Klage gegen Haftungsbescheid wegen Steuerschulden als verspätet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Haftungsbescheid nach § 69 AO an. Das Finanzgericht Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil sie nicht fristgerecht eingegangen war. Die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO greift, auch wenn der letzte Tag auf einen Sonntag fällt, und wurde vom Kläger nicht substantiiert widerlegt. Mangels Fristwahrung brauchte das Gericht die sachlichen Einwendungen nicht zu prüfen.
Ausgang: Klage gegen Haftungsbescheid als unzulässig abgewiesen, weil sie wegen Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO verspätet erhoben wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO gilt auch dann, wenn der letzte Tag der Dreitagesfrist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, an dem keine Postzustellung erfolgt; eine Verlängerung der Frist nach § 193 BGB wird nicht zugelassen.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt nach § 122 Abs. 2 AO als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben, wobei Zugang bereits dann vorliegt, wenn das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dort nach den allgemeinen Gepflogenheiten Kenntnisnahme erwartet werden kann.
Die Vermutung des Zugangs nach § 122 Abs. 2 AO kann nur durch tatsächliche Darlegung von Umständen erschüttert werden, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass an einem der drei Tage eine Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand; bloße Eingangsvermerke einer späteren Datierung genügen dazu regelmäßig nicht ohne weitere Darlegungen zur Büroorganisation.
Ist die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig, braucht das Gericht über die materiellen Begründungsanforderungen der Klage (z. B. die hinreichende Bezeichnung des Klagegegenstands) nicht zu entscheiden.
Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.
Der Beklagte hatte am 26. September 2000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Firma K GmbH in C (GmbH) gestellt. Der Antrag wurde am 25. Januar 2001 mangels Masse abgewiesen.
Mit Haftungsbescheid vom 28. November 2000 wurde der Kläger für Steuerschulden der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Im einzelnen ging es um Körperschaftsteuer 1992, Körperschaftsteuer 1993, Körperschaftsteuer 1994, Umsatzsteuer 1998, Umsatzsteuer-Vorauszahlung Januar 2000, März 2000, April 2000, Mai 2000 und Juni 2000 sowie Umsatzsteuer für 2000 sowie um insoweit angefallene steuerliche Nebenleistungen. Die Haftung wurde auf § 69 i. V. m. §§ 34, 35 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt. Durch die Verletzung der ihm obliegenden Zahlungspflicht habe der Kläger bewirkt, dass die rückständigen Ansprüche nicht erfüllt worden seien. Die darin liegende Pflichtverletzung sei als grob fahrlässig zu bewerten. Da der Kläger auf die Anfrage vom 12. Oktober 2000 betreffend die anteilmäßige Tilgung von Steuer- und sonstigen nicht reagiert habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz vorhandener Mittel die Steuerschulden der Gesellschaft nicht beglichen habe.
Mit dem Einspruch wurde angeführt, die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner lägen nicht vor. Dies werde im einzelnen noch vorgetragen. Der Einspruch richte sich gegen sämtliche Steuern, Zinsen und Solidaritätszuschläge, die im Haftungsbescheid aufgelistet seien.
Nachdem der Beklagte den Kläger zur näheren Begründung des Einspruches aufgefordert hatte, führte dieser nach wie vor lediglich aus, eine Begründung könne nicht abgegeben werden, weil im Haftungsbescheid nicht hinreichend begründet sei, warum der Kläger persönlich haften solle. Der Haftungsbescheid erwecke vielmehr den Anschein eines gewissen Automatismus, nach dem der Geschäftsführer in Fällen der Insolvenz einer Gesellschaft immer in Anspruch genommen werde. Die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Steuerschulden seien erst Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt worden. Ferner sei ein Geldbetrag "nicht als außerordentliche Aufwendung" anerkannt worden, der durch Einbruchdiebstahl entwendet worden sei. Da der Haftungsbescheid sich mit diesen Einwendungen nicht auseinandersetze, sei er bereits deshalb rechtswidrig. Außerdem würden Umsatzsteuerbeträge aus dem Jahr 2000 in die Haftung einbezogen, obwohl diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Auch insoweit scheide eine Haftung aus.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ausweislich der Verfügung wurde die Einspruchsentscheidung noch am Donnerstag, dem 19. Juli 2001 zur Post gegeben und an den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Empfangsbevollmächtigten abgesandt. Gleichzeitig lehnte der Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides ab. Die vom Kläger im Klageverfahren übersandte Kopie der Einspruchsentscheidung ist mit einem Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten vom Montag dem 23. Juli 2001 versehen.
Mit einem am 23. August 2001 beim Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage ein und beantragte, den Haftungsbescheid vom 28. November 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2001 aufzuheben. Eine weitere Begründung enthielt die Klageschrift nicht. Da die Klage trotz Aufforderung nicht begründet wurde, forderte das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Das Schreiben enthielt auch eine Belehrung über die Folgen eines Fristversäumnisses und wurde dem Prozessbevollmächtigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. November 2001 zugestellt.
Der Kläger reagierte auf die Ausschlussfristsetzung mit einem am 28. November 2001 bei Gericht eingegangenem Schreiben. Darin führte er aus, Gegenstand des Klagebegehrens sei die vollständige Aufhebung des Haftungsbescheids. In diesem Haftungsbescheid werde der Kläger wegen Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer sowie Säumniszuschlägen aus dem Zeitraum 1992 bis 1994 in Anspruch genommen und wegen Umsatzsteuer, Säumniszuschlag und Zinsen aus dem Zeitraum 1998 bis 2000. Dieser Bescheid sei rechtswidrig, da ein Haftungsanspruch nicht gegeben sei.
Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Die Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2001 könne nicht am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen sein, weil der 22. Juli 2001 ein Sonntag gewesen sei, an dem bekanntlich keine Post zugestellt werde. Der Zugang sei erst am darauffolgenden Montag, dem 23. Juli 2001 erfolgt. Dies ergebe sich auch aus dem auf dem Bescheid befindlichen Eingangsstempel, der mit der Paraphe der Anwaltssekretärin versehen sei.
Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 28. November 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die verspätete Klage ist unzulässig.
1. Die gesetzliche Vermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 greift auch dann, wenn - etwa an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag als dem letzten Tag der Frist - nachweislich nicht die Möglichkeit bestand, Kenntnis vom zugestellten Schriftstück zu erhalten (ständige Rechtsprechung).
a) Nach § 122 Abs. 2 AO 1977 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich der AO 1977 übermittelt wird, als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
b) Unter Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO 1977 wird nicht nur die tatsächliche Kenntnisnahme verstanden. Vielmehr ist ein Schriftstück schon dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, dass er unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 97/95, BFH/NV 1997, 90 m.w.N.).
c) Der Kläger bestreitet nicht den Zugang der Einspruchsentscheidung überhaupt, sondern er behauptet lediglich, diese nicht innerhalb der Drei-Tagesfrist des § 122 Abs. 2 AO 1977 erhalten zu haben. Die gesetzliche Vermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 greift auch dann, wenn - etwa an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag als dem letzten Tag der Frist - nachweislich nicht die Möglichkeit einer Kenntnisnahme bestand, weil an diesem Tag keine Post ausgetragen wird. Die Rechtsprechung lehnt die Anwendung des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab, lässt also eine Verlängerung der "uneigentlichen" Frist nicht zu. Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO 1977 können nur erweckt werden, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass auch nur an einem der drei Tage innerhalb der Zugangsvermutung die Möglichkeit der Bekanntgabe bestand (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 97/95, BFH/NV 1997, 90 m.w.N.).
d) Im Streitfall hat der Kläger Zweifel an dem vom Gericht und dem Beklagten für wahrscheinlich gehaltenen Zugang der Einspruchsentscheidung jedenfalls am Samstag, dem 21. Juli 2001 nicht vorgetragen. Denn der Einwand des Prozessbevollmächtigten, die Einspruchsentscheidung sei mit dem Eingangsstempel von Montag, dem 23. Juli 2001 versehen, schließt nicht aus, dass die Einspruchsentscheidung bereits am Samstag zugegangen ist. So hat der Prozessbevollmächtigte nicht etwa vorgetragen und dargelegt, sein Büro sei in der Weise organisiert, dass alle am Montag Morgen in seinem Briefkasten vorgefundenen Sendungen mit dem Eingangsstempel des vorherigen Freitags bzw. Samstags versehen werden. Darauf hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen.
2. Da die Klage nicht rechtzeitig eingelegt wurde, braucht das Gericht nicht entscheiden, ob der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet worden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.