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Finanzgericht Köln·10 K 3897/03·29.01.2004

Klage auf Antragsveranlagung 2000 wegen Fristversäumnis nach §46 Abs.2 EStG abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuerliches VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Veranlagung zur Einkommensteuer für 2000 und reichte die Einkommensteuererklärung erst im März 2003 ein. Die Finanzbehörde lehnte die Veranlagung mit Verweis auf die zweijährige Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 EStG ab. Das FG Köln wies die Klage ab, da die Frist am 31.12.2002 abgelaufen war und keine Wiedereinsetzung vorlag. Hinweise der Verwaltung genügten zur Kenntnisnahme der Frist.

Ausgang: Klage auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG ist nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist zu stellen.

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Die mit § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG eingeführte zweijährige Frist ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist; nach ihrem Ablauf kommt eine Veranlagung nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

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Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; bloße Nachlässigkeit oder die Unkenntnis der Abgabefrist begründen diese nur ausnahmsweise.

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Die Finanzverwaltung ist nicht zur allgemeinen Erinnerung an die Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet; öffentliche Hinweise in Broschüren und Erläuterungsbögen können ausreichend sein, um die Fristwirkung zu begründen.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 EStG§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG§ 46 Abs. 2 Satz 2 EStG§ 46 EStG§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 zusteht.

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Der Kläger erzielte im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Verluste aus diversen Vermietungsobjekten. Der Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit betrug rd. ... DM, von denen ... DM Lohnsteuer einbehalten wurden. Die am 31. Dezember 2002 unterschriebene Einkommensteuererklärung ging am 13. März 2003 beim Beklagten ein. Mit Verfügung vom 27. März 2003 lehnte die Beklagte die Veranlagung zur Einkommensteuer wegen Versäumung der Veranlagungsfrist ab.

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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2003 führte der Beklagte aus, die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Daran ändere auch die Behauptung nichts, die gesetzliche Veranlagungsfrist nicht gekannt zu haben. Die Finanzverwaltung weise bereits beim Versenden der Lohnsteuerkarten in Broschüren auf die Ausschlussfrist hin; außerdem werde in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung bereits in der Kopfzeile auf die gesetzliche Abgabefrist hingewiesen. Für 1999 sei der Kläger nur deshalb gesondert zu Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert worden, weil der Beklagte die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung festgestellt habe. Ab dem Jahr 2000 lägen die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht vor. Die Finanzbehörde sei nicht zur Erinnerung an die Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet.

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Der Kläger macht geltend, die Nachlässigkeit, nicht rechtzeitig eine Steuererklärung eingereicht zu haben, dürfe angesichts der immer weiter zunehmenden Komplexität des Steuerrechts nicht zu einem völligen Rechtsverlust des Steuerpflichtigen führen.

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Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Nichtveranlagungs-Verfügung vom 27. März 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2003 zu verpflichten, den Kläger gemäß der eingereichten Steuererklärung zur Einkommen-

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steuer für 2000 zur veranlagen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 zu Recht abgelehnt.

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1. Gemäß § 46 Abs. 2 EStG wird in Fällen, in denen das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, eine Veranlagung von Amts wegen nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt. Darüber hinaus ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen - insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer - möglich, wenn der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt wird.

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2. Seit Einführung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990, also für Veranlagungszeiträume seit 1990 kann der Antrag nicht mehr formlos gestellt werden, sondern nur in Form einer Einkommensteuererklärung (BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311; BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 IV B 34/97, BFH/NV 1998, 846). § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, eine Veranlagung ausschließlich in seinem eigenen Interesse durchführen zu lassen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1998 IV B 34/97, BFH/NV 1998, 846). Bei der zweijährigen Frist zur Durchführung einer Antragsveranlagung, die mit § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 eingeführt wurde, handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Deshalb kommt nach Ablauf der Frist - unabhängig vom Stand der Veranlagungsarbeiten - eine Veranlagung nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BFH-Urteile 3. Juni 1986 IX R 121/83, BFHE 148, 232, BStBl II 1987, 421 vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311).

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Ausschlussfrist-Regelung bestehen nicht (BFH-Urteile vom 8. April 1986 IX R 212/84, BFHE 147, 122, BStBl II 1986, 790, vom 14. März 1989 I R 77/85, BFH/NV 1991, 311). Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ausschlussfrist-Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1981 1 BvR 172/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1974, § 46, Rechtsspruch 2).

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3. Diese Frist, die im Streitfall für den Veranlagungszeitraum 2000 am 31. Dezember 2002 ablief, hat der Steuerpflichtige versäumt, weil seine Einkommensteuererklärung erst im März 2003 und damit verspätet beim Beklagten einging. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen trotz des Hinweises des Klägers auf das immer komplizierter werdende Steuerrecht ebenfalls nicht vor. Auf die Antragsfrist wurde nicht nur in Medien und auf dem Erläuterungsbogen zu Einkommensteuererklärung hingewiesen, sondern insbesondere auch in Broschüren, die den an die Steuerpflichtigen übersandten Lohnsteuerkarten beigefügt waren.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.