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Finanzgericht Köln·10 K 2759/02·23.11.2005

EStG § 33: Prozesskosten wegen Umlegung und Lärmbelastung keine außergewöhnliche Belastung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte den Abzug von Anwaltskosten und Architektenhonorar aus einem baurechtlichen Umlegungs-/Baulandverfahren als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG). Streitpunkt war, ob die Prozessführung zur Sicherung eines existenziell wichtigen Bereichs (selbstgenutztes Wohnen) zwangsläufig war. Das FG Köln verneinte dies, weil lediglich eine Beeinträchtigung der Wohnqualität (Lärm, Sichtschutz) und keine Gefährdung menschenwürdigen Wohnens vorlag; zudem war eine behauptete Gefährdung der Finanzierung nicht substantiiert. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden daher nicht berücksichtigt und die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Berücksichtigung von Prozesskosten und Architektenhonorar als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zivilprozesskosten sind nach § 33 EStG regelmäßig nicht zwangsläufig; es besteht eine Vermutung gegen ihre Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung.

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Ausnahmsweise können Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich betrifft und ohne Prozessführung der Verlust der Existenzgrundlage oder die Nichtbefriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse droht.

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Prozesskosten im Zusammenhang mit dem selbstgenutzten Wohneigentum sind nur dann nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Rechtsstreit der Sicherung oder Wiederherstellung menschenwürdigen Wohnens dient und nicht lediglich der Abwehr von Einbußen der Wohnqualität.

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Die bloße Behauptung einer Gefährdung der Finanzierung durch eine Wertminderung genügt für die Annahme einer existenziellen Zwangslage nicht; erforderlich ist substantiierter Vortrag, etwa durch konkrete Umstände oder Unterlagen.

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Dass eine Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet oder durch Instanzenzug veranlasst ist, begründet für sich genommen keine Zwangsläufigkeit i.S.d. § 33 EStG.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 EStG§ 33 Abs. 2 EStG§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Prozesskosten und eines Architektenhonorars als außergewöhnliche Belastung.

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Der Kläger setzte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung mit seiner Ehefrau für das Streitjahr 9.449 DM Verfahrenskosten (Anwaltskosten: 5.969 DM; Architektengebühren: 3.480 DM) als außergewöhnliche Belastung an, die vom Beklagten nicht anerkannt wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau des Klägers war Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1 (348 qm). Außerdem war der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Nr. 2 (1.823 qm). Die Kläger hatten die Grundstücke im Mai 1998 für einen Gesamtkaufpreis von 780.000 DM erworben, von denen 260.000 DM auf das Flurstück 1 und 520.000 DM auf das Flurstück 2 entfallen sollten, welches mit dem derzeitigen Wohnhaus des Klägers und seiner Frau bebaut war. Beide Grundstücke liegen innerhalb des Bebauungsplans der Stadt ... vom ... 1994, der seit Dezember 1995 rechtskräftig ist und dem Kläger bei Erwerb der Grundstücke bekannt war. Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag für den Fall der Verwirklichung des Bebauungsplans war im Kaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.

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Ausweislich des Bebauungsplans sollte das in Planung befindliche neue Baugebiet durch den Bau einer Stichstraße erschlossen werden, für deren Errichtung das Flurstück 1 erforderlich war. Die Stadt ... verzichtete mit Erklärung vom 19. Juni 1998 auf die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich des Flurstücks Nr. 1, wies den Kläger und seine Ehefrau aber gleichzeitig auf die Absicht hin, den Bebauungsplan im Wege eines Umlegungsverfahrens verwirklichen zu wollen. In dem Baulandverfahren vor dem Landgericht ... betreffend die Grundstücke Nr. 1 und Nummer 2 beantragten der Kläger und seine Ehefrau vertreten durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten (...), den Umlegungsplan vom 18. Dezember 2000 aufzuheben, weil die Verschachtelung der Grundstücke und die anschließende Bebauung zu einer erheblichen Minderung des Verkehrswerts ihres Wohnhauses führe, dem der gesamte Schallschutz verloren gehe. Die Zuteilungswerte der ihnen nach der Umlegung neu zuzuteilenden Parzellen 6, 7 und 8 seien zu hoch bemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des LG ... vom 6. November 2001 in der Sache .... Bezug genommen, mit dem der Antrag des Klägers und seiner Ehefrau zurückgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurde der Ehefrau des Klägers zu 60% und dem Kläger zu 40% auferlegt. Zur Begründung führte das LG ... im Wesentlichen aus, der Kläger und seine Ehefrau hätten davon ausgehen müssen, dass der rechtskräftige Bebauungsplan aus Dezember 1995 verwirklicht werden würde. Die Durchführung des Umlegungsverfahrens stelle ein milderes Mail als die Ausübung des Vorkaufsrechts dar. Das Flurstück 1 der Ehefrau des Klägers sei unabhängig von dem Flurstück 2 mit der Wohnhausbebauung zu sehen, dass mit einer Grundstücksgröße von 1.823 qm überdurchschnittlich groß sei. Deshalb führe die Verkleinerung dieses Grundstücks nicht zu einer deutlichen Wertminderung des Wohnhauses. Für die entstehende Verschachtelung/Zerschneidung der Grundstücke hätten der Kläger und seine Ehefrau selbst die Ursache dadurch gesetzt, dass die Ehefrau das Flurstück 1 zu Alleineigentum erworben habe und ihr deshalb ein etwa wertgleiches Grundstück zu zuteilen war.

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In der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2002 führte der Beklagte aus: Kosten für die Führung von Zivilprozessen entstünden anders als die Kosten von Scheidungsprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig. Ein für den Steuerpflichtigen existenziell wichtiger und damit zwangsläufiger Rechtsstreit könne vorliegen, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Zwar gehörten die Befriedigung des elementaren Wohnbedürfnisses zum lebensnotwendigen Bereich, dieses Bedürfnis sei im Streitfall jedoch nicht einmal berührt. Der Sache nach gehe es lediglich darum, dass das vor der Maßnahme als Anwesen zu wertende Grundstück der Kläger und deren überdurchschnittliche Wohnqualität durch die geänderte Straßenführung eine Einbuße erlitten hätten.

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Im Dezember 2002 verglichen sich der Kläger und die Stadt ... im Berufungsverfahren vor dem OLG ... im Verfahren ... OLG .... Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wurde seiner Ehefrau, der im Umlegungsverfahren als Ersatz für das Flurstück 1 zunächst eine Parzelle auf dem bis dahin dem Kläger und seiner Ehefrau gemeinschaftlich gehörenden Grundstück zugewiesen werden sollte (GA Bl. 30), auf der Grundlage des Vergleichs ein außerhalb dieses Grundstücks liegendes Baugrundstück als Ersatz zugewiesenen. Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Kosten des Verfahrens in erster und in zweiter Instanz wurden zu 2/3 der Stadt ... und zu 1/3 dem Kläger und seiner Frau auferlegt.

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Der Kläger trägt vor, bei Vertragsabschluss sei nicht zwingend von einer Umlegung auszugehen gewesen, da ein bloßer Bebauungsplan noch lange keine Umlegung auslösen müsse. Jedenfalls seien der Kläger an seine Ehefrau nicht angemessen entschädigt worden. Das Wohngebäude und die Terrasse seien nach der Maßnahme wegen des Verlusts der Ruhezone nur noch eingeschränkt nutzbar. Zusätzlich habe das Grundstück neu eingefriedet werden müssen, um die Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten und den Hund frei laufen lassen zu können. Es sei zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen, weil die bereits vom Voreigentümer gepflanzte Fichten-Hecke habe entfernt werden müssen. Nach Einschätzung des Klägers und seines Anwalts im Berufungsverfahren sei der Wertausgleich bei der Zuteilung um ca. 250.000 DM zu niedrig ausgefallen. Aber selbst wenn man eine grundlegende Beeinträchtigung der Wohnmöglichkeit verneine, so sei die Führung des Rechtsstreits gleichwohl existenziell notwendig gewesen, weil das Wohngrundstück der Kläger zu 100% finanziert und der Kläger wegen des Fortbestands der Finanzierung in Sorge gewesen sei.

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Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 13. Februar 2002, zuletzt geändert am 21. November 2005, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2002 dahin zu ändern, dass 9.449 DM Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte macht geltend, der geführte Rechtsstreit könne auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten - der Höhe nach allerdings streitigen - Vermögensschadens nicht als existenziell wichtig und damit als zwangsläufig eingeschätzt werden. An der schriftlich geäußerten Ansicht, die Kostenerstattung von 9.616 DM übersteige die im Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen von 9.449 DM, werde nicht festgehalten.

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Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurden mit Schreiben vom 19. September 2005 sämtliche Unterlagen über den Vergleich vor dem OLG ... angefordert, in welchem sich die Stadt ... nach Einlassung des Klägers zu einer zusätzlichen Ausgleichszahlung verpflichtet hatte. In einem anschließenden Telefonat vom 22. September 2005 wurde der Kläger auch persönlich auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen. Auf die Frage des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung nach den erbetenen Unterlagen über den Vergleich vor dem OLG ... erklärte der Kläger, diese Unterlagen sogleich an das FG Köln übersandt zu haben. Dieses habe die Unterlagen kurz darauf an die Anwaltskanzlei übersandt, die ihn damals vertreten habe. Die Anwaltskanzlei habe die Unterlagen dann an ihn zurückgesandt; jetzt habe er diese nicht dabei. Er könne auch nicht sagen, von welchem Bearbeiter des Gerichts das Schreiben stamme, mit dem die Vergleichsunterlagen an die Anwaltskanzlei übersandt worden seien, weil dies schließlich schon über einen Monat her sei. Der Berichterstatter wies auf Zweifel an diesem Vortrag hin, weil die Gerichtsakte kein Anschreiben an damalige Anwaltskanzlei enthalte, ausweislich dessen in den Monaten September bis November 2005 Unterlagen des Klägers an seine damalige Anwaltskanzlei übersandt worden seien. Außerdem wiederholte der Berichterstatter seine Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Klage.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrenskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

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1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 2 EStG nur dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

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2. Die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen konnte. Dabei spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit solcher Kosten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung nur die mit einer Scheidungssache zusammenhängenden Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Fehlern des erstinstanzlichen Gerichts in die Berufungsinstanz gezwungen wird. Dass eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, macht es nicht zwangsläufig, sich auf den Prozess einzulassen (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die frühere Ehefrau, BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324, nach dem die Kosten für einen Räumungsprozess auch bei verfahrensfehlerhafter Entscheidung keine außergewöhnliche Belastung sind).

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3. Zum existenziell wichtigen Bereich gehören nach der Rechtsprechung des BFH unter Umständen auch Wiederherstellungsaufwendungen am selbst bewohnten Einfamilienhaus. Ebenso wie dies beim Verlust lebensnotwendiger Bedarfsgegenstände der Fall ist, können Kosten zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen daher in einem angemessenen Rahmen außergewöhnliche Belastung sein, soweit es um die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit geht (zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

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4. Dementsprechend können auch Prozesskosten, die das selbst bewohnte Haus des Steuerpflichtigen betreffen, unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, dass es nicht nur um eine bloße Beeinträchtigung der Wohnqualität geht, sondern dass die Wohnsituation als Existenzgrundlage betroffen ist und der Rechtsstreit geführt wird, um ein menschenwürdiges Wohnen in dem betreffenden Objekt entweder aufrechtzuerhalten oder erst zu ermöglichen. Dies war jedoch gerade nicht der Fall, was sich bereits aus der Größe des Grundstücks mit über 1800 qm ergibt, und was der Kläger im Übrigen auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt hat; der Bau der Stichstraße hatte vielmehr lediglich eine Beeinträchtigung der Wohnqualität auf dem Anwesen des Klägers durch zusätzlichen Lärm und ein Weniger an Sichtschutz zur Folge. Der weitere Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe befürchtet, die Bank könne die Finanzierung des Objekts aufgrund der eingetretenen Wertminderung platzen lassen, ist zu unsubstanziiert. Es ist weder ersichtlich, dass sich die vom Kläger nicht näher bezeichnete Bank ohne weiteres von Finanzierungszusagen lösen konnte noch hat der Kläger zur Substanziierung seines Vortrags Schriftverkehr mit der Bank vorgelegt, in der diese angekündigt hat, wegen zu geringer Sicherheit von der Finanzierung zurücktreten zu wollen oder in welchem die Bank dem Kläger zumindest die Führung eines entsprechenden Zivilrechtsstreits mit der Stadt ... angedient hätte.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.