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Finanzgericht Köln·10 S 1820/12·25.07.2012

Antrag auf Verfügung der Vollstreckung gegen Hinterlegung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verfügung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Der Antragsgegner hatte den geforderten Betrag bei der Oberjustizkasse Hamm hinterlegt und eine Kopie des Hinterlegungsscheins vorgelegt. Das Gericht hielt die Hinterlegung für wirksam und die weitere Vollstreckung für unzulässig, wobei bei Vollstreckung gegen die öffentliche Hand eine Kopie der Annahmeurkunde zusammen mit dem Vortrag der Behörde ausreiche. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Verfügung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Hinterlegung zurückgewiesen; Hinterlegung als wirksam anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Geldbetrag hinterlegt, ist die weitere Zwangsvollstreckung aus dem betreffenden Titel unzulässig (§ 775 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 151 Abs. 1 FGO).

2

Bei Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand kann die Behörde durch Vortrag und Vorlage einer Kopie der Annahmeurkunde den Nachweis der zulässigen Hinterlegung führen; die strikte Originalvorlagepflicht ist in diesem Zusammenhang nicht uneingeschränkt anzuwenden.

3

§ 775 Nr. 3 ZPO ist im Zwangsvollstreckungsverfahren vor Finanzgerichten sinngemäß anzuwenden; zivilprozessuale Vorschriften finden insoweit entsprechende Anwendung.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 FGO; das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, sodass die Kostentragungspflicht auf Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Kosten beschränkt sein kann.

Relevante Normen
§ 775 ZPO§ 152 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 1 Abs. 3 Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen§ 775 Nr. 3 Zivilprozessordnung§ 151 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung

Tenor

Der Antrag vom 8. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

3

Der Senat hat mit Urteil vom 22. November 2011  10 K 2812/07 der Klage stattgegeben und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt. Dabei hat er entscheiden, dass das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4

Mit Beschluss vom 11. April 2012 hat die Kostenbeamtin die der Antragstellerin vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 6.318,42 € festgesetzt.

5

Am 8. Juni 2012 hat die Antragstellerin beantragt, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. April 2012 verfügt.

6

Der Antragsgegner hat den entsprechenden Geldbetrag bei der Oberjustizkasse Hamm hinterlegt und der Antragstellerin eine entsprechende Kopie des Hinterlegungsscheins vorgelegt.

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Die Antragstellerin bleibt weiterhin bei ihrem Antrag, da sie der Auffassung ist, dass der Antragsgegner nicht den Anforderungen des § 775 ZPO genüge.

8

Die Antragstellerin beantragt,

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dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. April 2012 gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 FGO verfügt.

10

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

12

II.

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Der Antrag ist unbegründet.

14

Nachdem der Antragsgegner den Betrag hinterlegt hat, ist eine weitere Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss unzulässig.

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Die Hinterlegung des Geldbetrags erfolgte gemäß § 1 Abs. 3 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (Gesetz und Verordnungsblatt NW 2010, 192) zutreffend bei der Oberjustizkasse Hamm.

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Nach § 775 Nr. 3 der Zivilprozessordnung, der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – anwendbar ist, ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Geldbetrag hinterlegt ist. Zwar ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass dies grundsätzlich die Vorlage der Originalurkunde verlangt. Der Senat ist aber der Auffassung, dass dies im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen eine Behörde nicht gilt. Bei einer Behörde bestehen keine Bedenken gegen die tatsächlich vorgenommene Hinterlegung des Betrags, wenn die Behörde dies vorträgt und die Kopie der Annahmeurkunde vorlegt. Das achte Buch der Zivilprozessordnung gilt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO nur sinngemäß. Damit ist es möglich, zwischen den Anforderungen an den Nachweis der vorgenommenen Hinterlegung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen und der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand zu unterscheiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

18

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da die Anlage zum Kostenverzeichnis eine Gebühr nicht vorsieht. Die Kostentragungspflicht beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.