Kindergeld: Weiterleitungseinwand verhindert Rückforderung bei Doppelzahlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Klage gegen die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für April bis Dezember 1996. Zentrale Frage war, ob der Weiterleitungseinwand (Treu und Glauben) bereits im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht werden kann und eine Rückforderung bei doppelter Auszahlung unzulässig ist. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da die doppelte Auszahlung auf ein Versagen der Behörden zurückging und der Kläger das Geld an die Mutter weitergeleitet hatte. Eine notwendige Beiladung der Kindesmutter war nicht erforderlich.
Ausgang: Klage gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für April bis Dezember 1996 stattgegeben; Rückforderung gegenüber Kläger abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Weiterleitungseinwand aus Treu und Glauben kann bereits im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geltend gemacht werden.
Wurde Kindergeld vom Empfänger an die tatsächlich berechtigte Person weitergeleitet und beruht eine Doppelzahlung nicht auf einem Fehlverhalten des Empfängers, ist die Rückforderung gegenüber diesem rechtswidrig.
Koordinationsmängel zwischen Behörden dürfen nicht zu Lasten des Empfängers gehen, der nach Treu und Glauben geleistete Weiterleitungen vorgenommen hat.
Eine notwendige Beiladung Dritter nach § 60 Abs. 3 FGO entfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Beiladung nicht gegeben sind und die Entscheidung ohne Beteiligung der Dritten möglich ist.
Tenor
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Monate April bis Dezember 1996 streitig.
Der Kläger beantragte für seine Tochter A am 25. September 1995 Kindergeld. Daraufhin wurde ihm Kindergeld ab Juli 1995 bewilligt.
Am 05.11.1996 wurde dem Beklagten bekannt, dass das Kind seit Oktober 1995 unstreitig im Haushalt der Kindesmutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers, wohnt. Diese hatte nämlich im Oktober 1996 beim Arbeitsamt S einen Antrag auf Kindergeldfestsetzung gestellt. Das Arbeitsamt S setzte daraufhin Kindergeld ab April 1996 zu Gunsten der Kindesmutter fest.
Der Beklagte hörte den Kläger zu einer Kindergeldüberzahlung für November 1995 bis Dezember 1996 an. Gleichzeitig wurde nachgefragt, ob der Kläger das Kindergeld ggfls. an seine getrennt lebende Ehefrau weitergeleitet habe und wenn ja, für welchen Monat und in welcher Höhe dies geschehen sei.
Mit Bescheid vom 11. Februar 1997 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger für die Zeit von Januar bis Dezember 1996 in Höhe von monatlich 200,-- DM gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und verlangte den Betrag gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück.
Dagegen legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein. Er bestätigte, dass sein Kind A seit dem 25. Oktober 1995 im Haushalt der Mutter lebe. Die entsprechenden, der Kindesmutter zustehenden 50 %igen Kindergeldzahlungen seien von ihm an seine frühere Ehefrau zusammen mit den Kindesunterhaltszahlungen ausbezahlt worden. Am 18. Februar 1997 teilte die Kindesmutter dem Beklagten mit, dass ihrem Kindergeldantrag für ihre Tochter A erst ab 1. Januar 1997 zu entsprechen sei. In der Zeit von Oktober 1995 bis einschließlich Dezember 1996 habe der Kläger mit ihr persönlich abgerechnet. Er habe ihr das Kindergeld mit dem Unterhalt zusammen gezahlt.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 8. April 1997 den Einspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung bezug genommen.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger vor:
Er habe das hälftige Kindergeld aufgrund der Unterhaltsvereinbarung an die Kindesmutter weitergeleitet. Diese bestätigt dies nunmehr noch einmal ausdrücklich mit Bescheinigung vom 10. Februar 2002, auf die Bezug genommen wird. Darin erklärt sie auch, dass sie aufgrund der Weiterleitung ihren Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 1996 als erfüllt ansehe.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11. Februar 1997 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. April 1997 für die Monate April bis Dezember 1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass er aufgrund der Kindergeldfestsetzung gegenüber der Kindesmutter erst ab April 1996 auf eine Rückforderung des für Januar bis März 1996 gezahlten Kindergeldes verzichte. Daraufhin hat der Senat das Verfahren bezüglich der Monate Januar bis März 1996 abgetrennt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
1. Der Senat entscheidet im vorliegenden Verfahren, ohne zuvor die Kindesmutter beizuladen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO liegen nicht vor. Der Beklagte hat auch keinen ausdrücklichen Antrag auf Beiladung der Kindesmutter gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 - AO - gestellt. Die im Schriftsatz vom 26. Februar 2002 ausgesprochene Anregung der Beiladung reicht hierfür nicht aus.
2. Der Senat ist der Auffassung, dass der sog. Weiterleitungseinwand auch bereits in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids, und nicht erst in einem gesonderten Billigkeitsverfahren, geltend gemacht werden kann (vgl. zu dieser bisher vom Bundesfinanzhof nicht entschiedenen Rechtsfrage zusammenfassend Finanzgericht Köln, Beschluss vom 28. November 2000, 2 V 5780/00, demnächst in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002). Der sog. Weiterleitungseinwand ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser wirkt rechtsbegrenzend und hindert die Geltendmachung z.B. eines Rückforderungsanspruchs (vgl. allgemein Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Auflage, § 4 AO Tz. 164 (Stand Oktober 2001)). Auch in vergleichbaren anderen Fällen ist der Einwand von Treu und Glauben nicht erst im Billigkeitsverfahren, sondern bereits in dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den betreffenden Steuerbescheid vorzubringen, z.B. bei einem Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, der nicht ergehen darf, wenn das Finanzamt seine Ermittlungspflichten grob verletzt hat. Hinzu kommt, dass es für den Empfänger von Kindergeldzahlungen mit erheblichen Risiken verbunden sein kann, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig werden zu lassen und sich auf ein weiteres Verfahren zu verlassen. Es könnte nämlich vorkommen, dass der Billigkeitsgesichtspunkt letztendlich nicht durchschlägt, aber ein Einspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid aus materiellen Gründen Erfolg gehabt hätte. Evtl. formelle und materiell-rechtliche Fragen in dem Aufhebungs- und Rückforderungsverfahren zu prüfen und den Weiterleitungseinwand in einem gesonderten Billigkeitsverfahren, ist nicht zuletzt auch aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht sinnvoll.
3. Der Kläger hat das Kindergeld in 1996 unstreitig an die Kindesmutter, in deren Haushalt das Kind aufgenommen war, weitergeleitet. Dies hat die Kindesmutter auch dem Beklagten ausdrücklich am 18. Februar 1997 mitgeteilt und dass deshalb ihrem Kindergeldantrag erst ab 01.01.1997 zu entsprechen sei. In diesem Fall ist es rechtswidrig, vom Kläger das Kindergeld zurückzufordern. Dass es für die Monate April bis Dezember zu einer doppelten Auszahlung von Kindergeld gekommen ist, hat seine Ursache nicht in einem Fehlverhalten des Klägers, der Verletzung der ihm obliegenden Anzeigepflicht, sondern einem Fehlverhalten des Arbeitsamtes S. Dieses hat, aus welchen Gründen auch immer, das Kindergeld ab April 1996 an die Kindesmutter ausgezahlt, obwohl diese ausdrücklich erklärt hat, dass ihrem Kindergeldantrag erst ab Januar 1997 zu folgen sei. Die mangelnde Koordination verschiedener Behörden der Bundesanstalt für Arbeit kann nicht zu Lasten des Klägers gehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
Der Senat läßt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, da bisher nicht entschieden ist, in welchem Verfahren der Weiterleitungseinwand zu berücksichtigen ist.