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Finanzgericht Köln·10 Ko 4029/11·11.07.2012

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Geschäftsgebühr bei getrennten Einsprüchen gesondert

VerfahrensrechtKostenrechtSteuerverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerungsgegnerin ließ zwei Einsprüche gegen Umsatzsteuerbescheide getrennt erheben; der Kostenbeamte setzte hierfür jeweils eine 2,5 Geschäftsgebühr an. Der Erinnerungsführer rügte, es sei nur ein Gesamtstreitwert zu bilden und damit eine einheitliche Gebühr anzusetzen. Das Finanzgericht weist die Erinnerung zurück: Getrennte Einsprüche begründen eigene Angelegenheiten mit jeweils eigener Geschäftsgebühr; ein späterer Gesamtstreitwert im Klageverfahren führt nicht automatisch zu einer Zusammenrechnung im Vorverfahren.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung wegen gesonderter Ansetzung von Geschäftsgebühren bei getrennten Einsprüchen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Geschäftsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG kann in derselben Angelegenheit nur einmal verlangt werden; bei verschiedenen Angelegenheiten entstehen jeweils getrennte Geschäftsgebühren.

2

Getrennt erhobene Einsprüche gegen unterschiedliche Steuerbescheide begründen jeweils eigene Angelegenheiten, sodass für das Vorverfahren mehrere Geschäftsgebühren entstehen können.

3

Die Gegenstandswertermittlung für das Vorverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften; das heißt jedoch nicht, dass ein im Klageverfahren gebildeter Gesamtstreitwert automatisch auf das Vorverfahren zu übertragen ist.

4

Nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind nur die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit ein Vorverfahren inhaltlich in das Klageverfahren übergegangen ist; hiervon folgt nicht die Bildung eines Gesamtstreitwerts für zuvor getrennte Vorverfahren.

Relevante Normen
§ 52 GKG§ 43 GKG§ 17 RVG§ 22 Abs. 1 RVG§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

3

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die der Erinnerungsgegnerin vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens zu berechnen sind.

4

Die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin hatten getrennt Einspruch eingelegt gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 vom 12. Juni 2006 und 2005 vom 5. September 2007. Der Erinnerungsführer hat über die getrennt erhobenen Einsprüche durch gemeinsame Einspruchsentscheidung vom 20. September 2007 entschieden. Darin hat er die Umsatzsteuerfestsetzungen zu Lasten der Erinnerungsgegnerin erhöht.

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Die Erinnerungsgegnerin hat gegen die Einspruchsentscheidung die Klage 5 K 3827/07 erhoben. Der 5. Senat hat mit Urteil vom 25. Mai 2011 der Klage stattgegeben und die Kosten dem Beklagten und Erinnerungsführer auferlegt. Mit Beschluss vom 21. September 2011 wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

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Am 16. September 2011 beantragte die Erinnerungsgegnerin, die ihr zu erstattenden Kosten festzusetzen. Dabei legte sie jeweils eine 2,5 Geschäftsgebühr für den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 und den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 zugrunde. Sie ging jeweils von dem Gegenstandswert für das einzelne Verfahren aus.

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Der Kostenbeamte des Finanzgerichts setzte mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten insoweit antragsgemäß fest.

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Hiergegen hat der Erinnerungsführer rechtzeitig Erinnerung eingelegt. Mit dieser trägt er vor:

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Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren bestimme sich nach § 52 GKG. Würden in einem gerichtlichen Verfahren mehrere selbständige Klagebegehren im Sinne des § 43 GKG behandelt, so sei nur ein Gesamtstreitwert festzusetzen. Da der Streitwert des Klageverfahrens auch maßgeblich für die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten des außergerichtlichen Verfahrens sei, sei auch hier ein Gesamtstreitwert zu bilden.

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Der Erinnerungsführer beantragt,

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den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2011 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren nur einheitlich nach einem Gesamtstreitwert ermittelt wird.

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Die Erinnerungsgegnerin beantragt,

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die Erinnerung zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus:

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Die Bildung eines Gesamtstreitwerts für das gerichtliche Verfahren sei angezeigt gewesen, da durch die Erhebung einer Klage mit zwei getrennten Klagegegenständen nur eine Angelegenheit im Sinne der § 17, 22 Abs. 1 RVG entstanden sei. Bezüglich der Einspruchsverfahren liege die Sache anders. Hier habe es zwei getrennte Verfahren gegeben. Der Gegenstandswert des außergerichtlichen Vorverfahrens bestimme sich nach dem Umfang, in dem der außergerichtliche Rechtsbehelf erfolglos geblieben und im Klageverfahren weiterverfolgt worden sei. Erfolglos geblieben und in Gänze weiterverfolgt worden seien die Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 805.665,12 € für 2004 und in Höhe von 592.796,96 € für 2005.

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II.

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Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

18

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Erinnerungsführer deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -  analog.

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Der Kostenbeamte hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht zweimal die Geschäftsgebühr unter Zugrundelegung des jeweiligen Einzelstreitwerts angesetzt.

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1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – kann der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr für jede eigene Angelegenheit fordern kann, d.h. bei verschiedenen Angelegenheiten entstehen jeweils getrennte Geschäftsgebühren.

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Dieselbe Angelegenheit liegt u.a. nur dann vor, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem gleichen Rahmen abspielt (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 15 RVG, Rn. 8). Getrennt erhobene Einsprüche gegen verschiedene Steuerbescheide führen zu mehreren Verfahren. Mehrere Verfahren bedeuten mehrere Angelegenheiten (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 15 RVG, Rn. 17; vgl. auch das Beispiel bei Mayer, a.a.O., mit der Geltendmachung von Ansprüchen in einer Unfallsache in einem oder in zwei Briefen). Es ist deshalb in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unstrittig, dass die einmal entstandene Geschäftsgebühr auch bei späterer Verbindung von zunächst verschiedenen Angelegenheiten bestehen bleibt. Der Rechtsanwalt erhält bei zusammengefasster Einspruchsentscheidung über mehrere Einsprüche mehrere Geschäftsgebühren (vgl. Beschluss des beschließenden Senats vom 23.08.2000 10 Ko 1701/99, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2000, 1275; FG Bremen, Beschluss vom 15.11.1993 2 93 – 077 E 2, EFG 1994, 313 und FG Bremen, Beschluss vom 02.03.2000 2 98 273 Ko 2, EFG 2000, 513; Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 139 FGO Tz. 136 (Stand Januar 2010)).

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2. Dieser Lösung steht nicht entgegen, dass die Erinnerungsgegnerin gegen die Ein­spruchsentscheidung eine Klage erhoben hat, sodass sich im Gerichtsverfahren nur eine Angelegenheit ergeben hat, für die ein Gesamtstreitwert zu bilden war. Für die Bil­dung eines Gesamtstreitwerts auch für das Vorverfahren gibt es keine Rechtsgrund­lage:

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a) Vorab weist der Senat darauf hin, dass die zuvor zitierte FG-Rechtsprechung inso­weit nicht einschlägig ist, da, soweit aus den mitgeteilten Entscheidungsgründen ersichtlich, jeweils getrennte Klagen erhoben worden waren, sodass auch für das Kla­geverfahren von getrennt zu ermittelnden Verfahrensgebühren auszugehen war.

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b) Nach § 22 Abs. 1 RVG werden die Werte mehrerer Gegenstände nur in derselben Angelegenheit zusammengerechnet. Dies spricht dagegen, die Werte mehrerer Gegen-stände verschiedener Angelegenheiten zusammenzurechnen.

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c) Zwar bestimmt sich der Gegenstandswert für das Vorverfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Dies bedeutet aber nicht, dass auch für das Vorverfahren ein Gesamtstreitwert zu ermitteln ist, wenn für das Klageverfahren ein Gesamtstreitwert zu ermitteln ist, weil nur eine Klage erhoben worden ist. Die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes gelten nur „entsprechend“. Dies bedeutet, dass bei getrennt eingelegten Einsprüchen die Wertvorschriften anzuwenden sind, die bei getrennt erhobenen Klagen gelten. Bei getrennt erhobenen Klagen entsteht die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). Diese für die bisher selbständigen Verfahren entstandenen Verfahrensgebühren bleiben auch bei einer Verbindung bestehen und werden nicht neu von dem Gesamtstreitwert berechnet (vgl. zum alten Recht Beschluss des beschließenden Senats vom 11. Januar 2001 10 Ko 2647/99, EFG 2001, 713 und für das neue Kostenrecht BFH, Beschluss vom 22.07.2011 V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907). Entsprechendes gilt dann auch für das Vorverfahren.

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d) Letztlich ergibt sich die Bildung eines Gesamtstreitwerts und der Ansatz nur einer Geschäftsgebühr auch nicht aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, „soweit“ ein Vorverfahren geschwebt hat. Sinn dieser Vorschrift ist, dass die Kosten eines Vorverfahrens nur insoweit erstattungsfähig sind, als sich der Streit bis ins Klageverfahren fortgesetzt hat. Kosten eines Vorverfahrens, das nicht ins Klageverfahren übergegangen ist, sind nicht erstattungsfähig. In dieser Bedeutung erschöpft sich allerdings der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Aus ihr kann nicht abgeleitet werden, dass auch für das Vorverfahren ein Gesamtstreitwert zu bilden ist, wenn ein solcher für das Klageverfahren zu bilden ist. Entscheidend ist, dass der Streit vollumfänglich aus dem Vorverfahren ins Klageverfahren übergegangen ist.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.