Klage gegen Nichtanrechnung von Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen und Verlustverrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Gemeinsam veranlagte Selbständige rügen die Nichtberücksichtigung von Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen als Einkommensteuervorauszahlungen und die Behandlung von Verlustvorträgen vor Berücksichtigung des Existenzminimums. Das Finanzgericht weist die Klage ab. Arbeitgeberbeiträge seien nach §36 Abs.2 EStG nicht anrechenbar; der Verlustabzug nach §10d Abs.1 EStG sei verfassungsgemäß und müsse nicht erst nach Freistellung des Existenzminimums erfolgen.
Ausgang: Klage der Steuerpflichtigen gegen Nichtanrechnung von Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen und gegen die Behandlung von Verlustvorträgen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen können bei der Einkommensteuer nur berücksichtigt werden, wenn sie von der einschlägigen Steuergesetzgebung (z. B. § 36 Abs. 2 EStG) als anrechenbar bestimmt sind; Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge gehören hiernach nicht zu den anrechenbaren Zahlungen.
Die verfassungsrechtliche Kritik an der Verwendung von Sozialversicherungsbeiträgen für versicherungsfremde Leistungen berechtigt nicht, im Einkommensteuerverfahren eine Anrechnung solcher Beiträge vorzunehmen; hierfür sind die zuständigen sozialversicherungs- bzw. gesetzgeberischen Verfahren zu nutzen.
Der Verlustrück- und -vortrag ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemäß § 10d Abs. 1 EStG abzuziehen; dem Gesetzgeber ist es verfassungsgemäß möglich, den Verlustabzug vor der (nichtsteuerlichen) Berücksichtigung des Existenzminimums zu regeln.
Solange ein Verlustvortrag nicht verbraucht ist, führt der Verlustabzug dazu, dass keine Einkommensteuer anfällt; dadurch bleibt das steuerliche Existenzminimum von der Besteuerung freigestellt und verfassungsrechtlich gewahrt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sowie die Behandlung des Verlustvortrags streitig.
Der Kläger erzielt als Kfz-Sachverständiger und die Klägerin als Krankengymnastin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Sie werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für 1993 bis 1999 bzw. den gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.1993 ff. ermittelte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen unstreitig anhand der geltenden Gesetze und erließ entsprechende Einkommensteuer- bzw. Verlustfeststellungsbescheide. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden, angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Die gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte jeweils als unbegründet zurück.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Sie fühlten sich durch die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in ihren Grundrechten verletzt. Nach 26 Jahren als Inhaberin einer Krankengymnastikpraxis bzw. 8 Jahren als Inhaber eines Sachverständigenbüros werde jeglicher nennenswerte Erlös durch die Überlastung der Arbeitgebersozialversicherungsanteile mit anderen Aufgaben und daraus folgenden Erhöhungen aufgezehrt. Nach Meinung von Experten der Bundes- und Landesministerien verschlängen zur Zeit bei den bis zu 42% liegenden Sozialversicherungspflichtbeiträgen allein die versicherungsfremden Leistungen einen Prozentsatz von über 10 v.H. des Bruttolohnes, d.h. mindestens 25 % der gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Diese gesetzliche Zweckentfremdung von Sozialversicherungsbeiträgen im Bereich versicherungsfremder Leistungen sei eine Sondersteuer für alle Arbeitsplätze, die bei Steuerzahlungen angerechnet oder bei Verlusten zurückerstattet werden müsse. Ansonsten entstehe durch die Steuerzahlungen ein grundgesetzwidriger Bestandsverzehr und die Gefahr der Existenzvernichtung.
Des Weiteren sei es verfassungswidrig, dass Verlustvorträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen würden. Sie dürften erst nach Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums angesetzt werden, da ansonsten der Verlustvortrag steuerlich verbraucht werde, ohne dass zuvor das Existenzminimum berücksichtigt worden sei.
Wegen der Berechnungen im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Kläger vom
27. September 2002 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
1. das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die einkommensteuerliche Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Berücksichtigung einer Verlustverrechnung vor dem Ansatz des Existenzminimums verfassungsgemäß sei;
2. hilfsweise, unter Änderung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verurteilen, 10 % der gezahlten Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge als bezahlte Steuer zu betrachten und zu erstatten bzw. diese Summe bei einem Verlust auf den Verlustvortrag anzurechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat hat die getrennt erhobenen Klagen 10 K 3225/99, 5005/00, 4823/01 und 6755/01 in der mündlichen Verhandlung zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
1. Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen als gezahlte Steuern
Soweit die Kläger begehren, 10 % der gezahlten Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge als gezahlte Steuern zu betrachten und zu erstatten, wenden sie sich gegen die Anrechnungsverfügungen zu den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre. Insoweit greifen sie nämlich nicht die Steuerfestsetzung als solche an, sondern begehren die Berücksichtigung weiterer Zahlungen als Einkommensteuervorauszahlungen.
Die angefochtenen Anrechnungsverfügungen sind jedoch rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Der Beklagte hat zu Recht nicht Teile der Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge als bezahlte Steuern berücksichtigt.
§ 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung -EStG- enthält die Zahlungen, die auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden. Hierzu gehören, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge nicht.
Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Kläger auch verfassungsgemäß. Es gibt keine verfassungsmäßige Grundlage dafür, bei der Ermittlung der von den Steuerpflichtigen zu zahlenden Einkommensteuer- bzw. der an diesen zu erstattenden Einkommensteuer Zahlungen zu berücksichtigen, die nicht im EStG ihre Grundlage haben. Wenn die Kläger der Auffassung sind, dass von der Sozialversicherung versicherungsfremde Leistungen getragen werden, die eigentlich durch Steuererhebungen abgedeckt werden müssten, so müssen sie sich gegen die Festsetzung der ihrer Meinung nach überhöhten Sozialversicherungsbeiträge wenden. Im Rahmen des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens besteht kein Raum, ihren Bedenken Rechnung zu tragen.
2. Behandlung der Verlustverrechnung
Soweit die Kläger sich gegen die Behandlung der Verlustverrechnung wenden, richtet sich ihr Begehren sowohl gegen die Einkommensteuerbescheide, in denen der Verlustrücktrag bzw. -vortrag bereits bei der Ermittlung des Einkommens angesetzt worden ist, als auch gegen die Feststellungsbescheide über den verbleibenden Verlustvortrag. Dieser ist nämlich ermittelt worden, ohne zuvor das steuerliche Existenzminimum anzusetzen.
Die Klage ist jedoch auch insoweit unbegründet.
Der Beklagte hat den Verlustrücktrag - bzw. -vortrag gemäß § 10 d Abs. 1 EStG zutreffend jeweils bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen. Auch diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Juli 1991 I BvR 313/88 DStR 1991, 1278; Bundesfinanzhof, Beschluss vom
20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594). Selbst wenn man dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich für verpflichtet hält, einen Verlustabzug zuzulassen (hiergegen bereits Schmidt/Heinicke, EStG, 21. Auflage 2002, § 10 d Rz. 1) ist er jedoch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den Verlustabzug erst nach Ansatz eines steuerlichen Existenzminimums anzusetzen. Solange der Verlustvortrag nicht verbraucht ist, brauchen die Kläger keine Steuern zu zahlen. Somit ist das Existenzminimum, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, von der Besteuerung freigestellt. Ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit mit der vorliegenden Regelung eingehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.