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Finanzgericht Köln·11 K 7329/99·14.01.2003

Klage gegen falschen Anfechtungsgegner wegen Kirchensteuer 1996 abgewiesen

SteuerrechtKirchensteuerrechtSteuerverfahrensrecht (FGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Kirchensteuerfestsetzung 1996 an, erhob aber die Klage gegen das Finanzamt statt gegen die kirchliche Behörde. Das FG hält die Klage für unzulässig, weil bei vorangegangenem Einspruch die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Zudem war die kirchensteuerliche Einspruchsentscheidung nicht gesondert angefochten und die Klage teilweise verfristet; ein Austausch des Beklagten nach Fristablauf war nicht möglich.

Ausgang: Klage gegen das Finanzamt wegen Kirchensteuer 1996 als unzulässig abgewiesen (falscher Anfechtungsgegner, versäumte gesonderte Anfechtung, Verfristung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vorangegangenem Einspruch ist die Klage nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat; eine Klage gegen einen anderen Anfechtungsgegner ist unzulässig.

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Die Bestimmung des zuständigen Anfechtungsgegners kann sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und besonderen Vorschriften des Kirchensteuerrechts (z. B. § 3 KiStG NW) ergeben; hier ist die Kirche als Anfechtungsgegner zuständig.

3

Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger die gegen ihn ergangene kirchensteuerliche Einspruchsentscheidung nicht gesondert angefochten hat und somit weder die Zuständigkeit noch die Fristwahrung gegeben sind.

4

Nach Ablauf der Klagefrist ist ein nachträglicher Austausch des als Beklagten bezeichneten (falschen) Anfechtungsgegners regelmäßig nicht mehr möglich; insoweit fehlt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 3 Abs. 2 KiStG NW§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.

Gründe

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuerfestsetzung 1996.

3

Der Kläger hat gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten wegen Einkommensteuer 1996 "etc." Klage erhoben, die bei dem 12. Senat des Finanzgerichts Köln unter dem Aktenzeichen 12 K 7329/99 anhängig geworden ist. Mit Schreiben vom 28.02.2000 hat der Kläger seinen Klageantrag mitgeteilt und damit erstmalig geltend gemacht, die Kirchensteuer für 1996 auf null festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2002 hat der Kläger unter anderem erklärt, er sei bereits in 1995 aus der Kirche ausgetreten.

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In seinem Schreiben vom 23.07.2002, das er in der mündlichen Verhandlung vor dem 12. Senat überreicht hat und auf das er damals verwiesen hat, hat der Kläger unter anderem dargelegt, für alle Steuerbescheide gelte: die Kirchensteuer müsse "weg"; er habe bei der Kirche gegen alle Bescheide Einspruch eingelegt. Er habe "Sprüche wie die 02" bekommen. Aber die Steuer, die das Finanzamt ihr (Kirche) zuschanze, stecke sie ohne Skrupel ein.

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Da der Kläger während der mündlichen Verhandlung am 24.07.2002 die Klage wegen Einkommenssteuer 1996 zurückgenommen hat, hat der 12. Senat nach Abtrennung und Einstellung des Verfahrens wegen Einkommensteuer 1996 das Verfahren wegen Kirchensteuer 1996 durch Beschluß vom 28.08.2002 unter dem Aktenzeichen 12 K 7329/99 an den für die Kirchensteuer zuständigen 11. Senat verwiesen. Aus einem nachgereichten, an den Kläger gerichteten Schreiben der .................... Kirchengemeinde ........ - .............. vom 11.03.2002 ist die kirchliche Bestätigung ersichtlich, dass der Kläger seit dem 19.12.1995 aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist und somit "auch nicht kirchensteuerpflichtig" ist. Das Schreiben enthält die Empfehlung, dass der Kläger dieses Schreiben seinem Finanzamt "betr. Kirchenaustritt vorlegen" könne.

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Mit Schreiben des Berichterstatters des 11. Senats des Finanzgerichts Köln vom 20.09.2002 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er sich mit seiner Klage gegen das Finanzamt ..................... gewandt habe, obwohl gemäß der Rechtsmittelbelehrung (des Bescheides) Anfechtungsgegner bzw. Beklagter in Kirchensteuersachen nur die betreffende Kirche sein könne. Der Beklagte könne aber nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr ausgetauscht werden, so dass die Klage wegen Kirchensteuer 1996 für unzulässig gehalten werde. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2002 vor dem 12. Senat erhobene Einwand, er (Kläger) sei bereits im Jahr 1995 aus der Kirche ausgetreten, hätte bereits im Einspruchsverfahren gegenüber der zuständigen Kirche geltend gemacht werden müssen. Für die Einspruchsentscheidung oder die abweichende Kirchensteuerfestsetzung sei insoweit die evangelische Kirche ..... zuständig gewesen.

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Zu diesem Schreiben vom 20.09.2002 hat sich der Kläger aber trotz entsprechender Aufforderung nicht mehr geäußert.

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Zu der auf 11.30 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung ist der Kläger trotz seiner telefonischen Ankündigung bei Aufruf der Sache um 11.52 Uhr nicht erschienen.

9

II.

10

Die Klage ist unzulässig.

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Der Kläger hat seine Klage gegen den falschen Anfechtungsgegner erhoben. Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist im Falle eines vorangegangenen Einspruchs die Klage gegen diejenige Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Dies war gemäß § 3 Abs. 2 KiStG NW die zuständige Kirchengemeinde, jedenfalls nicht das beklagte Finanzamt ............... Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides über Einkommensteuer und Kirchensteuer 1996 ergibt sich, dass gegen die Festsetzung der Kirchensteuer Einspruch gegeben ist, der insoweit bei der zuständigen evangelischen Kirchengemeinde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Dementsprechend hat der Kläger selbst mit seinem Schreiben vom 23.07.2002 gegenüber dem 12. Senat in dessen mündlicher Verhandlung erklärt, er habe bei der Kirche gegen alle Bescheide (also auch gegen den Kirchensteuerbescheid 1996) Einspruch eingelegt und "Sprüche wie die 02" bekommen. Handelte es sich bei den genannten "Sprüchen" unter anderem auch um die Einspruchsentscheidung wegen Kirchensteuer 1996, so hätte der Kläger folgerichtig auch gegen die Kirche, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, Klage erheben müssen, nicht aber gegen das Finanzamt .............. Wenn überhaupt, so ist jedenfalls nach Ablauf der Klagefrist ein Austausch des beklagten Finanzamts durch die zuständige evangelische Kirchengemeinde nicht mehr möglich.

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Die Klage ist außerdem unzulässig, weil der Kläger nicht die gegen ihn ergangene kirchensteuerliche Einspruchsentscheidung gesondert angefochten hat, sondern erst mit seinem Schreiben vom 28.02.2000 und in der mündlichen Verhandlung vor dem 12. Senat wegen des Einkommensteuerbescheides 1996 die Kirchensteuersache aufgegriffen und die Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung 1996 geltend gemacht hat. Abgesehen davon, dass eine konkrete Einspruchsentscheidung wegen Kirchensteuer 1996 von dem Kläger weder vorgelegt noch konkret bezeichnet ist, ist davon auszugehen, dass die Klage wegen des langen Zeitablaufs zudem auch verfristet ist. Insbesondere ist die Klage gegenüber dem zu Unrecht als Anfechtungsgegner bezeichneten beklagten Finanzamt ............. verspätet. Schließlich fehlt dem Kläger für eine gegen den falschen Anfechtungsgegner gerichtete Klage auch das Rechtsschutzbedürfnis.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.