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Finanzgericht Köln·10 K 6552/03·07.07.2004

Aufteilung rückständiger Einkommen- und Vermögensteuer bei Gesamtrechtsnachfolge

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtEinkommensteuerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns, begehrt die Aufteilung rückständiger Einkommen- und Vermögensteuern nach § 268 AO; das Finanzamt lehnte ab. Das Finanzgericht hält § 268 AO dahin ausgelegt, dass Aufteilung auch bei Gesamtrechtsnachfolge zulässig ist, weil der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Die Verpflichtungsklage wird stattgegeben.

Ausgang: Verpflichtungsklage der Klägerin auf Aufteilung rückständiger Steuerschulden nach § 268 AO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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§ 268 AO ermöglicht Personen, die Gesamtschuldner einer Steuer sind, die Aufteilung rückständiger Steuerschulden zu beantragen.

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Ist aufgrund Gesamtrechtsnachfolge dieselbe Person zugleich originärer Steuerschuldner und Steuerschuldner kraft Gesamtrechtsnachfolge, ist § 268 AO so auszulegen, dass eine Aufteilung der rückständigen Steuerschulden vorzunehmen ist.

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Nach § 45 Abs. 1 AO tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die volle Rechtsstellung des Erblassers ein; hierzu gehört auch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Gestaltungen wie die Aufteilung von Steuerschulden.

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Die Aufteilung der Steuerschulden dient der Klarstellung der Haftung des Nachlasses und ermöglicht dem Gesamtrechtsnachfolger die Prüfung und Durchsetzung nachlassbezogener Maßnahmen (z. B. Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung).

Relevante Normen
§ 268 AO§ 6 FGO§ 101 Satz 1 FGO§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO§ 151 FGO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.05.2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.11.2003 verpflich-tet, die rückständige Einkommensteuer 1986 bis 1999 und Vermögensteuer 1986 bis 1990 aufzuteilen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin ab-wenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob rückständige Einkommen- und Vermögen- steuer aufzuteilen ist.

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Die Klägerin wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer veranlagt.

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Der Ehemann ist während des gegen die geänderten Einkommensteuer- und Vermögensteuerbescheide durchgeführten Klageverfahrens am 13.12.2001 verstorben. Die Klägerin ist als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Ehemann.

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Da die festgesetzten Steuerbeträge nicht im vollem Umfang gezahlt wurden, leitete der Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen ein. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2003 die Aufteilung der Steuerrückstände gem. § 268 AO. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2003 ab. Wegen der Höhe der rückständigen Steuern wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31.03.2004 Bezug genommen.

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Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:

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Zusammenveranlagte Eheleute schuldeten die festgesetzten Steuern grundsätzlich als Gesamtschuldner. Sinn und Zweck der Aufteilung nach § 268 AO sei die Beschränkung der Vollstreckung auf die Einkünfte und das Vermögen des einzelnen Gesamtschuldners. Bei Gesamtrechtsnachfolge gingen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Eine Beschränkung der Erbenhaftung könne nur im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Erst wenn die Klägerin die Beschränkung der Ebenhaftung geltend mache, komme eine Aufteilung der rückständigen Steuerschulden in Betracht.

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Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

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Eine Aufteilung der Steuerschulden müsse auch dann möglich sein, wenn sie noch keine Beschränkung der Erbenhaftung geltend gemacht habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, die Steuerschulden betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1999 und Vermögensteuer 1986 bis 1990 aufzuteilen;

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Der Senat hat nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten den Rechtsstreit gem. § 6 FGO auf den Berichterstatter auf Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.

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Die Ablehnung der Aufteilung rückständigen Steuerschulden durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vergl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - .

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Nach § 268 der Abgabenordnung 1977 - AO - können Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, eine Aufteilung der rückständigen Steuerschulden beantragen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt.

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Zwar ist nach dem Wortsinn der Vorschrift eine Aufteilung nur dann vorzunehmen, wenn mehrere Personen Gesamtschuldner sind. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor, da nur noch die Klägerin Steuerschuldnerin ist.

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Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Vorschrift aber in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge dahin auszulegen, dass eine Aufteilung auch dann vorzunehmen ist, wenn dieselbe Person einerseits originäre Steuerschuldnerin und andererseits Steuerschuldnerin kraft Gesamtrechtsnachfolge ist.

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Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO tritt der Gesamtrechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies gilt über den Wortlaut der vorgenannten Vorschriften hinaus nicht nur für den Eintritt in die Forderungen und Schulden, sondern auch in die verfahrensrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers. Der Gesamtrechtsnachfolger soll mit anderen Worten genau dieselben Rechte wahrnehmen können, wie der Rechtsvorgänger. Dies spricht dafür, die Aufteilung der Steuerschulden auch dann vorzunehmen, wenn bei zusammenveranlagten Eheleuten einer der Ehegatten mittlerweile verstorben ist.

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Für dieses Ergebnis spricht auch ein praktisches Bedürfnis. Erst durch die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung weiß der Gesamtrechtsfolger konkret, welche Steuerschulden auf den Nachlass entfallen. Er kann sodann überprüfen, inwieweit eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt und z. B. ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung in Betracht kommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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Das Gericht lässt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, da die Rechtsfrage, ob eine Aufteilung auch nach dem Tod des zweiten Gesamtschuldners bei Gesamtrechtsnachfolge durch den anderen Gesamtschuldner in Betracht kommt, grundsätzliche Bedeutung hat.