänderte Einkommensteuerbescheide. Die festgesetzte Mehrsteuer wurde für die Dauer des nachfolgenden Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.
Nach Zurückweisung der Einsprüche (Einspruchsentscheidung vom 13.12.1993) und Mitteilung, dass die Aussetzung der Vollziehung beendet sei, beantragte die Ehefrau die Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff AO. Gemäß den daraufhin erlassenen Aufteilungsbescheiden entfielen auf den Kläger Einkommensteuerschulden 1986 bis 1988 in Höhe von 79.442,- DM, die kassentechnisch unter einem separat eingerichteten Erhebungskonto (9000er Steuernummer) zum Soll gestellt wurden. Aufgrund eines neuerlichen AdV-Antrags wurden die auf den Kläger entfallenden Beträge auch für die Dauer des nachfolgenden Klageverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt. Im Verlauf des Klageverfahrens erließ der Beklagte für 1986 bis 1988 Teilabhilfebescheide (Bescheide vom 14.04.2000), worauf der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
Nach Erlass der Bescheide wies der Beklagte darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung mit Ablauf des 17.05.2000 beendet sei und forderte den Kläger auf, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Klageverfahrens und des Aufteilungsbescheides verbleibende Steuer zu entrichten (1986: 1.552,- DM, 1987: 2.668,- DM, 1988: 4.944,- DM jeweils zzgl. Kirchensteuer). Mit weiterem Bescheid setzte das Finanzamt gem. § 237 AO Aussetzungszinsen fest (Bescheid vom 05.07.2000).
Der Kläger wandte sich gegen die Aussetzungszinsen, bestritt das Bestehen von Steuerrückständen für 1986 bis 1988 und machte geltend, dass nach dem Stand des Festsetzungskontos Überzahlungen vorlägen. In dem daraufhin am 23.03.2001 erlassenen Abrechnungsbescheid stellte der Beklagte die noch offenen Steueransprüche im Einzelnen fest (vgl. Bl. 10 ff der beigezogenen Akte 12 K 1757/02). Der Kläger legte gegen den Abrechnungsbescheid ebenso wie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen Einspruch und Klage ein. Die Klage gegen den Zinsbescheid führte zu einer Reduzierung der Zinsen auf 2.891,- DM (Urteil vom 20.07.2004 Az. 12 K 7647/00); die Klage gegen den Abrechnungsbescheid blieb erfolglos (Urteil vom 20.07.2004 Az.12 K 1757/02).
Nachdem der Beklagte für die Dauer des Klageverfahrens gegen den Abrechnungsbescheid von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hatte, erinnerte er nach Beendigung des Verfahrens mit Vollstreckungsankündigung vom 20.02.2006 an die Begleichung der im Abrechnungsbescheid aufgeführten und noch offenen Beträge.
Den daraufhin vom Kläger erhobenen Einwand der Zahlungsverjährung hielt der Beklagte nicht für durchgreifend (Schreiben vom 05.04.2006). Das Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid sei in 2004 abgeschlossen, über die Ansprüche damit erst in dem betreffenden Jahr rechtskräftig entschieden worden (Schreiben vom 05.04.2006). Die in 2004 erneut in Gang gesetzte Zahlungsverjährungsfrist sei in 2006 nicht abgelaufen.
Nach weiterem Schriftverkehr zur Frage der Zahlungsverjährung teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 02.06.2006 -nunmehr mit Rechtsbehelfsbelehrung- mit, dass er bei seiner im Scheiben vom 05.04.2006 geäußerten Rechtsauffassung bleibe, wonach hinsichtlich der angesprochenen Steuern keine Zahlungsverjährung eingetreten sei.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 28.06.2006 als unbegründet zurück. Die in Rede stehenden Ansprüche seien nicht zahlungsverjährt. Aufgrund der zunächst gewährten Aussetzung der Vollziehung sei die Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 AO bis zum Ablauf des Jahres 2000 unterbrochen. In 2001 sei die Verjährung aufgrund des Erlasses des Abrechnungsbescheides erneut unterbrochen worden. Der Erlass eines Abrechnungsbescheides stelle eine schriftliche Geltendmachung des Anspruches der Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen dar und erfülle den Unterbrechungstatbestand des § 231 Abs. 1 AO. Auf die Frage, ob das Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid eine weitere Unterbrechung zur Folge habe, komme es mithin nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst moniert, bei dem Schreiben des Finanzamtes vom 02.06.2006 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Finanzverwaltung sei nicht in den Stand gesetzt, Rechtsauffassungen mit Bindungswirkung festzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, er halte an diesem Einwand nicht mehr fest. Die im Bescheid vom 02.06.2008 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, wonach durch den im März 2001 erlassenen Abrechnungsbescheid eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung eingetreten sei, sei jedoch fraglich. Ein Abrechnungsbescheid stelle lediglich das Bestehen von Forderungen fest und habe damit keine verjährungsunterbrechende Wirkung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 02.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2006 abzuändern und festzustellen, dass wegen Zahlungsverjährung keine Steuerschulden mehr bestehen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Verfügung vom 02.06.2006 mit der das Finanzamt den Eintritt der Zahlungsverjährung verneint hat, ist rechtmäßig.
1. Die mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung vom 02.06.2006 ist als (neuerlicher) Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO zu werten. Im Anschluss an den Abrechnungsbescheid vom 23.03.2001 ist zwischen den Beteiligten strittig geworden, ob die darin festgestellten Steueransprüche vor Erlass der Vollstreckungsankündigung vom 20.02.2006 wegen Zahlungsverjährung erloschen sind. Es bestand damit eine Streitigkeit i.S. des § 218 Abs. 2 AO über das Bestehen oder Nichtbestehen von Zahlungsansprüchen, über die das Finanzamt erkennbar eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung treffen wollte. Einer ausdrücklichen Bezeichnung als Abrechnungsbescheid bedurfte es dazu nicht (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569).
2. Der angegriffene Bescheid ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte festgestellt, dass hinsichtlich der strittigen Steuern und Nebenabgaben keine Zahlungsverjährung eingetreten ist.
a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung mit einer Frist von 5 Jahren (§ 228 AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO). Die Verjährung wird u.a. unterbrochen durch Aussetzung der Vollziehung und schriftliche Geltendmachung des Anspruches (§ 231 Abs. AO). Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
b) Im Streitfall war die Verjährung der strittigen Steuern zunächst aufgrund der bis 2000 andauernden Aussetzung der Vollziehung unterbrochen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist durch Erlass des Abrechnungsbescheides vom 23.03.2001 eine weitere Unterbrechung eingetreten. Denn mit der im Abrechungsbescheid getroffenen schriftlichen Mitteilung, in welchem Umfang der Kläger noch Zahlungen zu leisten hat, hat der Beklagte die betreffenden Ansprüche im Sinne des § 231 Abs. 1 AO geltend gemacht. Der Erlass eines Abrechnungsbescheides ist eine Maßnahme im Erhebungsverfahren. Mit der Auflistung der konkret noch rückständigen Abgaben und der verbindlichen Feststellung, dass diese Beträge weiterhin geschuldet werden, hat der Beklagte nach außen kundgetan, dass er die genannten Beträge nach wie vor realisieren will. Die dadurch erneut in Gang gesetzte Zahlungsverjährungsfrist von 5 Jahren war zum Zeitpunkt der Vollstreckungsankündigung vom 20.02.2006 nicht verstrichen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.