Kindergeldrückforderung wegen Wegfall des inländischen Wohnsitzes bei Schulaufenthalt im Ausland
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung für zwei Kinder, die ab Juli 2003 in der Türkei zur Schule lebten. Das FG Köln hält die Aufhebung für rechtmäßig, weil die Kinder ab Juni/Juli 2003 keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr hatten. Die deutsche Staatsangehörigkeit allein begründet keinen Kindergeldanspruch; die dauerhafte Betreuung bei Verwandten im Ausland verlagert den Lebensmittelpunkt.
Ausgang: Klage gegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Juli 2003 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kindergeld wird nur für Kinder berücksichtigt, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; die bloße deutsche Staatsangehörigkeit begründet keinen Anspruch.
Ein Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung setzt geeignete Wohnräume, tatsächliche Verfügungsgewalt und eine Nutzung als Bleibe mit gewisser Regelmäßigkeit voraus; gelegentliche oder besuchsartige Aufenthalte genügen nicht.
Bei mehrjähriger Unterbringung minderjähriger Kinder zum Schulbesuch bei Verwandten im Ausland verlagert sich regelmäßig deren Lebensmittelpunkt ins Ausland, sodass der bisherige inländische Wohnsitz entfällt, sofern nicht der alleinige Lebensmittelpunkt im Inland bleibt oder zwei echte Wohnsitze vorliegen.
Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung ist in der Regel nur gegeben, wenn die Person sich länger als sechs Monate im Inland aufhält; Aufenthalte von weniger als sechs Monaten stehen einem inländischen gewöhnlichen Aufenthalt entgegen.
Vorinstanzen
Bundesfinanzhof, III B180/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die Kinder A (geb. ... 1989) und B (geb. ... 1993), die beide deutsche Staatsangehörige sind, aufgehoben und Kindergeld in Höhe von 16.170,- € zurückgefordert hat.
Der Kläger bezog für seine beiden vorgenannten Kinder Kindergeld. Ab Juli 2003 besuchten A und B in der Türkei eine Schule. Sie wohnten dabei in C in einer Privatwohnung, wo sie regelmäßig von ihrer Mutter und ansonsten von ihrer Tante betreut wurden (vgl. Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2008, Bl. 41 ff. der Kindergeldakte). 2006 beendete A die Schulausbildung und besucht seit dem eine Hochschule in D. Dort wohnt sie in einem Studentenwohnheim. Auch B soll nach dem Besuch der Schule in der Türkei die Hochschule besuchen.
Die Beklagte hob mit Verfügung vom 5. Juni 2008 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 auf und forderte Kindergeld in Höhe von 18.018,- € zurück.
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass Kindergeld erst ab Juli 2003 aufgehoben und zurückgefordert wird. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen in der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2008 aus, dass die Kinder nicht mehr über einen inländischen Wohnsitz verfügten.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Die Kinder verfügten weiterhin über einen inländischen Wohnsitz. Sie kehrten in den Semester- bzw. Schulferien regelmäßig nach Hause zurück. Sie hätten außerdem die Absicht, nach Beendigung ihrer Ausbildung nach Deutschland zurückzukehren.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Juni 2008 in Gestalt des Bescheids vom 8. September 2008 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 09.09.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.
Die Beklagte hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2003 aufgehoben.
Kinder werden grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 63 Abs. 1 S. 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG-. A und B verfügen jedoch ab Juni 2003 nicht mehr über einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Allein die deutsche Staatsangehörigkeit der Kinder begründet noch keinen Kindergeldanspruch für die Kinder.
Der Wohnsitzbegriff im Sinne von § 8 Abgabenordnung -AO- setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Betreffende tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit –wenn auch in größeren Zeitabständen– aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aneinander folgender kurzer Zeiträume zu Wohnungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reiche nicht aus. Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten zwar in der Regel ihren Wohnsitz im Inland bei. Begibt sich das Kind aber zum Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung zu Verwandten ins Ausland und hält es sich dort länger auf, reicht nach der Rechtsprechung die Absicht, nach Abschluss der Ausbildung wieder nach Deutschland zurückzukehren, allein nicht aus, um den Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes anzunehmen. Der Inlandswohnsitz besteht in derartigen Fällen nur fort, wenn das betroffene Kind entweder seinen alleinigen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat oder aber es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt (vgl. zusammenfassend Bundesfinanzhof, Urteile vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 und vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, haben A und B im Streitfall ab Juni 2003 im Inland keinen Wohnsitz mehr gehabt.
Im Streitfall wurden A im Alter von 14 und B mit 10 Jahren ins Ausland gebracht, wo sie regelmäßig von ihrer Mutter und ansonsten von einer Tante versorgt werden. Damit haben entweder die Mutter oder die Tante ihre Betreuung und Erziehung übernommen. Dieser Sachverhalt ist mit einer zeitlich begrenzten auswärtigen Unterbringung eines Kindes zur Schulausbildung, wie dies etwa bei einem in einem Internat untergebrachten Kind der Fall ist, nicht vergleichbar. Nach der Lebenserfahrung dienen mehrjährige Auslandsaufenthalte minderjähriger Kinder, die zum Besuch der Schule bei Verwandten untergebracht sind, vor allem auch dem Zweck, sich längerfristig in die dortigen Lebensverhältnisse und in den dortigen Kulturkreis einzuleben. In diesem Fall hat sich der Lebensmittelpunkt der Kinder so stark in das Ausland verlagert, dass auch die Ferienaufenthalte der Kinder im Inland nicht ausreichen, um einen zweiten Wohnsitz in der Wohnung der Eltern aufrecht zu erhalten. Dass die Kinder die Deutsche Staatsangehörigkeit haben, spielt dabei keine Rolle. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass nicht nur Verwandte die Betreuung und Erziehung der Kinder in der Türkei übernommen haben, sondern regelmäßig auch die Mutter sich vor Ort um die Kinder gekümmert hat. Dies spricht entscheidend dafür, dass sich deren Wohnsitz in die Türkei verlagert hat.
A und B haben auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten, da sie sich unstreitig nicht länger als 6 Monate im Jahr im Inland aufgehalten haben, vgl. § 9 AO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.