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Finanzgericht Köln·10 K 411/02·15.09.2004

Kindergeld: Auslandsaufenthalt als geringfügig entlohntes Arbeitsverhältnis - Klage abgewiesen

SteuerrechtFamilienleistungsausgleich/KindergeldEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Kindergeld für die Tochter für den Auslandsaufenthalt in den USA und sieht darin ein Berufspraktikum. Streitpunkt ist, ob die Tätigkeit als berufsbezogene Ausbildung oder als geringfügig entlohnte Beschäftigung zu qualifizieren ist. Das Finanzgericht sieht überwiegend Arbeitscharakter und nur vereinzelte Seminare; deshalb liegt kein Berufspraktikum vor und die Klage wird abgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Kindergeld für den Auslandsaufenthalt der Tochter als unbegründet abgewiesen (Tätigkeit als geringfügig entlohntes Arbeitsverhältnis)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62, § 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG besteht nur, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird; Berufsausbildung ist die ernsthafte Vorbereitung auf ein Berufsziel durch Erwerb geeigneter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

2

Ein Berufspraktikum setzt voraus, dass ein sachkundiger, verantwortlicher Ausbilder die praktische Tätigkeit anleitet und systematisch die für das angestrebte Berufsziel erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt; dabei kann die Wissensvermittlung induktiv und nicht formal strukturiert sein.

3

Von einem Berufspraktikum ist ein geringfügig entlohntes Arbeitsverhältnis abzugrenzen; maßgeblich ist, ob tätigkeitsbegleitende Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der reinen Arbeitsleistung substantiiert in den Vordergrund treten.

4

Kurzzeitig lediglich begleitende Seminare, die nur vereinzelt über den Zeitraum verteilt stattfinden, genügen nicht zur Qualifikation als Berufspraktikum, wenn die praktische Tätigkeit überwiegend Arbeits- und nicht Ausbildungscharakter hat.

5

Die Änderung oder Konkretisierung des Berufsziels während oder erst im Verlauf einer praktischen Tätigkeit steht der Anerkennung eines Berufspraktikums grundsätzlich nicht entgegen, sofern die Tätigkeit tatsächlich ausbildungsbezogen gestaltet ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 31 Satz 1 EStG§ 31 Satz 2 EStG§ 135 Abs. 1 Satz 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Tochter A des Klägers während ihres USA-Aufenthalts in Berufsausbildung befand.

3

Die Oktober 1981 geborene Tochter A des Klägers besuchte bis zum Ende Schuljahres 2000/2001 das Gymnasium. Ab August 2001 wurde die Kindergeldfestsetzung durch das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit maschinell aufgehoben. In der Zeit von Ende August 2001 bis zum 24. August 2002 hielt A sich in den USA auf. Dort war sie für die gesamte Zeit ihres Aufenthalts bei ... USA im Rahmen des von der Firma ... angebotenen "Cultural Representative Program" im "Germany Pavilion" als "Full Service Food & Beverage Hostess" beschäftigt. Sie hatte im Restaurant des "Germany Pavilion" allgemeine Hilfs- und Servicearbeiten zu verrichten, die auch die Begrüßung von Gästen und das Zuweisen von Plätzen, die Beantwortung von Fragen über die deutsche Küche, die Annahme von Bestellungen, das Säubern und Decken der Tische, den Umgang mit Bargeld und teilweise auch das Vorbereiten von Speisen beinhalten konnte. Gelegentlich konnten auch Hilfsarbeiten in der allgemeinen Küche anfallen. "Management"- oder "Supervisory"-Erfahrung waren für die von ihr auszuübende Tätigkeit ausdrücklich nicht erforderlich. Für den Anfang war ein Stundenlohn von ... vereinbart (Kindergeld-Akte, Bl 131). Die Tätigkeit sollte nach Angaben des Klägers der Vertiefung der Englischkenntnisse von A dienen, die zu dieser Zeit die Aufnahme eines Studiums der Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Touristik beabsichtigte.

4

Am 29. Juni 2001 beantragte der Kläger Kindergeld. Er sah die Arbeit seiner Tochter bei ... USA als vorbereitendes Berufspraktikum an. Dieser Antrag wurde mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 12. September 2001 abgelehnt, weil es sich nicht um ein Praktikum handle, bei dem Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt würden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien.

5

Am 30. November 2001 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Kindergeld, nachdem er erfahren hatte, dass für eine Arbeitskollegin seiner Tochter mit der gleichen Ausbildung und dem gleichen Berufsziel weiterhin Kindergeld gewährt wurde. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2001 erneut ab, weil es sich bei der von A ausgeübten Tätigkeit lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handle.

6

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2002) erhobenen Klage macht der Kläger geltend, es könne nicht vom jeweiligen Sachbearbeiter/Bundesland abhängen, ob Kindergeld gewährt werde, zumal A das geplante Studium noch nicht aufgenommen habe und ihr Berufsziel noch jederzeit ändern könne. So habe seine Tochter die Absicht, Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Tourismus zu studieren, zwischenzeitlich aufgegeben; sie beabsichtige nunmehr, im Oktober 2002 ein Studium der Ökotrophologie an der ... aufzunehmen. Zumindest aus diesem Grund habe die ausgeübte Tätigkeit bei ... USA einen hinreichenden Bezug zum beabsichtigten Beruf. So würden Seminare angeboten, von denen A einige bereits absolviert habe (u. a. Food Service, Basic Food Safty, Outer Food Stocker). Beigefügt war eine Liste von 14 jeweils halbtägigen/eintägigen Kursen, die A am ... besucht hatte.

7

Der zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2002 Kindergeld für die Monate Oktober 2001 bis August 2002 zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Die von A ausgeübte Tätigkeit könne nicht als Berufsausbildung qualifiziert werden, weil es bei dieser Tätigkeit allenfalls um die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten und Lebenserfahrung bzw. die Herausbildung sozialer Eigenschaften gehe und die Tätigkeit deshalb nicht konkret berufsbezogen sei. Es fehle auch an der Ausbildung nach einem von vornherein festgelegten Plan; eine systematische Wissensvermittlung finde nicht statt. Die von A ausgeübte Tätigkeit sei maßgeblich durch einfache Küchen- und Servicedienste im Gastronomiebereich geprägt. Die Zeit in den USA könne auch nicht als Sprachaufenthalt anerkannt werden, weil sie nicht von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werde.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die von A in den USA ausgeübte Tätigkeit ist nicht als Berufspraktikum sondern lediglich als geringfügig entlohntes Arbeitsverhältnis anzusehen.

12

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

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a) Das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet" wird vom Gesetz nicht näher umschrieben. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum BKGG a.F. kann nach inzwischen ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, weil das Kindergeld seit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs - ebenso wie der Kinderfreibetrag - in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient (§ 31 Satz 1 EStG) dient. Nur soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710).

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b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter dem Begriff "Berufsausbildung" die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder - mangels solcher Regelungen - jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. Denn die Auslegung der seit dem 1. Januar 1996 geltenden Kindergeldregelung hat vor dem Hintergrund zu erfolgen, dass das Existenzminimum eines Kindes in typisierender Weise von der Besteuerung ausgenommen werden soll, weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Kinder unabhängig von fest vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710).

15

c) Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt. Denn Kindern und Eltern kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das Berufsziel ist nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es vielmehr als geboten erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710).

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2. Zur Berufsausbildung gehören auch Berufspraktika (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 16/99, BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713). Der erkennende Senat versteht unter einem Berufspraktikum solche Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Deshalb ist erforderlich, dass ein sachkundiger verantwortlicher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Andererseits darf der Begriff des Berufspraktikums wegen des den Eltern und dem Kind bei der Ausbildungsgestaltung von Verfassungs wegen zukommenden weiten Entscheidungsspielraums nicht zu eng verstanden werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten bringt es beispielsweise die Eigenart eines Berufspraktikums gerade mit sich, dass es nicht um systematische, sondern um induktive Wissensvermittlung geht, sodass einem Praktikum vernünftigerweise gerade kein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegen kann. Unerheblich ist auch, ob die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 51, 52, BStBl II 2000, 199, 200). Es kann schließlich auch nicht darauf abgestellt werden, dass A erst im Verlauf der praktischen Tätigkeit das Berufsziel gewechselt und sich für ein Studium der Ökotropholigie entschieden hat. Genauso wenig, wie es darauf ankommt, ob im Anschluss an das Praktikum tatsächlich der zunächst erstrebte Beruf ergriffen wird oder nicht (BFH-Urteil vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 51, 52, BStBl II 2000, 199, 200), kann es darauf ankommen, ob erst im Verlauf praktischen Tätigkeit ein Berufsziel gewählt wird, hinsichtlich dessen von Berufspraktikum gesprochen werden kann.

17

3. Gleichwohl handelte es sich bei der von A im Streitfall ausgeübten Tätigkeit nicht um ein Berufspraktikum in diesem Sinne, weil Maßnahmen der Berufsausbildung von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen abzugrenzen sind, die im Zuge allgemeiner Auslandsaufenthalte eingegangen werden. Grundsätzlich mag die Tätigkeit von A, die geprägt ist durch Küchen- und Reinigungsarbeiten, Service, teilweise Zubereitung von Speisen, Umgang mit Bargeld, etc. als Praktikum für ein Studium der Ökotropholigie geeignet sein, zumal die praktische Tätigkeit vieler Auszubildenden zur Ökotropholigin in Privathaushalten, die neben der Berufsschule stattfindet, nicht viel anders aussieht. Zur Abgrenzung von einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis hätte im Streitfall jedoch die Teilnahme an tätigkeitsbegleitenden Seminaren stärker im Vordergrund stehen müssen und nicht im Verlauf einer Tätigkeit von immerhin einem Jahr nur an ca. 10 Tagen stattfinden dürfen. Denn bei einer solchen Gestaltung erhalten Fragen der Berufsausbildung gegenüber der reinen Arbeitsleistung einen völlig untergeordneten Charakter.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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5. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Anforderungen an ein Berufspraktikum zu stellen sind.