Klage auf Kindergeld für volljähriges behindertes Kind abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Kindergeld für sein volljähriges, schwerbehindertes Kind ab 1.1.2002; der Beklagte lehnte ab, weil das Kind sich selbst unterhalten könne. Streitpunkt ist, ob die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich auf der Behinderung beruht, obwohl das Kind dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und Arbeitslosengeld erhielt. Das FG hält die Unfähigkeit nicht für behinderungsbedingt, da Verfügbarkeit und frühere Beschäftigung für eine allgemeine Arbeitsmarktursache sprechen. Die Klage wird abgewiesen; Revision zugelassen.
Ausgang: Klage auf Festsetzung von Kindergeld für das volljährige Kind als unbegründet abgewiesen; Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG nur berücksichtigt, wenn seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich auf einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beruht.
Die Verwaltungsanweisungen rechtfertigen eine Annahme der Ursächlichkeit der Behinderung, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H eingetragen ist oder der GdB 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände eine Erwerbstätigkeit unter üblichen Bedingungen ausschließen.
Steht ein volljähriges Kind dem Arbeitsmarkt für Vollzeittätigkeit zur Verfügung und bestehen frühere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sowie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld/–hilfe, spricht dies typisierend dafür, dass ein fehlender Selbsterhalt auf der allgemeinen Lage des Arbeitsmarkts und nicht auf der Behinderung beruht.
Die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts ist für die Ursächlichkeit der Behinderung nicht maßgeblich; mögliche Einkommensunterdeckung ist durch ergänzende Leistungen (z.B. Sozialhilfe) auffangbar, sodass niedrige Löhne allein nicht die Annahme behinderungsbedingter Erwerbsunfähigkeit rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für das Kind M. (geboren am ....1978) Kindergeld zusteht.
Für M., der ... ist, wurden folgende Grade der Behinderung festgestellt:
08.09.1980 bis 27.06.1983 GdB 80 mit Merkzeichen G
28.06.1983 bis 06.12.1995 GdB 100 mit Merkzeichen G, B, RF und H
07.12.1995 bis 19.08.1999 GdB 100 mit Merkzeichen RF und H
20.08.1999 bis 31.08.2004 GdB 100 mit Merkzeichen RF
Nach dem Besuch der ... Schule ... besuchte M. die Berufsschule. Ab 01.09.1996 befand er sich im Qualifizierungslehrgang zur Erlangung arbeitsmarktorientierter Grundfertigkeiten beim Bildungszentrum .... Diesen beendete er im Juli 1998. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt M. nicht.
Vom 5. August 1999 bis zum 31. Dezember 2002 stand M. in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
Im Jahr 2002 erzielte M. einen Bruttoarbeitslohn von 6.650,-- EUR bei einem Antiquitätenaufbereiter. Seit 1. Januar 2003 ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe (in 2003 ca. 50 EUR/wöchentlich). Er hat gegenüber der Arbeitsverwaltung erklärt, dass er für eine Vollzeitbeschäftigung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Die Arbeitsverwaltung hat als mögliche Tätigkeit "Hilfsarbeiter (Lager, Transport)" erfasst.
Über eigenes Vermögen verfügt M. nicht.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. September 2003 den Antrag des Klägers vom 6. August 2003 auf Festsetzung von Kindergeld ab. Zur Begründung führte er aus, dass M. in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2003).
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
M. sei nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Zwar habe er gegenüber der Arbeitsverwaltung erklärt, er stehe für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung. Das Kind könne aber nicht solch eine Vollzeittätigkeit ausüben, dass damit sein Lebensbedarf gedeckt werde. Dieser betrage 7.188,-- EUR zuzüglich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 1.420,-- EUR, insgesamt also 8.608,-- EUR. Wie die Erzielung eines Bruttoarbeitslohns in Höhe von nur 6.650,-- EUR im Kalenderjahr 2002 zeige, sei M. aufgrund der Behinderung nicht in der Lage, eine Beschäftigung auszuüben, die seinen Lebensbedarf decke. Es werde bestritten, dass - unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes - ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 24. September 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2003 den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Kind M. ab dem 1. Januar 2002 Kindergeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für das Kind M. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. M. ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.
Nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen kann die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung
50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Bei diesen Regelungen handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26. August 2003 VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326, 327), der sich der erkennende Senat anschließt, um eine im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit vorgenommene Konkretisierung des Grundsatzes, dass die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist nicht die Behinderung, sondern die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt ursächlich für das Außerstandesein eines Kindes zum Selbstunterhalt, wenn das Kind dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung steht und auch aufgrund früherer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe hat. Der Senat geht typisierend davon aus, dass, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, nicht außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei spielt die Frage, in welcher Höhe das Kind Arbeitslöhne erzielen kann, keine Rolle. Für das Gericht ist es nicht nachprüfbar, ob das von einer schwer behinderten Person erzielte Arbeitsentgelt wegen der Behinderung oder wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt, der auch für nichtbehinderte Personen kaum noch Einfacharbeitsplätze anbietet, unter dem Existenzminimum liegt. Hinzu kommt, dass für Personen, die grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe, sollten diese nicht das Existenzminimum abdecken, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt gezahlt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
Der Senat lässt gemäß 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Nachdem verschiedene Verfahren beim Bundesfinanzhof, in denen es um vergleichbare Fallgestaltungen ging, sich außergerichtlich erledigt haben, soll dem Bundesfinanzhof Gelegenheit gegeben werden, die Frage zu klären, wann ein Kind, das dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.