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Finanzgericht Köln·10 K 5047/01·27.06.2002

Einkommensteuer: Erststudium an Fachhochschule nicht als Werbungskosten

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbzugsfähigkeit von AusbildungskostenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger machten Studienkosten eines an der Fachhochschule betriebenen Studiums als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Es folgte der BFH‑Leitlinie, dass ein erstmaliges Hochschulstudium grundsätzlich als Ausbildungskosten der Lebensführung zu behandeln und nur als Sonderausgaben nach §10 Abs.1 Nr.7 EStG abzugsfähig ist. Eine bloß subjektive Absicht, im bisherigen Beruf zu bleiben, ändert daran nichts.

Ausgang: Klage gegen Versagung der Anerkennung von Studienkosten als Werbungskosten abgewiesen; Erststudium als Sonderausgabenqualifiziert

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind grundsätzlich Berufsausbildungskosten der privaten Lebensführung und nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem gesetzlichen Höchstbetrag abziehbar.

2

Aufwendungen eines Erststudiums sind regelmäßig nicht als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar, auch wenn das Studium berufliche Kenntnisse vermittelt.

3

Die Qualifikation eines Studiums als erstmaliges Hochschulstudium richtet sich nach der objektiven Einordnung der Ausbildung (u.a. angestrebter akademischer Grad) und der bisherigen Ausbildung des Steuerpflichtigen.

4

Die BFH‑Rechtsprechung unterscheidet zwischen Erst- und Zweitstudium: Aufwendungen für ein Zweitstudium können unter den jeweiligen Voraussetzungen Werbungskosten sein; BFH‑Entscheidungen zu Zweitstudien sind nicht ohne weiteres auf Erststudien übertragbar.

5

Die subjektive Zielrichtung des Steuerpflichtigen, keinen Berufsartenwechsel anzustreben, führt nicht zwangsläufig zur Einordnung eines objektiv als Erststudium zu bewertenden Studiums als Werbungskostenzweck.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.

Tatbestand

2

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als technischer Zeichner. Die Klägerin, seine Ehefrau, erzielt ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

3

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 machten die Kläger bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit Kosten i.H.v. 6.773,-- DM geltend, die durch sein Studium an der A-Fachhochschule veranlaßt sind.

4

Aus den in Kopie eingereichten Studienbescheinigungen ergibt sich, dass der Kläger sowohl im Wintersemester 1998/1999 als auch im Sommersemester 1999 an der A- Fachhochschule e.V. in K immatrikuliert war.

5

Als Studiengang ist für das Wintersemester 98/99 angegeben: Produktionstechnik Dipl.-Ing. II Studiensemester 1 und hinsichtlich des Sommersemesters: Technischer Betriebswirt Ing. II Studiensemester 2.

6

In einer Anlage zur Einkommensteuererklärung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die geltend gemachten Fortbildungskosten aufgelistet.

7

Der Kläger reichte während des Veranlagungsverfahrens ein Schreiben seines Arbeitgebers, der B vom 23.04.2001 ein, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

8

In der Folgezeit erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 10.05.2001, in dem er die als Fortbildungskosten des Klägers geltend gemachten Aufwendungen nur i.H.v. 1.800,-- DM und zwar als Ausbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigte.

9

Hierauf haben die Kläger Einspruch eingelegt.

10

Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Fortbildungskosten seien für seine Arbeitsstelle notwendig, weil sie betrieblichen Zwecken dienten.

11

Während des Einspruchsverfahrens erging der aus anderen Gründen geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 23.07.2001.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 24.07.2001, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

13

Hierauf haben die Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung tragen sie vor, der Kläger sei als technischer Angestellter im Bereich Konstruktion eingesetzt.

15

Seit September 1998 studiere er neben der weiteren Ausübung seines Berufes an der A-Fachhochschule zu K technische Betriebswirtschaft (Fachbereich: Produktionstechnik).

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Das Studium sei technisch geprägt und werde durch betriebswirtschaftliche Basisfächer (Fertigungswirtschaft, Materialwirtschaft, Führungslehre etc.) ergänzt. Das Studium sei darauf ausgelegt, den Studenten die Fähigkeit zu vermitteln, technische und wirtschaftliche Vorgänge zu koordinieren. Eine Darstellung des Studiengangs sei als Anlage 1 in Kopie beigefügt.

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Mit den vermittelten Kenntnissen sei eine Tätigkeit in der Schnittstelle der technischen Bereiche zu denen der planerischen Bereiche, nämlich insbesondere in der von dem Kläger angestrebten Bereich der Projektplanung und Leitung im eigenen Unternehmen möglich, aber auch notwendige Voraussetzung.

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Der Arbeitgeber habe zudem die Notwendigkeit dieser Fortbildung bescheinigt. Insoweit werde auf das Schreiben der B vom 23.04.01 Bezug genommen.

19

Ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten sei im Streitfall zwingend. Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung seien Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätige, um in dem Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Dazu zählten auch die Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger tätige, um in dem von ihm ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen.

20

Hinsichtlich der zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse, die im Studiengang vermittelt würden, gehe der Beklagte insoweit fehl, als dass heute eine strickte Trennung der technischen Fähigkeiten von denen der Betriebswirtschaft nicht mehr vorgenommen werden könne.

21

Aus diesen Gründen habe der BFH auch die Aufwendungen eines Dipl.-Ing. für ein 3-semetriges-Abendstudium der Wirtschaftsingenieurwissenschaften als abzugsfähig anerkannt (BStBl II 1992, 966).

22

Die Auffassung des Beklagten hinsichtlich der unterschiedslosen Qulifizierung eines Erststudiums sei überholt. Mit Urteil vom 19.06.1997 (BStBl 1998, 239) habe der BFH in einem vergleichbaren Fall nicht darauf abgestellt, dass der Kläger durch das Studium in eine gänzlich andere Berufssparte habe wechseln können, sondern richtigerweise darauf, was der Kläger mit dem Studium letztlich angestrebt habe.

23

Insoweit sei vorliegend maßgeblich, dass der Kläger mit dem Studium der technischen Betriebswirtschaft (Produktionstechnik) die Position eines Projektleiters im eigenen Unternehmen anstrebe und damit gerade keinen Wechsel in eine andere Berufssparte. Es gehe ihm vielmehr um den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse, um in dem bereits ausgeübten Beruf des technischen Zeichners vorwärts zu kommen.

24

Der Studiengang eröffne ihm keine neue über eine reine Fortbildung hinaus gehende gesellschaftliche, berufliche oder wirtschaftliche Stellung. Vielmehr schaffe er erst die Voraussetzung dafür, dass er in seinem Beruf vorwärts komme. Auch die angestrebte Position der gelegentlichen Projektleitung setze kein Studium voraus.

25

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH komme es nicht mehr nur auf die objektive Eignung der Ausbildung für einen Wechsel in eine Berufsart an, sondern auch und gerade darauf, ob der Steuerpflichtige subjektiv einen Berufsartwechsel anstrebe.

26

Diese Erwägungen widersprächen jedoch der typisierenden Rechtsprechung des BFH, wonach ein Erststudium niemals den Werbungskosten zuzuordnen sei.

27

Wer in der heutigen Zeit bereit sei, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch ein Studium zu verbessern, tätige Aufwendungen, die der Haltung oder Steigerung von Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit dienten (vgl. Finanzgericht Niedersachsen EFG 1999, 19). Aus dieser Sicht sei es nicht verständlich, Fortbildungsaufwendungen des Arbeitnehmers nur deshalb nicht zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen, weil es sich bei der Forbildungsmaßnahme um ein erstmaliges Hochschulstudium handele.

28

Die gegensätzliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überzeuge insbesondere im Hinblick auf dessen Urteilsgründe nicht. Hätte ein Steuerpflichtiger mit gleicher beruflicher Tätigkeit zuvor ein Studium der Volkswirtschaft oder der Betriebswirtschaft absolviert, wären die hier streitigen Aufwendungen nach der Rechtsprechung des BFH ohne weiteres als Werbungskosten abzugsfähig. Darin liege ein durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigtes Akademikerprivileg.

29

Die Kläger haben als Anlage 1 die Beschreibung des Studiengangs "Der Fachbereich Produktionstechnik - Studiengang: technische Betriebswirtschaft" eingereicht. Darauf wird Bezug genommen.

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Die Kläger beantragen,

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die mit Änderungsbescheid vom 23.07.2001 festgesetzte Einkommensteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.07.2001 auf 14.334,-- DM festzusetzen.

32

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

34

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Kosten für das Studium des Klägers an der A-Fachhochschule nicht als Fortbildungskosten und damit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt.

37

Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH - der sich das erkennende Gericht anschließt - grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten, die lediglich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur mit einem Höchstbetrag abziehbar sind (vgl. BFH- Urteile vom 26. April 1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616; vom 18. April 1996 VI R 89/93, BStBl II 1996, 449 und zuletzt vom 16. Januar 1998 VI R 92/96, BFH/NV 1998, 844 jeweils m.w.N.).

38

Das Studium des Klägers an der A-Fachhochschule ist als erstmaliges Hochschulstudium des Klägers anzusehen.

39

Dieses Studium stellt zum einen ein Hochschulstudium dar. Dies ergibt sich aus den von den Klägern eingereichten Unterlagen. Insbesondere ergibt es sich aus der Beschreibung des Studiengangs "Der Fachbereich Produktionstechnik - Studiengang: technische Betriebswirtschaft". Danach endet der gewählte Studiengang "Technische Betriebswirtschaft" mit dem akademischen Grad Dipl. Wirtschaftsingenieur (FH).

40

Dieses Studium ist ein erstmaliges Hochschulstudium des Klägers, da er zuvor kein Hochschulstudium, sondern eine Ausbildung als technischer Zeichner absolviert hatte.

41

Die von den Klägern angeführten BFH-Urteile sind auf den Streitfall nicht übertragbar. In beiden Urteilen wird über Kosten im Zusammenhang mit einem Zweitstudium entschieden.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.