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Finanzgericht Köln·10 K 2397/02·25.06.2003

Klage gegen Umsatzsteuerbescheide: Öffentliche Zustellung und Fristversäumnis

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtVerfahrensrecht (Verwaltungszustellung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Finanzgericht Köln wies die Klage gegen Umsatzsteuerbescheide 1993–1995 als unzulässig ab, weil die Klagefrist versäumt war. Die Einspruchsentscheidung war nach § 15 VwZG öffentlich bekanntgegeben worden, da der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt war. Die Finanzverwaltung hatte die zulässigen Erkenntnismittel, insbesondere Melderegisteranfragen, ausgeschöpft; weitergehende Erkundigungen (Ehefrau, Bevollmächtigter, Ausland) waren nicht zumutbar. Eine Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Klage gegen Umsatzsteuerbescheide abgewiesen; Einspruchsentscheidung wirksam öffentlich zugestellt und Klagefrist versäumt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage nach § 47 Abs. 1 FGO beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

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Eine öffentliche Zustellung nach § 15 Abs. 1 VwZG ist zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und alle zumutbaren Erkenntnismittel zur Ermittlung des Aufenthaltsorts ausgeschöpft sind.

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Ob die Verwaltung alle Erkenntnismittel ausgeschöpft hat, ist einzelfallabhängig; dies umfasst etwa Melderegisteranfragen, nicht jedoch überspannte oder offenbar aussichtslose Ermittlungen.

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Getrennt lebende Ehegatten oder deren Bevollmächtigte sind nicht grundsätzlich taugliche Erkenntnismittel für den Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen; eine Nachfrage bei ihnen ist nur erforderlich, wenn konkret und zumutbar mit einem Erfolg zu rechnen ist.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 366 Satz 2 AO i.V.m. § 122 Abs. 5 AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG§ 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG§ 135 Abs. 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Tenor

Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist im formellen Bereich die Zulässigkeit der Klage und im materiellen Bereich streitig, ob der Kläger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes war.

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Der Beklagte erließ aufgrund einer Betriebsprüfung gegenüber dem Kläger erstmalige Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995, da er davon ausging, dass der Kläger und nicht dessen Ehefrau Unternehmer gewesen sei. In diesen Bescheiden ließ er insbesondere die von der Ehefrau geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht mehr zum Abzug zu, da die Eingangsrechnungen nicht auf den Namen des Klägers, sondern auf den Namen seiner Ehefrau lauteten.

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Gegen die Umsatzsteuerbescheide legte die damalige Steuerberaterin des Klägers Einsprüche ein. Die Einsprüche wurden nicht begründet. Mit Schreiben vom 4. April 2000 teilte die Beraterin mit, dass das Mandat nicht mehr bestehe und damit auch keine Empfangsvollmacht. Nach ihren Angaben kannte sie nicht die aktuelle Wohnanschrift des Klägers. Dieser hatte sich mittlerweile seiner Verhaftung und einem durchzuführenden Steuerstrafverfahren durch Flucht nach Polen entzogen.

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Ermittlungen des Veranlagungsbezirks im Oktober 2000 und der Rechtsbehelfsstelle bereits im Jahre 1999 ergaben, dass der Kläger bereits seit Mitte 1999 nicht mehr unter seiner alten Wohnanschrift wohnhaft war. Eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt aus 1999 ergab, dass diesem auch die Anschrift nicht bekannt war. Eine letzte telefonische Anfrage beim Einwohnermeldeamt im November 2000 ergab ebenfalls, dass der Kläger unbekannt verzogen und von Amts wegen abgemeldet worden sei. Die Eheleute lebten nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zumindest in den Jahren 1999 und 2000 getrennt.

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Der Beklagte stellte daraufhin die Einspruchsentscheidung vom 29. November 2000, mit der er die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 als unbegründet zurückwies, öffentlich zu. Wegen der Einzelheiten der öffentlichen Zustellung wird auf die Verfügung vom 29. November 2000 Bezug genommen (Blatt 35 der Gerichtsakten).

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Nachdem der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich beim Beklagten gemeldet hatte, wurde diesem mit Schreiben des Beklagten vom 2. April 2002 eine Kopie der Einspruchsentscheidung übersandt. Hieraufhin erhob der Bevollmächtigte am 2. Mai 2002 Klage. Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor:

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Die Klage sei rechtzeitig erhoben worden. Die Einspruchsentscheidung sei erst mit der Übersendung an seinen jetzigen Bevollmächtigten wirksam bekannt gegeben worden. Die öffentliche Zustellung sei fehlerhaft und damit nichtig gewesen. Vor Erlass der Einspruchsentscheidung sei der jetzige Prozeßbevollmächtigte für seine Ehefrau in deren Einspruchsverfahren wegen des Umsatzsteuerhaftungsbescheides gegenüber dem Beklagten tätig geworden. Der Beklagte hätte sich deshalb bei diesen nach seiner Wohnanschrift erkundigen können. Da er dies nicht getan habe, habe er nicht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft.

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Außerdem sei dem Beklagten die Wohnanschrift seiner Ehefrau in Polen bekannt gewesen. Auch diese Erkenntnismöglichkeit habe der Beklagte nicht ausgeschöpft.

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Der Beklagte hat den vorgenannten tatsächlichen Angaben nicht widersprochen.

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Der Kläger beantragt,

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die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 vom 27. Oktober 1999 bzw.

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2. November 1999 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. November 2000 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Der Kläger hat nicht die Klagefrist eingehalten.

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Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu laufen.

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Die Einspruchsentscheidung wurde gemäß § 366 Satz 2, 122 Abs. 5 der Abgabenordnung 1977 - AO - i.V.m. § 15 Abs. 1 Buchst. a Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) öffentlich zugestellt. Die Durchführung der öffentlichen Zustellung selber beinhaltet keine Formfehler, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte die Einspruchsentscheidung auch im Wege der öffentlichen Zustellung bekanntgeben.

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Nach § 15 Abs. 1 VwZG wird u.a. durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist (Buchstabe a). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Dem Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung im November 2000 der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt.

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Die öffentliche Zustellung ist als letztes Mittel der Bekanntgabe einer Entscheidung dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem Empfänger ein Schriftstück in anderer Weise zu übermitteln. Ob diese Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft sind, bedarf in jedem einzelnen Fall einer sorgfältigen und gründlichen Prüfung unter Zuhilfenahme aller dafür in Betracht kommenden Erkenntnismittel (vgl. zusammenfassend Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 6. Juni 2000 VII R 55/99 (BFHE 192, 200, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 560) und Beschluss vom

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13. März 2003 VII B 196/02 (bisher nicht veröffentlicht).

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Der Beklagte hat alle in Betracht kommenden Erkenntnismittel ausgeschöpft. Hierzu zählen insbesondere die verschiedentlichen Anfragen an das Einwohnermeldeamt, die letzte kurz vor Ergehen der Einspruchsentscheidung. Weitere Erkenntnismöglichkeiten waren nicht vorhanden.

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Nach Auffassung des erkennenden Senats stellen weder die Ehefrau des Klägers noch der Bevollmächtigte der Ehefrau des Klägers in deren Einspruchsverfahren taugliche Erkenntnismittel dar, bei denen der Beklagte hätte anfragen müssen, bevor er die Einspruchsentscheidung öffentlich zustellte.

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In Bezug auf die Ehefrau des Klägers war zu berücksichtigen, dass die Ehegatten nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten in dem streitbefangenen Zeitraum getrennt gelebt haben. Außerdem hielt die Ehefrau sich in Polen auf. Eine Anfrage nach Polen an einen Ehegatten nach der Wohnanschrift des von ihm getrennt lebenden anderen Ehegatten hält der Senat für eine Überspannung der Anforderung an die Ausschöpfung aller Erkenntnismittel.

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Gleiches gilt für eine Anfrage an den Bevollmächtigten der Ehefrau des Steuerpflichtigen. Dem Beklagten mußte sich dieses Erkenntnismittel in Anbetracht dessen, dass die Eheleute getrennt lebten und es sich um Umsatzsteuer handelt (bei der es, anders als bei der Einkommensteuer, keine Zusammenveranlagung gibt), nicht aufdrängen.

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Sowohl für die Ehefrau als auch deren Bevollmächtigten gilt dies im Streitfall umso mehr, als sich der Kläger durch Flucht der Strafverfolgung entzogen hatte und bis heute auf Grund eines Haftbefehls seine Anschrift nicht offenbart. Anfragen wären deshalb erfolglos geblieben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Der Senat läßt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, da insbesondere die Frage, ob der Bevollmächtigte der Ehefrau des Steuerpflichtigen für die Finanzverwaltung ein taugliches Erkenntnismittel zur Erforschung des Aufenthaltsorts des Steuerpflichtigen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.