Lotteriesteuer beim Gewinnsparen: Schätzung des Zinsverzichts nach Sparbuchzinsen
KI-Zusammenfassung
Der Veranstalter des Gewinnsparens wandte sich gegen die Lotteriesteuerfestsetzung, soweit der in der zinslosen Überlassung des Sparanteils liegende Zinsverzicht als verdeckter Einsatz zu hoch geschätzt wurde. Streitig war, ob hierfür der EWU-Statistikzins für täglich fällige Einlagen oder der Sparbuchzins (Kündigungsfrist) maßgeblich ist. Das FG Köln gab der Klage statt und verwarf die Orientierung an Tagesgeld-/Sichteinlagen. Es stellte für die Schätzung auf den durchschnittlichen Sparbuchzins der konkret teilnehmenden Banken ab und setzte die Steuer entsprechend herab; die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Lotteriesteuer wegen Zinsverzichts unter Abkehr von der EWU-Tagesgeld-Schätzung herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Zum lotteriesteuerlichen Einsatz gehört neben dem Losbeitrag auch der in der zinslosen Überlassung des Sparanteils liegende Vermögensvorteil (Zinsverzicht) als verdeckter Einsatz.
Der Wert des Zinsverzichts ist als Bewertungsfrage im Wege der Schätzung nach § 162 AO zu ermitteln und hat sich an einem objektiv-normalen Maßstab zu orientieren; subjektive Wertvorstellungen der Teilnehmer sind unbeachtlich.
Bei der objektiven Wertfindung des Zinsverzichts sind Anlageformen mit täglich fälligen Geldern/Sichteinlagen, die typischerweise kurzfristigen Zwecken dienen, nicht ohne sachgerechten Grund als Schätzungsmaßstab heranzuziehen.
Für die Schätzung kann auf den Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist abgestellt werden; eine Abkehr hiervon bedarf nachvollziehbarer, fallbezogener Gründe.
Die Heranziehung eines aus den Zinssätzen der konkret am Gewinnsparen beteiligten Banken gebildeten Durchschnittszinses kann sachgerecht sein, wenn er den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls mit größerer Wahrscheinlichkeit entspricht; der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verlangt insoweit keine willkürfreie Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte.
Vorinstanzen
Bundesfinanzhof, II R 30/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2014 und Änderung des Lotteriesteuerbescheids vom 12. Februar 2014 wird die Lotteriesteuer wegen des Zinsverzichts für den Zeitraum vom 1.1. – 31.12.2013 auf ... € herabgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.
Tatbestand
Streitig ist, wie der in die lotteriesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehende Zinsverzicht, den die Teilnehmer am Gewinnsparen mit der zinslosen Überlassung des Sparanteils auf dem Sammelkonto des Klägers als verdeckten Einsatz für das Gewinnlos aufwenden, zu berechnen ist.
Der Kläger - ein im Vereinsregister des Amtsgerichts A (unter VR ...) eingetragener Verein - ist seit Jahren Veranstalter des sogenannten Gewinnsparens.
...
Nach Maßgabe der weiteren Teilnahmeregeln wird der monatliche Sparbeitrag nach Entscheidung durch die Bank zunächst einem Sammelkonto bei der Bank, bei der die Einzahlung erfolgt, zugeführt und dem Gewinnsparer spätestens nach Ablauf des Gewinnsparjahres (=Kalenderjahr) auf dem von ihm angegebenen Konto gutgeschrieben bzw. zur Verfügung gestellt. Solange, wie die Bank unterjährig die Sparbeiträge für die Kunden auf einem Sammelkonto ansammelt, erhält der Kunde nach Gliederungsziffer 3. der Teilnahmeregeln keine Verzinsung.
Bei der jährlichen Anmeldung und Versteuerung des in der zinslosen Überlassung des Sparanteils liegenden verdeckten Einsatzes als Teil der lotteriesteuerlichen Bemessungsgrundlage hatte der Kläger den Zinsbetrag bisher - ausgehend von der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 6. November 1968 II 6/64 (BStBl II 1969, 46), und vom 7. November 1968 II R 39/67 (BStBl II 1969, 49) und II 228/65 (BStBl II 1969, 50) - im Schätzwege ermittelt, indem er den Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist zugrunde gelegt und den sich danach ergebenden Wert um einen Abschlag von 1/3 gekürzt hatte.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Kopie des im Einvernehmen der Finanzministerien aller Bundesländer verabschiedeten Erlasses des Finanzministeriums NRW vom 13. April 2012 (S 4830 - 1 VA 6) mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bei der Anmeldung zur Lotteriesteuer. Danach sollten die Grundsätze der mehr als 40 Jahre alten BFH-Rechtsprechung zur Schätzung des Zinsverzichts im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse auf den Finanzanlagemärkten nicht mehr uneingeschränkt angewendet werden. Vielmehr sei der Wert des Zinsverzichts für nach dem 30. Juni 2012 beginnende Gewinnsparjahre auf der Grundlage des aus der EWU-Zinsstatistik zu entnehmenden Zinssatzes für täglich fällige Einlagen privater Haushalte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anlagedauer der in den Lospreisen enthaltenen Sparbeiträge zu schätzen. Ein Abschlag auf den so ermittelten Betrag komme nicht (mehr) in Betracht.
Unter dem 14. Januar 2014 reichte der Kläger die Lotteriesteueranmeldung für den im Streitjahr erlangten Zinsvorteil (zusammen mit der Lotteriesteueranmeldung für Januar 2014) bei dem Beklagten ein. Darin hatte er den Zinsbetrag auf der Grundlage eines repräsentativen Durchschnittszinssatzes für Sparkonten mit gesetzlicher Kündigungsfrist bei den am Gewinnsparen beteiligten Banken i.H. von 0,209 % ermittelt, so dass sich ausgehend von einer daraus resultierenden Bemessungsgrundlage i.H. von ... € eine Lotteriesteuer i.H. von ... € ergab. Das auf Schleswig-Holstein entfallende Losvolumen war vom Gesamtlosvolumen 2013 abgezogen, der bisherige 1/3-Abschlag jedoch nicht vorgenommen worden.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 setzte der Beklagte für den Zinsverzicht im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2013 Lotteriesteuer i.H. von ... € gegen den Kläger fest. Dabei legte er ein Spielkapital (= Gesamtpreis der Lose) i.H. von ... € (davon 5/6 = ... €) zugrunde, das er wie folgt berechnete:
| Losanzahl (inkl. Schleswig-Holstein, abzgl. mtl. Sparkapitalisierung | ... |
| x 4 € Sparvolumen | ... € |
| x 0,447 % (Durchschnittszinssatz lt. EWU-Zinsstatistik für täglich fällig werdende Einlagen privater Haushalte) | ... € |
| für 172,5 Tage (= Bemessungsgrundlage für Lotteriesteuer) | ... € |
In den „Bemerkungen“ zum Bescheid verwies er auf den dem Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2012 übersandten Erlass des Finanzministeriums NRW vom 13. April 2012, der eine von der Steueranmeldung des Klägers abweichende Berechnung des Zinsverzichts vorschreibe. Danach habe der maßgebliche Zinssatz im Streitjahr 2013 (Januar bis Dezember) durchschnittlich 0,447 v.H. betragen. Außerdem wies er den Kläger darauf hin, dass das „Losvolumen Schleswig-Holstein“ ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, da sich die örtliche Zuständigkeit für die Lotteriesteuerfestsetzung gemäß § 30 RennwLottGAB nach dem Ort richte, an dem sich die Geschäftsleitung des Veranstalters befinde.
Mit seinem Einspruch wandte sich der Kläger gegen die der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Berechnung des Zinsverzichts. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor:
Die im Erlass des Finanzministeriums NRW vorgegebene Vorgehensweise zur Bewertung des Zinsverzichts sei nicht zutreffend und daher rechtswidrig. Folge man dem Ansatz, dass der in dem Spielbetrag enthaltene Sparanteil einen Zinsverzicht umfasse, so könne sich dieser nur auf solche Zinsen beziehen, die der Lotterieteilnehmer bei seiner Bank hätte erzielen können. Der Rückgriff auf die EWU-Zinsstatistik sei nicht zulässig, weil darin alle Banken enthalten seien und nicht nur diejenigen, die tatsächlich an der Lotterie teilnehmen. Eine von ihm - dem Kläger - durchgeführte Umfrage bei 196 teilnehmenden Banken habe eine Durchschnittsverzinsung von 0,209 v.H. ergeben.
Darüber hinaus erscheine die Berücksichtigung der entgangenen Sparzinsen als Bemessungsgrundlage mehr als fraglich. Bei Beträgen von durchschnittlich 29,60 €, die für 172,5 Tage unverzinslich angelegt würden, wirke die Suche nach einem Zins, auf den der Lotterieteilnehmer verzichte, eher wie ein praxisfernes, rechtstheoretisches Konstrukt. Bei Beträgen dieser Größenordnung sei es nur vorstellbar, dass der Kunde das Geld, wenn er überhaupt sparen wolle, bei einer Bank im örtlichen Nahbereich anlege, wobei nur das Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist als Anlageform ernsthaft in Frage komme. Die Zugrundelegung der EWU-Zinsstatistik impliziere die Vorstellung, dass ein Kunde mit einem Sparguthaben von 28 € im europäischen Ausland unterwegs sei, um entsprechende Anlagemöglichkeiten zu finden. Ein Bild, das durchaus geeignet sei, Stoff für einen bunten Abend zu bieten.
Im Übrigen sei nach ihm - dem Kläger - vorliegenden Informationen in Bayern so verfahren worden wie vorliegend beantragt. Das zuständige Finanzamt habe den von dem dort ansässigen Gewinnsparverein selbst ermittelten Wert für den Zinsverzicht bei der Lotteriesteuerfestsetzung unbeanstandet übernommen. Im Interesse der Steuergerechtigkeit werde daher angeregt, nur in den Fällen auf die EWU-Statistik zurückzugreifen, in denen der Steuerpflichtige den Zinsverzicht nicht selber ermittelt habe.
Mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 2. Oktober 2014 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hierzu führte er im Wesentlichen aus:
Dem Einwand des Klägers, die Anwendung des Erlasses vom 13. April 2012 (S 4830 - 1 - VA 6) sei rechtswidrig, weil sich der Zinsverzicht nur auf solche Zinsen beziehen könne, die der Lotterieteilnehmer bei seiner Bank hätte erzielen können, könne nicht gefolgt werden.
Bei der Schätzung des Werts des Einsatzes handele es sich nach der BFH-Rechtsprechung „um eine Frage des Findens eines objektiven Werts unter Beachtung der in § 217 RAO gesetzten Maßstäbe, so dass … etwaige subjektive Wertvorstellungen der Prämiensparer ausscheiden müssen“. Es erscheine nach Auffassung des BFH jedoch „naheliegend und folgerichtig, auch bei der objektiven Bewertung des von dem Spieler zu leistenden Einsatzes … zunächst den Wert zu berücksichtigen, den der Einsatz für den Spieler hat.“ Nach diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei zu ermitteln, welchen möglichen Zinsbetrag der Teilnehmer mit diesem Sparbetrag hätte erzielen können, wenn er ihn nicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnsparen dem Kläger zinslos hätte überlassen müssen. Er wäre somit frei gewesen, den Betrag in jeder anderen Form und bei jeder anderen Bank anzulegen. Dabei könne die vom BFH verwandte Formulierung eines „objektiv-normalen Maßstabs“ nur bedeuten, dass die üblicherweise von der durchschnittlichen Bevölkerung für ähnliche Sparbeträge gewählte Anlageform auch für diese Schätzung heranzuziehen sei.
Genau diesem Aspekt habe das Finanzministerium NRW mit seinem Erlass vom 13. April 2012 Rechnung getragen. Die BFH-Rechtsprechung stamme aus den 60’er Jahren und damit aus einer Zeit, in der sowohl der Finanzmarkt als auch das Spar- und Anlageverhalten völlig anders gewesen seien als heute.
Die Anlage auf einem Tagegeldkonto sei mittlerweile weit attraktiver als das Sparen auf einem Sparbuch, zumal heute - anders als früher - eine bestimmte Mindesteinlage, die mit den Sparbeiträgen beim Gewinnsparen u.U. nicht erreichbar gewesen wäre, nicht mehr erforderlich sei. Neben dem Wegfall dieser Zugangsvoraussetzungen, der attraktiveren Verzinsung und der täglichen Verfügbarkeit spreche für diese Anlageform auch, dass sich ein Tagegeldkonto problemlos über das Internet eröffnen und führen lasse, weswegen auch der Standort der Bank keine Rolle mehr spiele. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung sei es sachgerecht und angemessen, die vom BFH vor über vierzig Jahren entwickelte Schätzmethode den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
Dabei komme dem Umstand, dass der BFH Konten mit täglich fälligen Geldern bzw. Sichteinlagen bei der Wertfindung außen vor gelassen habe, weil diese Gelder nur kurzfristigen Zwecken dienten und damit der dem Gewinnsparen zugrunde liegenden Absicht, den Sparwillen zu fördern, widersprächen, keine durchgreifende Bedeutung zu. Denn die vorab dargelegten Änderungen im Sparverhalten hätten dazu geführt, dass auch längerfristige Anlagen auf Tagegeldkonten üblich geworden seien.
Der Zinssatz für täglich fällige Einlagen privater Haushalte der EWU-Zinsstatistik sei daher ein geeigneter objektiver Maßstab für die Schätzung der Höhe des Zinsverzichts. Dass bei dieser Schätzung auf objektivierbare, generalisierte Berechnungsmethoden zurückgegriffen werden müsse, gebiete bereits der Grundsatz der Einheitlichkeit der Besteuerung.
Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Besteuerung des Zinsverzichts in Bayern nicht nach Maßgabe des abgestimmten Ländererlasses vom 13. April 2012 vorgenommen werde, könne dies - selbst wenn sein bislang unbewiesenes Vorbringen zuträfe - keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht auslösen.
Gegen die Einbeziehung der in Schleswig-Holstein getätigten Umsätze habe der Kläger - ungeachtet seines Antrags, die Lotteriesteuer wie angemeldet festzusetzen, - keine Einwände vorgetragen. Die Einbeziehung dieser Umsätze sei indes aus den im Bescheid genannten Gründen zu Recht erfolgt.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein außergerichtliches Begehren weiter. Zur Begründung führt er ergänzend und vertiefend aus:
Die Beteiligten seien sich darüber einig, dass bei der Schätzung des Zinsverzichts entsprechend dem BFH-Urteil vom 6. November 1968 II 6/64 (BStBl II 1969, 46) von dem Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen sei. Nach seiner - des Klägers - Auffassung müsse sich der Zinsverzicht an den Zinssätzen orientieren, die im Hause der teilnehmenden Banken gezahlt werden. In die EWU-Zinsstatistik flössen hingegen Zinssätze aus ganz Europa ein, also auch von Banken, die nichts mit dem Gewinnsparen zu tun hätten. Der Beklagte rechtfertige seine Position damit, dass die Kunden im Zeitalter des Internets und der Globalisierung den Sparbeitrag weltweit anlegen könnten. Dabei vergesse er jedoch die unmissverständliche Aussage des BFH, dass der objektive Wert des Sparbeitrags zu schätzen sei. Werde dem Steuerpflichtigen jedoch das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, ausdrücklich eingeräumt, reduziere sich das Prüfungsrecht der Verwaltung auf die Frage, ob die Schätzung des Steuerpflichtigen sachgerecht sei. Zu dieser Frage habe der Beklagte indes noch gar nicht Stellung genommen. Dafür, dass seine - des Klägers - Schätzung sachgerecht sei, spreche der Umstand, dass die Lose für das Gewinnsparen im Wesentlichen nur Kunden der genossenschaftlichen Banken angeboten würden. Bei dieser Sachlage erscheine es sachgerecht, den Zinssatz zugrunde zu legen, den die Bank sonst ihren Kunden für Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist anböte.
Demgegenüber sei höchst fraglich, ob die EWU-Zinsstatistik eine sachgerechte Schätzungsgrundlage darstelle. Angesichts der Tatsache, dass der Durchschnittskunde der genossenschaftlichen Banken beim Gewinnsparen jährlich lediglich einen Sparanteil von 28 € anlege, mute die Vorstellung, er werde in ganz Europa Anlagemöglichkeiten ausloten, seltsam an. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Banken bei Tagegeldkonten regelmäßig einen Mindestanlagebetrag verlangen würden. In Anbetracht dessen bleibe es das Geheimnis des Beklagten, wo er mit 4 € monatlich ein Tagegeldkonto eröffnen wolle. Zöge man zudem bei ausländischen Anlagen die Transaktionskosten von dem höheren Zinssatz der EWU-Zinsstatistik ab, ergäbe sich vermutlich ein ähnlicher Zins wie der von ihm - dem Kläger - vorgeschlagene Wert.
Abgesehen davon sei nicht einzusehen, warum die EWU-Zinsstatistik eine bessere Schätzung darstellen solle als der von ihm - dem Kläger - ermittelte Zins. Soweit der Beklagte auf die Möglichkeit verweise, via Internet überall problemlos Tagegeldkonten zu eröffnen, sei dem entgegenzuhalten, dass der Kunde dann auch in Ländern außerhalb Europas, die nicht in der EWU-Zinsstatistik erfasst seien, sein Geld anlegen könne. Nach dem vom BFH zugrunde gelegten „objektiv-normalen Maßstab“ sei davon auszugehen, dass der Kunde sein Geld, zumal wenn es sich wie hier um Kleinbeträge handele, zunächst bei seiner Hausbank anlege.
Die Argumentation des Beklagten sei insofern fehlerhaft, als er bei der Bemessungsgrundlage so tue, als würde sich der Zinsverzicht an dem gesamten Volumen der eingezahlten Beträge orientieren. Richtigerweise sei jedoch von der Opfergrenze des einzelnen Teilnehmers auszugehen (Hinweis auf BFH in BStBl II 1969, 46). Dieser einzelne Teilnehmer verzichte indes nur auf den Zinsertrag, den er für eine Anlage von durchschnittlich 28 € jährlich typischerweise hätte erzielen können. Im Ergebnis müsse daher gefragt werden, welche - praxistauglichen - Anlagemöglichkeiten der Teilnehmer für einen Betrag dieser Größenordnung gehabt hätte. Ungeachtet aller modernen Varianten auf dem Finanzmarkt gebe es für einen Betrag, wie ihn der durchschnittliche Teilnehmer für das Gewinnsparen aufwende, keine praxistaugliche Anlagealternative zum traditionellen Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Soweit der Beklagte Unterlagen, namentlich eine Übersicht über die „Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, Einlagen privater Haushalte“, beigebracht habe, sei selbst danach ein Tagegeldkonto erst ab einem Betrag von 500 € möglich.
Desweiteren stelle sich die Frage, von welcher Bank der Zinssatz zugrunde zu legen sei. Ausweislich der Teilnahmeregeln für das Gewinnsparen schließe der Teilnehmer einen Sparvertrag mit der jeweiligen Bank, die ihm - dem Gewinnsparverein - angeschlossen sei. Somit könne er auch nur auf diejenigen Zinsen verzichten, die er bei dieser Bank erzielen könnte. Vor diesem Hintergrund mute es seltsam an, wenn der Beklagte Zinssätze von Banken heranziehe, die gar nicht am Gewinnsparen teilnähmen. Letztlich schließe der jeweilige Teilnehmer mit seiner Hausbank einen Sparvertrag und verzichte auf den Zins, den diese Bank ihm alternativ auf sein Sparbuch zahlen würde.
Soweit im Einspruchsverfahren Einwände gegen die Einbeziehung des auf Schleswig-Holstein entfallenden Losvolumens geltend gemacht worden seien, werde hieran nicht mehr festgehalten.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2014 unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2014 dahingehend zu ändern, dass die Lotteriesteuer wegen des Zinsverzichts für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2013 auf ... € herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung, der Bewertung des Zinsverzichts seien die Durchschnittszinssätze der EWU-Zinsstatistik zugrunde zu legen, fest. Hierzu ergänzt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wie folgt:
Soweit der Kläger ausführe, die Beteiligten seien sich darüber einig, dass bei Schätzung des Zinsverzichts entsprechend dem BFH-Urteil vom 6. November 1968 II 6/64 (BStBl II 1969, 46) von dem Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen sei, könne dem nicht zugestimmt werden. Richtig sei, dass der BFH in seiner vorzitierten Entscheidung erstmals klargestellt habe, dass neben dem Auslosungsbetrag auch in dem vom Teilnehmer zinslos gegebenen Sparbetrag ein lotteriesteuerpflichtiger Einsatz zu sehen sei, dessen Wert - so der BFH weiter - zu schätzen sei.
Es möge naheliegen, in den Ausführungen des BFH die Festschreibung des Zinssatzes für Sparkonten mit gesetzlicher Kündigungsfrist als Schätzungsgrundlage für die Berechnung des Zinsverzichts zu sehen. Dies wäre jedoch ein falscher Schluss aus der Entscheidung des BFH. Vielmehr liege der Schwerpunkt der Ausführungen zur Bewertung des Zinsverzichts auch im vorgenannten BFH-Urteil auf der Forderung, einen „objektiv-normalen Maßstab“ zugrunde zu legen. Dies könne nur bedeuten, dass bei jeder Schätzung abzuwägen sei, welcher Zins bei einer objektiv-normalen Vorgehensweise für den Anlagebetrag erzielt worden wäre. Dabei könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Finanzmärkte seit dem dem BFH-Urteil (vom 6. November 1968 II 6/64, BStBl II 1969, 46) zugrunde liegenden Streitjahr 1962 verändert hätten. Es widerspreche daher nicht dem genannten BFH-Urteil, wenn für das hier streitgegenständliche Jahr 2013 ein anderer Zinssatz als der für Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist angewandt werde, falls dieser nicht mehr dem - auch vom BFH geforderten - „objektiv-normalen Maßstab“ entspreche. Genau davon müsse aber ausgegangen werden.
Wie bereits im Einspruchsverfahren dargelegt, habe die Attraktivität der Anlage auf Tagegeldkonten in den letzten Jahren deutlich zugenommen, zumal die früher geltenden strengeren Voraussetzungen wie etwa ein Mindestanlagebetrag von mehreren Tausend DM mittlerweile entfallen seien. Hierzu werde auf die beigefügte Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und die daraus ersichtliche - über 250%ige - Steigerung der Sparvolumina bei Anlagen mit täglicher Fälligkeit innerhalb von zehn Jahren (2003 bis 2013) verwiesen. Danach sei ein deutlicher Trend hin zu Tagegeldkonten bzw. Anlagen mit täglicher Fälligkeit erkennbar.
Der Einwand des Klägers, die Gewinnsparer hätten für die Erzielung der versteuerten Zinsbeträge Anlagemöglichkeiten in ganz Europa auszuloten gehabt, treffe insofern nicht zu, als sich die zugrunde gelegten Durchschnittszinssätze ausschließlich auf Anlagen bei deutschen Banken bezögen.
Auch der Behauptung, die Kreditinstitute verlangten in der Regel eine bestimmte Mindesteinlage für Tagegeldkonten, könne nicht gefolgt werden. Wenngleich es Banken gebe, die dies tun, und von einigen Kreditinstituten auch ein Anlagebetrag von mindestens 500 € „gewünscht“ werde, so sei es doch heute schon möglich, ab einem Betrag von 1 € ein Tagegeldkonto zu eröffnen (Hinweis auf www.check24.de/tagesgeld/lexikon/mindesteinlage). Viele Banken würden die Einlagen auf Tagegeldkonten mittlerweile sogar auf bestimmte Höchstbeträge begrenzen, was verdeutliche, dass diese Anlageform inzwischen auch für Kleinbeträge gedacht sei.
Die Forderung des Klägers, sich (nur) an den Zinssätzen zu orientieren, die im Hause der am Gewinnsparen beteiligten Banken gezahlt werden, widerspreche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Danach müsse die schätzweise Ermittlung eines Werts für alle Steuerpflichtigen nach denselben Regeln erfolgen. Insofern sei es auch sachgerecht, für alle Gewinnsparvereine denselben Zinssatz zugrunde zu legen, zumal kein Sparer gezwungen sei, seine Sparbeträge bei einer bestimmten Bank, z.B. seiner Hausbank, anzulegen. Etwas anderes ergebe sich letztlich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Umstand, dass der Teilnehmer einen Sparvertrag mit der jeweiligen am Gewinnsparen beteiligten Bank abschließe. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Teilnehmer könne daher auch nur auf diejenigen Zinsen verzichten, die er bei dieser Bank hätte erzielen können, verkenne, dass es ja gerade darauf ankomme, welchen Betrag er hätte erzielen können, wenn er nicht am Gewinnsparen teilgenommen hätte.
Bei einer Berechnung der Zinsen nach objektiven Kriterien wäre somit, würde man - dem Kläger folgend - den Zinssatz für Sparbücher mit gesetzlicher Kündigungsfrist zugrunde legen, der diesbezügliche Durchschnittszinssatz aller Banken heranzuziehen. Ein solcher Zinssatz werde aber von der Bundesbank seit 2003 nicht mehr ermittelt; er gehe vielmehr in den Zinssatz für alle Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten ein, der im Dezember 2013 immerhin 0,79 v.H. betragen habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I. Der angefochtene Lotteriesteuerbescheid über den Zinsverzicht für den Zeitraum 1.1. – 31.12.2013 vom 12. Februar 2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Beklagte hat der Bewertung des in die lotteriesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Zinsverzichts, den die Gewinnsparer mit der zinslosen Überlassung des Sparanteils auf dem (jeweiligen) Sammelkonto der teilnehmenden Banken als verdeckten Einsatz aufgewendet haben, als Schätzungsgrundlage zu Unrecht den aus der EWU-Zinsstatistik entnommenen Zinssatz inländischer Banken für täglich fällige Einlagen privater Haushalte zugrunde gelegt.
1. Es ist höchstrichterlich geklärt und vorliegend unstreitig, dass das sogenannte Gewinnsparen als eine Kombination von Sparen und Lotterie - ebenso wie das im Grundsatz gleich gestaltete Prämiensparen - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Rennwett- und Lotteriesteuergesetz (RennwLottG) erfüllt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 7. Februar 1962 II 182/59 U, BStBl III 1962, 166, vom 6. November 1968 II 6/64, BStBl II 1969, 46, vom 7. November 1968 II 228/65, BStBl II 1969, 50, jeweils zum Prämiensparen der in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeschlossenen Sparkassen, sowie BFH-Urteil vom 7. November 1968 II R 39/67, BStBl II 1969, 49 betreffend - wie hier - das von einem eingetragenen Verein veranstaltete Gewinnsparen).
2. Ebenfalls vom BFH entschieden und dem Grunde nach vom Kläger nicht in Frage gestellt ist, dass zum Einsatz im lotteriesteuerrechtlichen Sinne neben dem Auslosungsbeitrag, hier also dem Losbeitrag i.H. von monatlich 1 €, auch der Sparanteil von (im Streitfall) 4 € monatlich gehört (vgl. hierzu BFH in BStBl II 1969, 46, und in BStBl II 1969, 50).
a) Als offener oder verdeckter Einsatz kommt jede Leistung (oder jeder Vermögensvorteil) in Betracht, die (bzw. den) der Teilnehmer dem Veranstalter einer Lotterie als Entgelt für die Einräumung einer Gewinnhoffnung gewähren muss (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. in BStBl II 1969, 46, und BStBl III 1962, 166, m.w.N.). Erforderlich, aber auch genügend ist dabei, dass die Leistung (oder Hingabe des Vermögensvorteils) unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme an der Lotterie ist (BFH in BStBl II 1969, 46).
b) Da nach Ziffer 3. der Teilnahmeregeln des Klägers für das Gewinnsparen ein zur Teilnahme berechtigendes Los nur derjenige erwerben konnte, der bereit war, neben dem Losbeitrag auch den Sparanteil i.H. von 4 € zu zahlen, war dessen Hingabe und (vorübergehend) unverzinsliche Belassung auf einem Sammelkonto der jeweiligen Bank unabdingbare Teilnahmevoraussetzung für die Verlosung. Dabei ist Bestandteil des Einsatzes im lotteriesteuerrechtlichen Sinne nicht etwa der Sparbeitrag als solcher, d.h. in Höhe seines Nennwerts, da die Bank zu dessen Rückzahlung verpflichtet ist (BFH in BStBl II 1969, 46).
Vielmehr besteht der diesbezügliche Einsatz - wie der BFH in seinem Urteil vom 6. November 1968 II 6/64 (BStBl II 1969, 46) mit ausführlicher Begründung dargelegt hat - darin, dass der Sparer sich insoweit der anderweitigen Nutzung seiner Ersparnisse zugunsten der Bank begeben hat (vgl. auch BFH in BStBl II 1969, 49). Der Wert dieser unterlassenen Alternativanlage der Ersparnisse ist - wovon auch die Beteiligten in ihrem methodischen Ansatz übereinstimmend ausgehen - im Schätzwege zu ermitteln (so BFH in BStBl II 1969, 46 unter Hinweis auf die RFH-Urteile II A 540/27 vom 31. Januar 1928, II A 223/28 vom 24. Juli 1928 und II A 571/30 vom 12. November 1930).
3. Unterschiedliche Auffassungen vertreten die Beteiligten vorliegend allein bei der Beantwortung der Frage, mit welchem Wert die zinslose Überlassung des Sparbeitrags als Bestandteil des Einsatzes in die lotteriesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Während der Kläger unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung aus dem Jahre 1968 (II 6/64, BStBl II 1969, 46, II 228/65, BStBl II 1969, 50, und II R 39/67, BStBl II 1969, 49) fordert, bei der schätzweisen Ermittlung des Werts von dem durchschnittlichen Zinssatz für Sparbücher mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen, den die am Gewinnsparen konkret teilnehmenden (seinerzeit 196) Banken ihren Kunden bei dieser Anlageform gewähren, hält der Beklagte es unter Hinweis auf den koordinierten Ländererlass des Finanzministeriums NRW vom 13. April 2012 (S 4830 – 1 VA 6) für sachgerecht, den Wert des Zinsverzichts auf der Grundlage der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen EWU-Zinsstatistik unter Zugrundelegung des Zinssatzes für täglich fällige Einlagen privater Haushalte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anlagedauer der in den Lospreisen enthaltenen Sparbeiträge zu schätzen.
a) Der erkennende Senat, dem das Gesetz im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Schätzungsbefugnis einräumt (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 AO), vermag der in Anlehnung an den vorzitierten Erlass durchgeführten Schätzung des Beklagten nicht zu folgen. Sachgerechte Erwägungen, die eine von den höchstrichterlichen Grundsätzen abweichende Wertermittlung hinsichtlich des Zinsverzichts gebieten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Soweit das Finanzministerium NRW und ihm folgend der Beklagte die BFH-Rechtsprechung zur Schätzung des Zinsverzichts aus dem Jahre 1968 für „nicht mehr uneingeschränkt anwendbar“ halten, überzeugt ihr als Begründung allein angeführter Hinweis auf „die geänderten Verhältnisse auf den Finanzanlagemärkten“ nicht.
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der Schätzung des Werts des Einsatzes um eine „Frage des Findens eines objektiven Werts unter Beachtung der in § 217 RAO gesetzten Maßstäbe“. Daraus hat der BFH gefolgert, dass hierbei - wie auch sonst bei steuerrechtlichen Bewertungsfragen - etwaige subjektive Wertvorstellungen der Gewinnsparer ausscheiden müssten. Vielmehr sei von der Erwägung auszugehen, dass sich der Wert des Preises unabhängig von einer bankrechtlichen Anlageform nach einem „objektiv-normalen Maßstab“ bestimme. Entscheidend sei daher „der objektivierte Standpunkt der Spieler“. Der Prämien- (oder Gewinn-)Sparer habe aber seinen subjektiven Willen und seine objektive Möglichkeit zur Geldanlage damit bekundet, dass er Ersparnisse der Bank überlasse, und zwar um der Aussicht auf den Prämiengewinn willen zunächst als Prämien (oder Gewinn-)Sparbeträge, statt - so der BFH in BStBl II 1969, 46 weiter - diese Ersparnisse sofort auf einem Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist anzusammeln. In diesem Zusammenhang könne - wie der BFH nachfolgend betont - der Zweck des Prämiensparens (Gewinnsparens) nicht außer Acht gelassen werden, der darin bestehe „den Sparsinn allgemein zu fördern“. „Demgegenüber“ müssten „bei der objektiven Wertfindung Konten mit täglich fälligen Geldern bzw. Sichteinlagen ausscheiden, bei denen die Gelder nur kurzfristigen Zwecken“ dienten. Zusammenfassend gelangt der BFH in BStBl II 1969, 46 zu dem Ergebnis, dass im Ausgangspunkt als objektiver Wert der Leistung des Prämiensparers (Gewinnsparers) „nur der Unterschiedsbetrag zu dem Zinsertrag der Anlagemöglichkeit auf einem Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist in Betracht“ komme.
bb) Diese vom Beklagten - jedenfalls im Ausgangspunkt - zustimmend zitierten Ausführungen des BFH in BStBl II 1969, 46, namentlich die dort geforderte Zugrundelegung eines „objektiv normalen Maßstabs“, hat der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2014 dahingehend interpretiert, dass „die üblicherweise von der durchschnittlichen Bevölkerung für ähnliche Sparbeträge gewählte Anlageform“ für die im Streitfall durchzuführende Schätzung heranzuziehen sei. Maßgeblich soll demgemäߠ - auch nach dem Verständnis des Beklagten und der Zielrichtung des Verwaltungserlasses vom 13. April 2012 - nicht sein, welche Anlagemöglichkeiten dem Durchschnittsbürger für Sparbeträge der hier in Rede stehenden Größenordnung theoretisch zur Verfügung stehen, sondern, welche Anlageform tatsächlich von der Mehrheit der sparwilligen Bürger bevorzugt wird. Von diesem Vergleichsmaßstab als Grundlage der Wertfindung geht auch der erkennende Senat bei der Ausübung seiner (eigenen) Schätzungsbefugnis aus.
(1) Nach einer im Jahr 2013 unter 2000 Teilnehmern im Alter ab vierzehn Jahren durchgeführten Umfrage des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, deren Ergebnisse in einen in der Frankfurter Allgemeinen am 14. April 2014 veröffentlichten Beitrag mit dem Titel „Ein Sparbuch ist purer Luxus“ eingeflossen sind, besaßen zum Zeitpunkt der Umfrage 58 % der Bundesbürger ein Sparbuch. Der Anteil der Befragten, die ihre Ersparnisse auf einem Tagesgeldkonto angelegt hatten, lag trotz höherer Verzinsung bei (nur) 37 %. Die „Liebe zum Sparbuch“ führt die Verfasserin (Kerstin Papon) vor allem auf dessen Sicherheit und die bereits frühe Berührung der meisten Bürger mit dieser Anlageform im Kindesalter zurück. Einem unter dem 5. September 2016 verfassten Blog-Eintrag (unter http://blog.volksbank-luebbecker-land.de) ist zu entnehmen, dass nach einer repräsentativen Umfrage des Marktforschungsinstituts Toluna im Auftrag einer deutschen Bank mehr als die Hälfte der Deutschen, nämlich 55 %, im Juli 2016 angegeben hätten, sie würden das Girokonto nutzen, um dort Erspartes anzulegen; 53 % verfügten über ein Sparbuch und lediglich 39 % über ein Tagesgeldkonto. In einem Kommentar zum „Sparverhalten“ unter der Überschrift „Der Deutsche, sein Sparbuch und die D-Mark“ fasst der Autor seine Erkenntnisse in dem „Grundtenor“ zusammen, dass die Deutschen „ihr Sparbuch lieben“. Der Sparer sei, wenn es um Geld geht, „in seinem Denken eher unflexibel, oft altmodisch und geschichtsbewusst“. Auch dieser Beitrag bestätigt den Befund, dass 58 % ihr Guthaben auf dem Girokonto belassen (www.wiwo.de).
(2) Zwar handelt es sich bei den vorzitierten Quellen - anders als bei der EWU-Zinsstatistik - nicht um amtlich veröffentlichtes und damit allgemein verbindliches Zahlenmaterial. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der durch Umfragen ermittelten Daten begründen, sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die im Zuge der Sachaufklärung durchgeführten Recherchen des Senats nicht zu abweichenden Erkenntnissen geführt. Wenn aber danach trotz veränderter Verhältnisse an den Finanzmärkten mehr als die Hälfte aller repräsentativ Befragten (weiterhin) ihre Ersparnisse auf einem (normalen) Sparbuch anlegen, diese Anlageform also tatsächlich auch heute noch von der Mehrheit der Bevölkerung für Sparzwecke genutzt wird, während Tagesgeldkonten nur von einer - wenngleich wachsenden - Minderheit bevorzugt werden, gibt es keinen sachgerechten Grund, die Rechtsprechung des BFH zur Schätzung des Zinsverzichts im Streitfall nicht anzuwenden.
(a) Dass im Zeitpunkt der Umfragen (2014 und 2016) - und wohl auch schon im Streitjahr (2013) - eine Mehrzahl der Befragten ihr Erspartes einfach auf dem Girokonto beließ, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Angesichts dieses Befunds und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Guthaben auf Girokonten regelmäßig überhaupt nicht (mehr) verzinst werden, drängt sich eher die Frage auf, ob es dem Grunde nach (noch) realitätsgerecht ist, einen fiktiven Zins als Bestandteil des Einsatzes in die lotteriesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(b) Berücksichtigt man außerdem, dass den vorab aufgezeigten Umfragewerten in subjektiver Hinsicht Angaben eines Querschnitts der Gesamtbevölkerung zugrunde lagen und in objektiver Hinsicht die Befragungen Sparbeträge jedweder Größenordnung erfassten, während beim Gewinnsparen im Streitfall nach insoweit unwidersprochenem Vorbringen des Klägers als Anlagevolumina lediglich Kleinbeträge von durchschnittlich 28 € je Teilnehmer in Rede standen, liegt die Vermutung nahe, dass sich bei der gebotenen Beschränkung des Fokus auf (fiktive) Alternativanlagen speziell von Gewinnsparern die aufgrund der Umfrageergebnisse ermittelte Relation zwischen (höher verzinslichem) Tagesgeldkonto einerseits und (gering verzinslichem) Sparbuch bzw. (zinslosem) Girokonto auf der anderen Seite eher noch zugunsten der letztgenannten Anlageformen verschiebt. Zwar weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in den letzten Jahren - anders als früher - die Einrichtung eines Tagesgeldkontos bei den meisten Anbietern keinen Mindestanlagebetrag mehr voraussetzt. Abgesehen davon, dass dieser Umstand - wie die Umfragewerte zeigen - bisher nicht dazu beigetragen hat, das Sparbuch als beliebteste Anlageform zu verdrängen, ist dem Einwand des Beklagten entgegenzuhalten, dass bei vielen Tagesgeldkonten die Höhe des Zinssatzes an den Nennwert des Anlagebetrags gekoppelt ist und/oder der Anbieter, um Zubuchungen oder Abhebungen zu ermöglichen, die zusätzliche Eröffnung eines - gebührenpflichtigen - Referenzgirokontos verlangt.
(c) Schließlich spricht gegen die Unanwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung in den Urteilen vom 6./7. November 1968 (II 6/64, BStBl II 1969, 46; II 228/65, 1969, 50, II R 39/67und 1969, 49) auch die Tatsache, dass der BFH in den genannten Entscheidungen wiederholt den - seiner Natur nach auf Langfristigkeit angelegten - Spargedanken hervorgehoben und das von ihm für die Wertfindung als maßgeblich erachtetet Sparbuch ausdrücklich („demgegenüber“) von „Konten mit täglich fälligen Geldern bzw. Sichteinlagen“ abgegrenzt hat, „bei denen die Gelder nur kurzfristigen Zwecken - zur Verwendung im Geschäftsbetrieb oder für den Zahlungsverkehr - dienen“. In diesem Zusammenhang hat der BFH es darüber hinaus als „entscheidend“ angesehen, dass „die auf dem Prämiensammelkonto zusammengefassten Sparbeträge den Sparkassen in nicht unbeträchtlicher Höhe und für eine gewisse Dauer effektiv darlehensweise zur Verfügung stehen“ (BFH in BStBl II 1969, 46). Diesen - keineswegs durch reale Veränderungen überholten - Überlegungen liefe der bei Tagesgeldanlagen üblicherweise beworbene Vorteil der ständigen Verfügbarkeit elementar zuwider.
b) Der erkennende Senat hat auch keine Bedenken, bei der gemäß § 162 AO im Schätzwege vorzunehmenden Bewertung des Zinsverzichts als Bestandteil der lotteriesteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage konkret auf den durchschnittlichen Zinssatz nur der im Streitfall am Gewinnsparen des Klägers beteiligten Banken abzustellen.
aa) Nach der insoweit auch vom Beklagten akzeptierten BFH-Rechtsprechung in den Urteilen vom 6./7. November 1968 (II 6/64, BStBl II 1969, 46, II 228/65, BStBl II 1969, 50 und II R 39/67, 1969, 49) handelt es sich bei der Ermittlung des Werts des Einsatzes in Fällen der vorliegenden Art um eine „Schätzung aufgrund mehrerer Schätzungsfaktoren“ (BFH-Urteil vom 6. November 1968 II 6/64, BStBl II 1969, 46), die - wie es im Urteil vom 7. November 1968 II 228/65 (BStBl II 1969, 59) heißt - „unter Berücksichtigung aller für die Schätzung der Bemessungsgrundlage bedeutsamen Umstände (§ 217 Abs. 1 Satz 2 RAO)…“ durchzuführen ist. Die Schätzung als eine besondere Art der Sachverhaltsfeststellung, nämlich eine solche mit reduziertem Beweismaß, kommt u.a. zur Beseitigung eines sachtypischen Beweisnotstands in Betracht. Sie ist daher - auch ohne Schätzungsanlass i.S. von § 162 Abs. 2 AO - zulässig, wenn dem Beweisbelasteten - wie häufig bei Bewertungsfragen - ein zur vollen Überzeugungsgewissheit führender und „centgenauer“ Nachweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. hierzu ausführlich Klein / Rüsken, AO, Kommentar, 13. Auflage, § 162 Rz. 3 und 3a, m.w.N.). Dabei hat jedoch entgegen der Auffassung des Klägers der Steuerpflichtige selbst keine Schätzungsbefugnis. Eine Schätzung vorzunehmen, ist vielmehr ausschließlich Sache der Finanzbehörde (§ 162 AO) sowie in einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren das FG (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. HS i.V.m. § 162 AO), wenngleich der Steuerpflichtige mitzuwirken hat, indem er im Rahmen seiner Möglichkeiten die Schätzungsgrundlagen offenbart (Klein / Rüsken, a.a.O., § 162 Rz. 7, m.w.N.).
Ziel der Schätzung ist es, in einem Akt (unter Umständen wertenden) Schlussfolgerns aus bloßen Anhaltspunkten diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche erreichbare Wahrscheinlichkeit für sich haben (BFH-Urteile vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BStBl II 1993, 594, vom 25. Januar 1989 I R 289/83, BStBl II 1989, 620 und vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BStBl II 1986, 721). Die gewählte Schätzungsmethode muss daher dem Anspruch gerecht werden, die Besteuerungsgrundlagen so zu bestimmen, dass sie dem wahren Sachverhalt möglichst nahe kommen (BFH-Urteile vom 11.März 1999 V R 78/98, BStBl II 1999, 382, vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226, und vom 10. Oktober 1986 VI R 12/83, BFH/NV 1987, 698); die Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Klein/Rüsken, a.a.O., § 162 Rz. 36). Da bei der Schätzung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle für die gesetzmäßige Besteuerung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind, ist auch und insbesondere das Vorbringen des Steuerpflichtigen zu beachten (BFH in BStBl II 1993, 594, und Klein/Rüsken, a.a.O., § 162 Rz. 37).
bb) Ausgehend von dieser Zielsetzung ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern dogmatisch geboten, bei der im Streitfall vorzunehmenden Schätzung des Werts des Zinsverzichts einen Zinssatz zugrunde zu legen, der den tatsächlichen Verhältnissen im konkret zu beurteilenden Sachverhalt mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit entspricht. Insoweit ist die Schätzung als Mittel der Sachverhaltsaufklärung bereits ihrer Natur nach einzelfallbezogen.
(1) Der Kläger hat als Schätzungsgrundlage in Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eine tabellarische Übersicht zu den Akten gereicht, aus der sich die im Streitzeitraum (1.1. – 31.12.2013) maßgeblichen Jahresdurchschnittszinssätze von insgesamt 196 am Gewinnsparen teilnehmenden Genossenschaftsbanken für Spareinlagen mit gesetzlicher (dreimonatiger) Kündigungsfrist ergeben. Danach beträgt die Verzinsung für 2013 im Mittel aller dort aufgeführten Kreditinstitute 0,209 v.H.. Anhaltspunkte dafür, dass diese vom Kläger beigebrachten Zahlen in der Sache unzutreffend sind, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten.
(2) Der Umstand, dass der BFH in seinen Urteilen aus dem Jahre 1968 (II 6/64, BStBl II 1969, 46, II 228/65, BStBl II 1969, 50 und II R 39/67, BStBl II 1969, 49) ganz allgemein auf den Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist abgestellt hat, also offenbar von dem durch die Bundesbank auf der Grundlage der Daten aller inländischen Banken amtlich veröffentlichten Durchschnittszinssatz ausgegangen ist, hindert den Senat nicht, bei Durchführung seiner Schätzung Zahlen zugrunde zu legen, die im konkret zu beurteilenden Einzelfall ermittelt worden sind und daher sogar mit einem höheren Grad an Wahrscheinlichkeit dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen.
(3) Vor dem Hintergrund dieser - in der Sache begründeten - Überlegung kommt dem praktischen Problem, dass der Durchschnittszinssatz für Sparbücher mit dreimonatiger (gesetzlicher) Kündigungsfrist seit 2003 von der Bundesbank nicht mehr gesondert statistisch erhoben wird, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
(4) Soweit der Beklagte der Zugrundelegung einzelfallspezifisch ermittelter Durchschnittswerte den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entgegenhält, führt auch dieser Einwand im Streitfall zu keiner abweichenden Beurteilung.
(a) Der in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hat in § 85 Satz 1 AO seine spezialgesetzliche Ausprägung dahin gefunden, dass den Finanzbehörden aufgegeben wird, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Die Vorschrift überträgt die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und Gleichmäßigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) durch einfachgesetzliche Regelung auf das - gesamte - Besteuerungsverfahren (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 28. November 2016 GrS 1/15, BStBl II 2017, 393, und Klein / Rätke, AO, § 85 Rz. 1, m.w.N.). Die mit dem Vollzug der Steuergesetze beauftragte Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Besteuerungsvorgaben grundsätzlich in strikter Legalität umzusetzen und so Belastungsgleichheit zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die den Gleichheitssatz primär als Willkürverbot interpretiert, ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als die andere (Vergleichsgruppe), obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Weder darf wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt werden (BVerfG-Beschlüsse vom 29. März 2017 2 BvL 6/11 (ab Rz. 98 bei juris, und vom 7. März 2017 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13, ab Rz. 171 bei juris, und BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56, jeweils m.w.N., sowie Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Auflage, § 4 Rz. 73 m.w.N. in Fußnote 11).
(b) Hiervon ausgehend vermag der Senat einen Verstoß gegen das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Streitfall nicht zu erkennen.
Die - naheliegende - Vermutung des Beklagten, dass sich innerhalb Deutschlands eine mehr oder weniger stark voneinander abweichende Belastung der einzelnen Gewinnsparvereine mit Lotteriesteuer ergeben könnte, wenn in die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes für Sparbücher mit gesetzlicher Kündigungsfrist ausschließlich die Zinssätze der jeweils teilnehmenden Banken einbezogen werden, ist nicht das Ergebnis einer willkürlich differenzierenden Anwendung des Lotteriesteuergesetzes. Denn etwaige Belastungsunterschiede haben entgegen der Auffassung des Beklagten ihre Ursache nicht im Vollzug des Gesetzes, sondern in den jeweils verwirklichten Sachverhalten, an die das Gesetz die Besteuerung knüpft.
Die Durchführung des Gewinnsparens in der Person des jeweiligen Gewinnsparvereins als Steuerschuldner (§ 19 RennwLottG) erfüllt dem Grunde nach in allen Fällen gleichermaßen den Tatbestand der Veranstaltung einer gemäß § 17 RennwLottG steuerpflichtigen Lotterie. Auch geben das Gesetz (einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen) und dessen Auslegung durch die hierzu ergangene Rechtsprechung in allen Fällen in gleicher Weise allgemeinverbindlich vor, welche - abstrakt bezeichneten - Faktoren (Einsatz = Losbeitrag + Verzicht auf Verzinsung des Sparbeitrags) bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Differenzen bestehen lediglich - auf der Ebene des Sachverhalts - insofern, als die Banken, bei denen die Teilnehmer die Gewinnsparlose erwerben, Guthabenbeträge auf Sparbüchern mit gesetzlicher Kündigungsfrist unterschiedlich hoch verzinsen. Ausgehend von der - vom Senat für wahrscheinlich erachteten - Annahme, dass ein Gewinnsparer für den (gedachten) Fall einer anderweitigen Anlage des Sparbeitrags dies mit hoher Wahrscheinlichkeit bei „seiner“ Bank getan hätte, würde der (fiktive) Wert des Verzichts auf die bei dieser Anlage zu erzielenden Zinsen von Fall zu Fall variieren. In dieser Hinsicht sind bereits die Sachverhalte, an deren Verwirklichung die Besteuerung anknüpft, nicht gleich mit der Folge, dass insoweit eine Gleichbehandlung gemäß § 85 AO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten ist.
4. Unter Zugrundelegung des nach alledem im Wege sachgerechter Schätzung mit 0,209 v.H. zu bemessenden Werts für den Zinsverzicht ergibt sich unter Beibehaltung der vom Beklagten im Übrigen zutreffend angesetzten Berechnungsgrößen für den Streitzeitraum (1.1. – 31.12.2013) eine vom Kläger als Veranstalter gemäß §§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 1 RennwLottG geschuldete Lotteriesteuer i.H. von ... €.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Revision war gemäß § 115 Abs. „ Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, mit welchem - zu schätzenden - Wert der in der zinslosen Überlassung des Sparbeitrags an die Bank liegende Zinsverzicht der Gewinnsparer in die lotteriesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wird von der Finanzverwaltung NRW (im koordinierten Ländererlass vom 13. April 2012 S 4830 – 1 VA 6) anders beantwortet als in der einschlägigen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 6. November 1968 II 6/64, BStBl II 1969, 46, sowie vom 7. November 1968 II R 39/67, BStBl II 1969, 49 und II 228/65, BStBl II 1969, 50).
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.