Klageabweisung wegen Erfassung von Entschädigungszahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Erfassung von Entschädigungszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Einkommensteuerbescheid 2007 an. Streitpunkt war, wer bis zur Abtretung Zinseinkünfte erzielt hat und wie die Entschädigung aufzuteilen ist. Das FG Köln wies die Klage ab: Die Zahlungen gelten als Zufluss bei der bisherigen Gläubigerin und die Aufteilung nach Darlehens- und Zinsanteil ist sachgerecht. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wird abgewiesen; Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden zu Recht der Klägerin zugeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen vor, wenn einem Dritten Kapital zur Nutzung überlassen worden ist; diese Einkünfte sind vom bisherigen Kapitalgeber für den Zeitraum bis zur Abtretung zu erfassen.
Zahlungen des Erwerbers einer Forderung an den bisherigen Gläubiger sind dem bisherigen Gläubiger im Sinne des Zuflussprinzips des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen und lösen damit einkommensteuerliche Zuflüsse aus.
Bei der inhaltlichen Zurechnung von Entschädigungszahlungen aus Forderungsabtretungen ist der Kaufpreis wirtschaftlich auf Hauptforderung und Zinsforderung zu verteilen; dabei kann die Tilgungsreihenfolge des § 367 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden, sofern vertragliche Festlegungen fehlen.
Das Finanzgericht darf den angefochtenen Steuerbescheid nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen „verbösern“; eine Verschlechterung gegenüber dem angefochtenen Bescheid ist unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.
Die Kläger sind Eheleute, die u.a. im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Die Klägerin hatte zwei Darlehensforderungen in Höhe von 76.693,78 € und 63.911,49 € gegen ihren Vater, die sie zusammen mit den seit 1999 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 57.176,40 € und 49.266,08 € am 28. November und 30. November 2006 im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vaters als Forderungen angemeldet hat. Die Forderungen in Höhe von insgesamt 247.047,75 € wurden am 17. Januar 2007 insolvenzrechtlich festgestellt.
Am 23. Juni 2007 trat die Klägerin die Forderungen an ihre Schwester ab. Dafür standen ihr Entschädigungen in Höhe von 107.500 € und 90.500 € zu, die am 28. November 2007 auf ihr Konto überwiesen wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärungen nebst ergänzenden Vereinbarungen vom 23. Juni 2007 Bezug genommen.
Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 24. September 2009 erfasste der Beklagte Einnahmen der Klägerin aus Guthaben und Einlagen erklärungsgemäß in Höhe von 107.177 € im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid rechtzeitig Einspruch ein. Der Beklagte erließ während des Einspruchsverfahrens Änderungsbescheide, zuletzt am 28. Januar 2010, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. In diesem Änderungsbescheid erfasste der Beklagte aus dem vorgenannten Vorgang Einnahmen in Höhe von 85.298,40 €. Dabei teilte er die Entschädigungen im Verhältnis der jeweiligen Ansprüche auf die Darlehens- und die Zinsforderungen auf:
| Darlehensforderungen | 140.605,27 € (56,92 %) |
| Zinsforderungen | 106.442,48 € (43,08 %) |
| 247.047,75 € (100 %) | |
| Entschädigungen insgesamt 198.000 € x 43,08 % | = 85.298,40 € |
Den Einspruch wies der Beklagte nach Erlass des Änderungsbescheides vom 28. Januar 2010 mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2010 als unbegründet zurück.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Die Schwester habe die Forderungen nicht realisieren können. Die Forderungen seien insgesamt in unveränderter Höhe bestehen geblieben. Die Abtretung der Zinsforderung führe nicht zu einer Steuerpflicht.
Selbst wenn man von einer Steuerpflicht ausgehe, sei der auf die Zinsforderung entfallende Kaufpreisanteil mit 57.394,73 € zu berechnen. Die Klägerin und ihre Schwester hätten vereinbart, dass die Kaufpreiszahlung vorrangig auf die Hauptforderung und
– soweit sie die Hauptforderung überstieg – auf die Zinsforderung entfallen sollte.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Januar 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Klägerin um 85.298,40 € gemindert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Der Beklagte hat zu Recht die Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen um zumindest 85.298,40 € erhöht. Ob nicht sogar ein höherer Betrag als Zinseinnahmen zu erfassen gewesen wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da er den Einkommensteuerbescheid nicht „verbösern“ darf.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung – EStG – gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Von dieser Vorschrift werden zwar Veräußerungsgewinne nicht erfasst, wohl aber darin verborgene Nutzungserträge (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. Aufl. 2007, § 20 Rz. 170).
Die Klägerin hatte den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt, da sie ihrem Vater Kapital zur Nutzung überlassen hatte (vgl. Bundesfinanzhof, Urteile vom 13.12.2006 VIII R 79/03, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 562, Rz. 23 und vom 23. Januar 1985 I R 64/81, BStBl II 1985, 330). Es ist nicht so, dass aufgrund der Abtretung der Forderung die Schwester den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklichen würde. Für den Zeitraum bis zur Abtretung hatte die Klägerin, und nicht ihre Schwester, dem Vater Kapital zur Nutzung überlassen.
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen sind der Klägerin mit der Bezahlung durch die Schwester auch im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen.
Gegen die Aufteilung des Entgelts entsprechend dem Verhältnis der Darlehensforderung zu der Zinsforderung bestehen letztendlich keine Bedenken. Man hätte sogar unter Hinweis auf die Tilgungsreihenfolge des § 367 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -davon ausgehen können, dass die Entschädigungszahlung zunächst in voller Höhe auf die Zinsen entfällt.
Die Auffassung der Klägerin, dass die Entschädigungszahlung zunächst in voller Höhe auf die Hauptforderung und nur zusätzlich und ergänzend auf die Zinsforderung entfällt, folgt der Senat nicht. Sie widerspricht zum einen § 367 Abs. 1 BGB, der als Auslegungshilfe auch bei der Abtretung einer Forderung herangezogen werden kann. Zum anderen ergeben sich aus den schriftlichen Abtretungserklärungen nebst zusätzlichen Vereinbarungen keinerlei Hinweise auf die von der Klägerin behauptete Tilgungsreihenfolge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu, ob in Abtretungsfällen bis zum Zeitpunkt der Abtretung der bisherige Kapitalgeber oder der Abtretungsempfänger den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt.