Erinnerung gegen Kostenrechnung: Dokumentenpauschale beim Kopienantragsteller
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführerin wehrt sich gegen eine Kostenrechnung über die Dokumentenpauschale für gefertigte Kopien; im vorherigen Beschluss waren die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt worden, das Finanzamt ist aber gegenüber der Gerichtskasse gebührenbefreit. Das Finanzgericht weist die Erinnerung als unbegründet zurück: Die Dokumentenpauschale ist nach §28 GKG vom Antragsteller der Kopien zu tragen; er kann diese Aufwendung jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §149 FGO gegenüber dem Entscheidungsschuldner geltend machen. Die Kosten der Erinnerung trägt die Erinnerungsführerin.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung über die Dokumentenpauschale als unbegründet abgewiesen; Kosten der Erinnerung trägt die Erinnerungsführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet die Dokumentenpauschale derjenige, der die Erteilung von Kopien bei Gericht beantragt.
Der nach § 29 Nr. 1 GKG durch gerichtliche Entscheidung zur Tragung der Gerichtskosten berufene Entscheidungsschuldner ist Erstschuldner im Sinne des § 31 Abs. 2 GKG.
Die Haftung eines anderen Kostenschuldners (Zweitschuldners) kann erst geltend gemacht werden, wenn eine Vollstreckung gegen den Erstschuldner erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint; ist der Erstschuldner gegenüber der Gerichtskasse von den Gerichtskosten nach § 2 Abs. 1 GKG befreit, schließt dies eine Vollstreckung in dessen Vermögen aus.
Die Befreiung eines Entscheidungsschuldners von Gerichtskosten gegenüber der Gerichtskasse schließt nicht aus, dass ein Dritter (z. B. Kopienantragsteller) seine Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 149 FGO gegenüber dem Entscheidungsschuldner erstattet verlangen kann.
Die Entscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei nach § 66 Abs. 8 GKG; die Kostenpflicht bezieht sich nur auf die Auslagen des Gerichts, nicht auf außergerichtliche Kosten.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Erinnerungsführerin auferlegt.
Gründe
I.
Zwischen der Erinnerungsführerin und der Bezirksrevisorin ist streitig, ob die Dokumentenpauschale an die Erinnerungsführerin zurückzuzahlen ist.
Die Erinnerungsführerin hatte am 19. März 2013 Klage erhoben. Im Rahmen zweier Akteneinsichten fertigte sie auf einem gerichtseigenen Kopiergerät einmal 98 und einmal vier Kopien. Nachdem die Beteiligten des Klageverfahrens die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, erging am 7. August 2015 der Beschluss: „Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte.“
Mit Kostenrechnung vom 16. September 2015 wurde die Dokumentenpauschale für die gefertigten Kopien mit 32,80 € gegenüber der Erinnerungsführerin in Rechnung gestellt.
Die Erinnerungsführerin legte gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein und trägt vor:
Nach dem Beschluss vom 7.8.2015 müsse der Beklagte die Gerichtskosten tragen. Damit seien auch die Auslagen nicht von ihr zu tragen.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 16. September 2015 ersatzlos aufzuheben.
Die Bezirksrevisorin hat keinen konkreten Antrag gestellt.
II.
1. Der Einzelrichter hat die Sache nach § 66 Abs. 6 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.
2. Die Erinnerung ist unbegründet.
Die angefochtene Kostenrechnung ist rechtmäßig und verletzt die Erinnerungsführerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung–FGO– analog.
a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Dokumentenpauschale gegenüber der Gerichtskasse, wer die Erteilung von Kopien beantragt hat. Dies war unstreitig die Erinnerungsführerin.
b) Weiterhin schuldet die Gerichtskosten, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, § 29 Nr. 1 GKG (sog. Entscheidungsschuldner). Dies ist hinsichtlich der Gerichtskosten der Beklagte des Verfahrens 7 K 876/13.
c) Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Kostenschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG Erstschuldner. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners als Zweitschuldner (also auch diejenige nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG, vgl. Hellstab in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG – FamGKG, § 28 GKG, Rn. 2, Stand Dezember 2013; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 28 GKG, Rn 3; a.A. derselbe in § 31 GKG, Rn 1) soll nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Da hier Erstschuldner das Finanzamt ist, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von den Gerichtskosten befreit ist, folgt aus dieser Vorschrift, dass die Dokumentenpauschale weiterhin von demjenigen zu erheben ist, der die Erteilung der Kopien beantragt hat. Eine Vollstreckung in das Vermögen des Erstschuldners ist nämlich ausgeschlossen, wenn dieser von den Gerichtskosten befreit ist. § 31 Abs. 2 GKG dient zwar einerseits dem Interesse des Zweitschuldners, darf andererseits aber nicht die Gerichtskasse schädigen (Hartmann, a.a.O., § 31 GKG, Rn 1).
d) Die Erinnerungsführerin kann allerdings ihre Aufwendungen, wozu auch die von ihr zu tragende Dokumentenpauschale gehört, nach § 149 FGO im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem beklagten Finanzamt geltend machen, da diesem die Gerichtskosten auferlegt wurden. Die Befreiung des Finanzamts von den Gerichtskosten betrifft nur die Befreiung gegenüber der Gerichtskasse, nicht aber gegenüber Dritten. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung, der darin besteht, Hin- und Herzahlungen in dieselbe Staatskasse zu vermeiden. Er besteht aber nicht darin, dass Dritte auf ihren Aufwendungen, die sie grundsätzlich erstattet erhielten, „sitzen bleiben“, wenn der Entscheidungsschuldner von den Gerichtskosten befreit ist.
e) Für das vorgenannte Ergebnis spricht neben den rechtlichen Erwägungen auch ein praktisches Bedürfnis. Dem Gericht entstehen durch die Fertigung der Kopien Kosten, unabhängig davon, ob die Anzahl der gefertigten Kopien notwendig ist. Müsste die Gerichtskasse die Dokumentenpauschale an die Person, die die Erteilung der Kopien beantragt hat, zurückzahlen, würde nicht überprüft, ob die Anzahl der gefertigten Kopien notwendig war. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird demgegenüber gemäß § 139 Abs. 1 die Notwendigkeit geprüft, da nur die notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind. Unnötige Kopierkosten muss in jedem Fall derjenige tragen, der diese veranlasst hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.