Klage gegen Kirchensteuerfestsetzung nach angeblichem Ausstieg im Ausland abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein belgischer Kläger, 1981 in Deutschland wohnhaft geworden, wurde aufgrund seiner als "r.-k." eingetragenen Konfession zur Kirchensteuer für 1983/84 herangezogen. Er behauptete, bereits 1957 in Belgien aus der Kirche ausgeschieden zu sein; das Erzbistum erkannte dies nicht an. Das Finanzgericht entschied, dass Taufe die Mitgliedschaft begründet und die Staatsangehörigkeit irrelevant ist; ein ausländischer Austritt wirkt ohne inländische Form nicht steuerbefreiend. Die Klage wird abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Klage gegen die Kirchensteuerbescheide für 1983/84 als unbegründet abgewiesen; Kläger weiterhin kirchensteuerpflichtig
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 3 KiStG NRW und einschlägiger Kirchensteuerordnung begründet die Taufe die Zugehörigkeit zur jeweiligen Religionsgemeinschaft und damit die Kirchensteuerpflicht unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Ein außerhalb Deutschlands erklärter oder behaupteter Kirchenaustritt entfaltet für die Kirchensteuerpflicht im Inland nur dann Wirkung, wenn er nach den für die Bundesrepublik maßgeblichen Vorschriften wirksam ist.
Die Entrichtungspflicht nach dem Kirchensteuerrecht setzt voraus, dass der Betroffene im Bereich des zuständigen Erzbistums Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist maßgeblich für die Besteuerung.
Erklärungen gegenüber der Melde- oder Anmeldebehörde, die der Person zurechenbar sind, begründen die für die Kirchensteuer maßgebliche Konfessionszuordnung, falls nicht rechtzeitig wirksam widersprochen oder die inländisch vorgeschriebene Austrittserklärung abgegeben wird.
Die Möglichkeit der kirchensteuerrechtlichen Befreiung durch die inländisch vorgeschriebene Austrittserklärung obliegt dem Betroffenen; Unterlassen oder Versäumnis dieser Erklärung ist ihm entgegenzuhalten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl.), ein belgischer Staatsangehöriger, nahm nach einer mehrjährigen Tätigkeit in Großbritannien ab 1. Aug. 1981 Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Er meldete sich beim Ordnungsamt A an. Dabei wurde seine Kirchenzugehörigkeit zur röm.-kath. Kirche vermerkt. Entsprechend ist er aufgrund in den Lohnsteuerkarten eingetragener Merkmale „ r.-k“ durch Einkommen- und Kirchensteuerbescheide vom 31. Okt. 1984 und 17. Jan. 1985 für die Kalenderjahre (Streitjahre) 1983 und 1984 zur röm.-kath. Kirchensteuer herangezogen worden, und zwar für 1983 in Höhe von 11.658,24 DM, wovon nach Abzug der Kirchenlohnsteuer eine Überzahlung von 191,00 DM verblieb, für 1984 in Höhe von 5.778,54 DM; nach dem Abrechnungsbescheid vom 7. Jan. 1985 ergibt sich eine Überzahlung an r.-k. Kirchensteuer in Höhe von 2.323,00 DM, die als Guthaben zur Erstattung anstand. Im dagegen angestrengten Einspruchsverfahren hat der Kl. vorgetragen, dass er seit 1957 (irrtümlich 1975 angegeben) nicht mehr der röm.-kath. Kirche angehöre, und eine Bescheinigung seines belgischen Heimatpfarrers vorgelegt, wonach er "seit 1957 nicht mehr zu unserer Gemeinschaft gehört". Bei der polizeilichen Anmeldung 1981 sei die Konfession wohl wegen Sprachschwierigkeiten irrtümlich mit römisch-katholisch vermerkt worden. Das entsprechende Formular sei seinerzeit von seiner Vermieterin ausgefüllt worden. Nach dem Generalvikariat des Erzbistums B (Beklagter - Bekl.) vorgenommenen Ermittlungen teilte der Bekl. dem Kl. u. a. mit, dass aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Kirchensteuergesetze, hier§ 3 KiStG des Landes Nordrhein-Westfalen (NW) alle getauften Personen, die hier Wohnsitz unterhalten, unabhängig von der Nationalität Mitglied der jeweiligen Konfessionsgemeinschaft seien, der Bescheinigung des belgischen Pfarrers, die nichts Präzises aussage, aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden könne, in Belgien ein förmlicher Kirchenaustritt nicht möglich und mit Wirkung für Deutschland nicht denkbar sei, die Tatsache, dass bisher Steuererklärungen mit der Konfessionsangabe „röm.-kath.“ abgegeben wurden, für das Bewusstsein des Kl. spreche, dass er „röm.-kath.“ getauft sei und lediglich ein förmlicher Kirchenaustritt nach dem KiAustrG NW mit Wirkung für die Zukunft für alle Wohnsitze in der Bundesrepublik Deutschland die Kirchensteuerpflicht beenden könne. Der Kl. entgegnete, dass die „bescheinigte Loslösung“ von der röm.kath. Kirche in Belgien natürlich auch Rechtswirksamkeit im Sinne des KiStG NW habe und es eines nochmaligen Kirchenaustritts bei Begründung des Wohnsitzes in NW nicht bedurfte, denn wer nicht Mitglied sei, brauche logischerweise auch nicht auszutreten. Das beklagte Generalvikariat wies den Einspruch mit Entscheidung vom 19. Nov. 1985 als unbegründet zurück. Die dagegen gerichtete Klage begründet der Kl. ergänzend zum bisherigen Vorbringen wie folgt: Er - der Kl. - habe dem zu Unrecht erfolgten Kirchensteuerabzugsvermerk auf den Lohnsteuerkarten 1981 ff. zunächst keine Beachtung geschenkt. Dann habe der Steuerberater die Lohnsteuerkarten-Ausgabestellen in C und F mit dem Antrag angeschrieben, die Kennzeichen „r-k“ zu löschen. Dies sei von einer Bescheinigung des Erzbistums B abhängig gemacht worden. Das Antwortschreiben des Generalvikariates habe er zum Anlass genommen, sich die Bestätigung des belgischen Heimatpfarrers zu besorgen. Nachdem er mit seinem Kirchensteuer-Erstattungsantrag 1981 erfolgreich geblieben sei, habe er den Kirchensteuerbescheid 1982 nicht rechtzeitig dem Steuerberater vorgelegt. Deshalb sei kein Einspruch für 1982 eingelegt worden. Der Kl. schulde dem Erzbistum B keine Kirchensteuer, weil er nicht der röm.-kath. Kirche angehöre und er somit nicht dem KiStG NW und der KiSt-Ordnung des Erzbistums B unterliege.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 19. Nov. 1985 sowie den zugrundeliegenden Kirchensteuerbescheid vom 31. Okt. 1984 und den Abrechnungsbescheid vom 7. Jan. 1985 (Finanzamt F, St.Nr. ...) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Angehöriger der röm.-kath. Kirche werde jeder, der katholisch getauft werde. Die Nationalität und der jeweilige Wohnsitz spiele hierbei keine Rolle. Der Kl. sei unstreitig katholisch getauft. Eine Loslösung von der kath. Kirche sei kirchenrechtlich nicht möglich. Wohl gebe es die Möglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland, da hier Kirchensteuer erhoben werde, durch eine in der Form genau vorgeschriebene Erklärung kirchensteuerrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Davon aber habe der Kl. keinen Gebrauch gemacht. Die Kirchensteuerfestsetzungen 1983 und 1984 seien gemäß der gültigen gesetzlichen Regelung erfolgt.
Auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Okt. 1988 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage kann sachlich keinen Erfolg haben.
Gemäߧ 3 des KiStG NW und des § 5 Kirchensteuer-Ordnung des Erzbistums B sind kirchensteuerpflichtig alle Angehörigen der Katholischen und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des §§ 8 u. 9 der Abgabenordnung 1977 (AO) im Bereich des Erzbistums B haben. Die Staatsangehörigkeit (Nationalität) hat hierauf keinen Einfluss (vgl. Giloy, Kirchensteuerrecht und -praxis in den Bundesländern, Forkel-Reihe Recht und Steuern, Seite 26 Mitte). Angehöriger einer Kirche wird man durch die Taufe. Auch hier kommt es nicht auf das Land an in dem die Taufe gespendet wurde.
Der Kl. hat weder bestritten getauft worden zu sein, noch im Bereich des Erzbistums B während der Streitjahre 1983 und 1984 Wohnsitz genommen zu haben. Damit sind die Grundvoraussetzungen der Kirchenmitgliedschaft erfüllt. Soweit der Kl. behauptet, die Angabe in der ordnungsbehördlichen Anmeldung, zur katholischen Religionsgemeinschaft zu gehören, sei infolge Sprachschwierigkeiten irrtümlich erfolgt und er sei ausweislich der vorgelegten Bestätigung des belgischen Heimatpfarrers seit 1957 nicht mehr Mitglied dieser Gemeinschaft, kann er damit nicht gehört werden. Ein Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist, wie der Bekl. zutreffend betont, kirchenrechtlich nicht möglich. Wohl bietet z.B. die Bundesrepublik die Möglichkeit, sich durch Abgabe einer bestimmten Erklärung vor dem zuständigen Amtsgericht von Mitgliedschaftspflichten und Rechten, insbesondere von der Kirchensteuerpflicht zu lösen. Belgien kennt diese Möglichkeit nicht. Wer in ein fremdes Land kommt, muss sich in dessen Rechtsordnung einfügen. Als getaufter Christ hätte der Kl., zumal wenn er noch Sprachschwierigkeiten hatte, sich über die Rechtslage erkundigen müssen. Nachdem er bei der Anmeldebehörde in ihm zuzurechnender Weise die Erklärung abgeben ließ, zur kath. Kirche zu gehören, muss er dies und auch eine eventuell verpasste Möglichkeit, sich durch Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung vor dem Amtsgericht von der Kirchensteuerpflicht entbinden zu lassen, gegen sich gelten lassen. Von der in Deutschland gebotenen Möglichkeit der Kirchensteuerbefreiung hat er aber auch nach diesbezüglichem Hinweis des erzbischöflichen Generalvikariates und seines Beraters keinen Gebrauch gemacht.
Der Kl. muss sich daher nach wie vor als kirchensteuerpflichtiges Mitglied der kath. Kirche behandeln lassen. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO zurückzuweisen.