Klage abgewiesen: Fahrschulkosten und Fahrzeugumbau nicht als außergewöhnliche Belastung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten die steuerliche Anerkennung von Mehraufwendungen für Führerscheinerwerb und Fahrzeugumbau für ihren gehbehinderten Sohn als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Es entschied, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG seien, da der Sohn sich grundsätzlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bedienen könne. Die Kläger konnten die Zwangsläufigkeit nicht substanziiert darlegen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung von Fahrschulkosten und Fahrzeugumbau als außergewöhnliche Belastung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis sind nach § 33 EStG nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die betroffene Person so geh- und stehbehindert ist, dass sie zur Fortbewegung außerhalb des Hauses auf ein Fahrzeug angewiesen ist.
Ob Zwangsläufigkeit vorliegt, bemisst sich nach der tatsächlichen Fähigkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel; die bloße eingeschränkte Verfügbarkeit von ÖPNV am Wohnort genügt nicht.
Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Fahrzeugbedarf aufgrund der Behinderung zwingend ist; Aufwendungen aus einem freiwilligen Entschluss zum Führerscheinerwerb sind nicht zwangsläufig.
Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden und den Umständen nach erforderlich sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Berücksichtigung von Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb und einem Fahrzeugumbau als außergewöhnliche Belastungen.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Ihr 1991 geborener Sohn erlitt 13 Monate nach der Geburt einen Schlaganfall und ist seitdem motorisch halbseitig rechts gelähmt. Anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale. Zum Führen eines Fahrzeuges wurden laut ärztlichem Gutachten sowie TÜV – Gutachten diverse Umbaumaßnahmen für notwendig erklärt (Automatikgetriebe, Umbau Pedalsatz etc.).
Nach den Ausführungen des Klägers musste der Sohn eine behindertengerechte Fahrschule besuchen. Eine reguläre Fahrschule hätte sich am Wohnort befunden und wäre zu Fuß zu erreichen gewesen.
Im Zusammenhang mit dem Umbau eines Fahrzeugs sowie dem zusätzlichen Aufwand für eine spezielle Fahrschule seien insgesamt Kosten i.H.v. 5.401,12 € (Aufschlüsselung Bl. 9 GA) entstanden.
Entsprechende Kosten berücksichtigte der Beklagte in der Einkommensteuerveranlagung vom 8. August 2012 nicht.
Die Kläger vertraten anschließend im Einspruchsverfahren die Auffassung, diese Kosten seien „steuerlich absetzbar“, da sie „relativ ländlich“ wohnten.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nur bei schwerbehinderten Personen, die geh- und stehbehindert seien, berücksichtigt werden könnten. Entsprechendes gelte auch für die Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs. Eine entsprechende Behinderung, nachgewiesen durch das Merkmal “aG“, „Bl“ oder „H“, sei bei dem Sohn der Kläger nicht gegeben.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom 27.12.2012.
Zur Begründung tragen sie vor, dass Sie nicht die gesamten Fahrausbildungskosten steuerlich berücksichtigt wissen wollen, sondern nur die Mehraufwendungen im Vergleich zu einer regulären Fahrschule. Sowohl die Aufwendungen für die Fahrschule als auch der Umbau des Fahrzeuges seien außergewöhnliche Mehrkosten, die anderen Personen desselben Alters üblicherweise nicht entstehen. Die Aufwendungen seien notwendig gewesen, um dem Sohn die gleiche Mobilität wie seinen Altersgenossen zu verschaffen. Ein Verweis auf die Nutzung auf Ihr Verkehrsmittel sei nicht zielführend, zumal im ländlichen Bereich von W ein Pkw nicht ersetzbar sei.
Die Kläger beantragen,
den angefochtenen Steuerbescheid vom 08.08. 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass weitere 5401,12 € als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt zur Begründung die Ausführungen aus der Einspruchsentscheidung.
Der Sohn könne trotz seiner Behinderung auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen und frei über die Benutzung eines Kfz entscheiden.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 FGO.
a. Die geltend gemachten Kosten für die Fahrausbildung sowie den Umbau des Fahrzeuges sind nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
b. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen ermäßigt, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Nach Abs. 2 entstehen Aufwendungen dann zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die Aufwendungen müssen dem Grunde nach zwangsläufig sein (Loschelder in Schmidt, § 33 EStG, Rz. 16).
Nach einer Entscheidung des BFH vom 26.03.1993 (III R 9/92, BFHE 171, 428; BStBl II 1993, 749) sind die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis bei einer auf Behindertenausbildung spezialisierten Fahrschule dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd abzugsfähig, wenn eine Person so geh- und stehbehindert ist, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mithilfe eines Fahrzeugs fortbewegen kann. Auslösendes Moment für die Entstehung dieser Kosten sei die Gehbehinderung. Stark gehbehinderte Personen gehörten zu einer kleinen Gruppe von Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht frei über die Benutzung eines Kfz entscheiden deshalb nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen könnten. Aus diesem Grund seien diese Personen auf eine Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs dringend angewiesen und anders als der überwiegende Teil der Führerscheinerwerber gerade nicht frei in ihren Entschluss, die entsprechende Fahrprüfung abzulegen.
c. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klage keinen Erfolg.
Die Kläger haben nicht dargetan, dass ihr Sohn aufgrund seiner Körperbehinderung zwangsläufig auf ein Fahrzeug zur Fortbewegung angewiesen sei. Zwar hat – und dies verkennt der Senat nicht – der Sohn unzweifelhaft mit körperlichen Einschränkungen zu leben. Sowohl der festgestellte Grad der Behinderung als auch der Sachvortrag der Kläger belegen allerdings nicht, dass sich der Sohn nicht auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen könnte. Dabei ist nicht erheblich, ob am Wohnort der Kläger ein solcher öffentlicher Nahverkehr in nennenswertem Umfang angeboten wird. Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf die Fähigkeit der Nutzung an. Daran gemessen, unterscheidet sich die Situation des Sohnes des Klägers nicht wesentlich von der anderer Personen in seinem Alter, welche aus nachvollziehbaren Gründen einer Fahrerlaubnis erwerben wollen. Der Entschluss, eine Fahrerlaubnis erwerben zu wollen ist in Anwendung der Grundsätze des BFH daher als ein freiwilliger Entschluss zu bewerten. Mithin sind die Kosten, die infolge des Erwerbes der Fahrerlaubnis sowie damit einhergehend auch die Kosten für den Umbau des Fahrzeuges Aufwendungen, die auf einem freiwilligen Entschluss beruhen und damit nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind.
Eine Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung scheidet damit aus.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.