Klage wegen fehlender Vollmacht als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Das Finanzgericht erklärt die Klage als unzulässig, weil die erforderliche schriftliche Vollmacht des Vertreters nicht vorgelegt wurde. Das Gericht hatte eine Ausschlussfrist von drei Wochen zur Nachreichung gesetzt, die ungenutzt verstrich. Mangels faktischer Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels nach § 56 FGO konnte die Klage nicht wieder eingesetzt werden. Die Kosten des Verfahrens werden dem Vertreter auferlegt.
Ausgang: Klage als unzulässig verworfen wegen nicht vorgelegter schriftlicher Vollmacht; Vertreter trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die schriftliche Vollmacht ist gerichtlich nachzuweisen; ihr Fehlen macht die Klage unzulässig, wenn das Gericht eine Nachreichungsfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstreicht.
Das Gericht kann eine Ausschlussfrist zur Nachreichung der Vollmacht anordnen; das Einhalten einer solchen Frist ist prozessual geboten und kann den Fortbestand der Klage begründen.
Fehlende Vollmacht stellt regelmäßig eine Prozessvoraussetzung dar; ein rein formeller Mangel wird nicht aus bloßem Vortrag oder den Akten geheilt, soweit keine Einsetzungstatbestände nach § 56 FGO vorliegen.
Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und vorzulegen; eine nachträgliche Vorlage nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist beseitigt den Unzulässigkeitsgrund nicht.
Die Kosten des Verfahrens können dem Vertreter auferlegt werden, wenn dessen Unterlassen, insbesondere das Nichtvorlegen der Vollmacht, ursächlich für das Ausfallen der Klage ist.
Tenor
...
Gründe
Es klagt vor dem Finanzgericht
- Prozeßvollmacht, die hat er nicht –
Herr ABCD als Vertreter
Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht später.
Es wird ihm eine Frist gesetzt,
doch die verstreicht zu guter Letzt.
Da setzt ihm der Berichterstatter
die Ausschlußfrist, insoweit hat er
genügend Zeit·: 3 Wochen voll
(Art. 3 § 1 Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 - Bundesgesetzblatt I 1978, 446, Bundessteuerbl. I 1978, 174; Verfügung vom 05. Oktober 1987, zugestellt mit PZU am 06. Oktober 1987)
in dieser Frist die Vollmacht soll
gerichtlich nachgewiesen sein,
weil sonst ihr Fehlen ganz allein
die Klage unzulässig mache.
Ansonsten sei es seine Sache,
bei Unverschulden vorzubringen
- Rechtzeitigkeit vor allen Dingen -,
weshalb die Frist verstrichen sei;
dann stehe Wiedereinsatz frei.
Doch es geschieht so wie bisher:
Von ABCD kommt nichts mehr.
So fügt sich´s, daß die Ausschlußfrist
vergeblich jetzt verstrichen ist.
Die Klage nun ist unzulässig.
Das kommt, weil Vollmacht regelmäßig
Prozeßvoraussetzung bedeutet.
Dies wurde mehrfach angedeutet,
vor allem, als - verfügt zuletzt -
die Ausschlußfrist wurd' angesetzt.
Die FGO sagt klipp und klar,
daß Vollmacht vorzulegen war;
sie war auch schriftlich zu erteilen
(§ 62 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Den Mangel kann nun nichts mehr heilen
Für Einsetzung gibt's keine Fakten,
(§ 56 Abs. 1 und 2 FGO)
aus Vortrag nicht und nicht aus Akten.
Im Vorbescheid ist „Vers“ als Form
gestattet nach Gesetzesnorm,
denn deutsch ist Sprache des Gerichts
(§ 184 GVG)
und deutsch auch Sprache des Gedichts.
So sprechen in der streit´gen Sache
Gedicht und Spruch die gleiche Sprache.
Die Kostenlast trägt der Vertreter,
denn Vollmacht gab er auch nicht später.
Zwar wird er dadurch nicht Partei,
doch weil die Klage ist „vorbei“
durch sein Betreiben, sein Versagen
da muß er selbst die Kosten tragen
(vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1966 VI R 46/66, BStBl. III 1967, 5).