Themis
Anmelden
Finanzgericht Köln·10 K 7295/95·21.11.2001

Einkommensteuer: Teilweise Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Abfindung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbfindungen/Außerordentliche EinkünfteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten für eine im Aufhebungsvertrag gezahlte Abfindung die Anwendung des ermäßigten § 34 EStG auf den Gesamtbetrag. Das Finanzgericht erkennt an, dass nur der Teil der Zahlung ermäßigt zu besteuern ist, der eine neue Rechtsgrundlage darstellt; der auf vertragliche Erfüllungsansprüche entfallende Anteil bleibt voll zu versteuern. Die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben.

Ausgang: Einkommensteuerbescheid wird insoweit geändert, als der auf nichtvertragliche Entschädigungsbestandteile entfallende Betrag dem ermäßigten Steuersatz unterliegt; die Klage im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG liegt nur vor, wenn frühere Einnahmen weggefallen sind und ein an ihre Stelle tretender Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.

2

Zahlungen, die als bürgerlich-rechtliche Erfüllungsleistungen aus einem bestehenden Arbeitsvertrag erfolgen, sind keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und unterliegen daher nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 2 EStG.

3

Ein Vergleich oder Aufhebungsvertrag begründet nicht bereits kraft seiner bloßen Existenz einen neuen, vom ursprünglichen Schuldverhältnis losgelösten Anspruch; nur wenn die Parteien durch Auslegung einen Neugründungswillen erkennbar vereinbaren, entsteht eine neue Rechtsgrundlage.

4

Bei Abfindungszahlungen ist der Betrag, der auf bereits bestehende vertragliche Ansprüche entfällt, abzutrennen; nur der darüber hinausgehende, auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhende Teil kann dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 EStG unterliegen.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG§ 24 Nr. 1a EStG§ 3 Nr. 9 EStG§ 34 Abs. 3 EStG§ 34 Abs. 2 EStG§ 24 Abs. 1 EStG

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 28.03.1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22.11.1995 wird mit der Maßgabe geändert, dass Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 99.754,-- DM dem ermäßigten Steuersatz nach §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1a EStG unterliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand

2

Die Kläger sind im Streitjahr zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger (Ehemann) ist von Beruf Journalist. Durch Anstellungsvertrag vom 25.04.1990 mit der ....-.........-Verlags-AG wurde er zum stellvertretenden Chefredakteur ........... berufen. Nach § 11 des Vertrages begann dieser am 01.03.1990 und wurde bis zum 28.02.1993 fest abgeschlossen. Des weiteren wurde vereinbart, dass sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er von einer der beiden Parteien nicht mindestens 12 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Für den Fall, dass der Verlag den Kläger als stellvertretenden Chefredakteur abberuft und diesem keine andere Aufgabe angeboten werden kann, endet der Vertrag gemäß

3

§ 13 zum nächst möglichen Zeitpunkt. In diesem Fall hat der Kläger Anspruch auf die Fortzahlung der vereinbarten Bezüge für die ursprünglich vor der Abberufung vorgesehene Laufzeit des Vertrages.

4

Mit Schreiben des Verlags vom 23.07.1992 wurde der Kläger als stellvertretender Chefredakteur von ........... abberufen. Aufgrund dieser Abberufung endete der Vertrag zum 28.02.1994. Im Rahmen einer Klage des Klägers vor dem Arbeitsgericht ............. wegen der Abberufung wurde zwischen den Parteien zwecks Erledigung des Rechtsstreits ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Danach endete das Anstellungsverhältnis zum 31.08.1992. Mit Rücksicht darauf, dass der Verlag die Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlaßt hat, verpflichtete sich der Verlag an den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung i.H.v. .......,-- DM zu bezahlen.

5

In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 23.02.1994 unterwarf der Beklagte die im Streitjahr zugeflossene Abfindung i.H.v. .......,-- DM antragsgemäß dem ermäßigten Steuersatz gemäß §§ 34 Abs. 2, 24 EStG, wobei er den Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG i.H.v. 24.000,-- DM berücksichtigte.

6

Im Rahmen eines aus anderen Gründen geführten Einspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid erließ der Beklagte den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom 28.03.1995, in dem er nunmehr von der gezahlten Abfindung .......,-- DM als laufenden Arbeitslohn der Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG unterwarf und einen Betrag von ......,-- DM nach § 34 Abs. 2 EStG besteuerte. Der geänderte Bescheid wurde zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. In der Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte nunmehr den nach § 34 Abs. 2 EStG zu versteuernden Teil der Abfindung mit ......,-- DM fest. Als Begründung gab er an, dass nach der Rechtsprechung des BFH eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG nur dann vorliege, wenn der an die Stelle der bisherigen oder ursprünglichen Einnahmen tretende Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsmaßnahme beruhe. Stellten sich demgegenüber die Leistungen des Arbeitgebers als Erfüllung einer bereits auf dem ursprünglichen Arbeitsvertrag beruhenden Leistungsverpflichtung dar, liege keine Entschädigung vor. Da im Streitfall der Anstellungsvertrag erst zum 28.02.1994 ausgelaufen wäre, habe dem Kläger noch für 18 Monate unter Berücksichtigung des monatlichen Durchschnittslohnes ein vertraglicher Anspruch i.H.v. insgesamt .......,-- DM zugestanden. Lediglich für den überschießenden Betrag von ......,-- DM komme der ermäßigte Steuersatz in Betracht, weil insoweit die Zahlung auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

7

Mit der Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Aufhebungsvereinbarung eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Gesamtentschädigungsleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 EStG beinhalte, die in vollem Umfange der Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 EStG zu unterwerfen sei. Eine Aufteilung in voll zu versteuernde Beträge und solche, die nur dem hälftigen Steuersatz zu unterwerfen seien, sei nicht zulässig. In der Aufhebungsvereinbarung sei nicht nur die Fortzahlung der Bezüge erfaßt, sondern auch weitergehende Fragen geklärt worden. Dabei handele es sich um Fragen der Pensionsregelung des Klägers wie auch der Pressepensionsversorgung, die nicht mehr fortbestehe. Dazu seien auch noch andere Dinge geregelt worden. Dies zeige, dass die Aufhebungsvereinbarung nicht nur die schriftliche Festlegung der Abwicklung des Arbeitsvertrages beinhalte, sondern eine eigenständige vertragliche Vereinbarung sei, die losgelöst und über die Regelungen des Arbeitsvertrages hinausgehend ausgehandelt worden sei.

8

Die Kläger beantragen,

9

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 28.03.1995 und Änderung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung für die Zahlungen an den Kläger aufgrund des Aufhebungsvertrages für die noch streitigen Beträge den ermäßigten Steuersatz nach §§ 34, 24 EStG zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.

13

Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass unbeschadet der Rechtsauffassung der Kläger aufgrund einer Neuberechnung der monatlichen Durchschnittsbezüge des Klägers nach dem Schriftsatz vom 30.07.1996 anstelle eines Betrages von ......,-- DM mindestens von einem Betrag von ......,-- DM auszugehen ist, der gemäß § 34 Abs. 2 EStG ermäßigt zu versteuern ist.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist teilweise begründet.

16

Den ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG) können die Kläger nur für den Betrag i.H.v. ......,-- DM beanspruchen. Nur insoweit handelt es sich um außerordentliche Einkünfte.

17

Entschädigungen i.S.d. § 2 Nr. 1 a EStG liegen nur dann vor, wenn Einnahmen entgangen sind oder künftig entgehen werden. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1996 VI R 28/84, BStBl II 1987, 106) - der der Senat sich anschließt - voraus, dass die Grundlage für die Einnahme weggefallen und eine andere an ihre Stelle getreten ist. Zutreffend ist deshalb die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzanspruch einer - neuen - Rechts- oder Billigkeitsgrundlage bedürfe. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, gehören danach nicht zu den Entschädigungen. Ein bereits bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung, die sich als Leistung des Arbeitgebers als Erfüllung einer auf den Arbeitsvertrag beruhenden Leistungsverpflichtung darstellt, ist deshalb keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG.

18

Im Streitfall ist die ursprüngliche Rechtsgrundlage durch die Abfindungsvereinbarung nicht weggefallen. Die bürgerlich-rechtliche Wirkung eines Vergleichs liegt darin, dass ein strittiges Rechtsverhältnis außer Streit gesetzt wird. Grundsätzlich verwandelt sich deshalb eine Forderung dadurch, dass über sie ein Vergleich geschlossen wird, nicht zu einem neuen, von dem ursprünglichen Schuldverhältnis losgelösten Anspruch. Das bisherige Schuldverhältnis wird - entsprechend dem Inhalt des Vergleichs - als bestehend anerkannt; es tritt keine neue Verbindlichkeit neben oder an die Stelle des bisherigen Schuldverhältnisses. Insoweit hat der Vergleich - auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis bezogen - nur klärende und feststellende Wirkung. Die Neubegründung eines Rechtsverhältnisses liegt nur dann und insoweit vor, als nach dem Willen der Parteien neue Berechtigungen und Verpflichtungen begründet werden sollen, die nicht mehr auf dem bisherigen Schuldgrund basieren. Welche dieser Wirkungen des Vergleichs von den Parteien beabsichtigt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.

19

Die Auslegung im Streitfall ergibt, dass die von der ...............-Verlags-AG geleistete Abfindungszahlung in Höhe von .......,-- DM abzüglich eines Betrages von ......,-- DM aus dem Anstellungsvertrag herzuleiten ist. Nach § 11 des Vertrages wurde das Anstellungsverhältnis zunächst bis zum 28.02.1993 festgeschrieben. Wurde der Vertrag von einem der beiden Parteien nicht mindestens 12 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt, so verlängerte er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Durch das Kündigungsschreiben vom 23.07.1992 endete der Arbeitsvertrag unstreitig zum 28.02.1994. Nach § 13 Abs. 2 des Vertrages hatte der Kläger im Falle einer solchen vorzeitigen Vertragsbeendigung Anspruch auf die Fortzahlung der vereinbarten Bezüge für die ursprünglich vor der Abberufung vorgesehene Laufzeit des Vertrages. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung stellt sich deshalb die Zahlung eines Betrages von .......,-- DM als Erfüllung der aus dem Anstellungsvertrag geschuldeten Ansprüche des Klägers dar. Nach § 13 Abs. 3 des Anstellungsvertrages waren mit der Zahlung der Abfindungssumme sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Verlag im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags abgegolten.

20

Stellt sich danach die Zahlung des Betrages von .......,-- DM als Erfüllung bestehender Ansprüche des Klägers dar, so ist unter Aufteilung des Abfindungsbetrages insgesamt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1987 - VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572) lediglich für den überschreitenden Betrag von ......,-- DM der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 EStG zu gewähren.

21

Der Senat macht gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO von der Möglichkeit gebrauch, den angefochtenen Steuerbescheid teilweise zu ändern, weil die Berechnung der Steuer einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 2 FGO.