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Finanzgericht Köln·10 K 2167/12·08.10.2013

Klage gegen Hinzuschätzung wegen unzuverlässiger Kassenaufzeichnungen abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger (Eheleute) bestreiten Hinzuschätzungen der Einkünfte nach einer Betriebsprüfung ihrer Metzgerei. Das FG Köln hält die Schätzungen für rechtmäßig, weil der Zeitreihenvergleich erhebliche, unerklärte Schwankungen der Rohgewinnaufschläge und in erheblichem Umfang negative Warenbestände ergab. Diese Befunde rechtfertigen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen; eine Schätzung nach §162 AO ist daher zulässig.

Ausgang: Klage gegen Hinzuschätzung der Einkünfte als unbegründet abgewiesen; Schätzung wegen unzuverlässiger Aufzeichnungen gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen nicht mehr als sachlich richtig im Sinne von § 158 AO angesehen werden können.

2

Negative Warenbestände in der Bestandsführung sind denklogisch ausgeschlossen und begründen regelmäßig Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu verneinen.

3

Erhebliche, nicht erläuterte Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze im Zeitreihenvergleich können als ausreichender Anlass dienen, die Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde zu legen.

4

Die gewählte Schätzgrundlage ist nicht zu beanstanden, wenn die angesetzten Werte plausibel erscheinen und sich etwa im Rahmen der Richtsatzsammlung bewegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 EStG§ 162 AO§ 158 AO§ 6 FGO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO

Vorinstanzen

Bundesfinanzhof, X R 19/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Hinzuschätzungen zu den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb vorgenommen hat.

3

Die Kläger sind Eheleute, die unter anderem in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen waren.

4

Der Kläger eröffnete am 1. April 2006 ein Ladenlokal mit Produkten aus der „... Metzgerei“. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme‑Überschussrechnung.

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2011/2012 fand durch den Beklagten eine Betriebsprüfung beim Kläger statt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:

6

Der Kläger benutzte eine Registrierkasse mit Zuwiegefunktion der Marke Berkel M 210.

7

Der Prüfer verprobte die Erlöse durch einen Zeitreihenvergleich. Danach ergaben sich seiner Auffassung nach nicht erklärbare Differenzen. So unterlägen die zehn-wöchentlichen Rohgewinnaufschläge erheblichen Schwankungen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht der tatsächlichen zehn-wöchentlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes entsprechen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.4.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 1. März 2012 Bezug genommen.

8

Des Weiteren ermittelte der Prüfer den Warenbestand. Dabei ergaben sich in erheblichem Umfang negative Warenbestände. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Tz. 2.4.2 des BP-Berichts Bezug genommen.

9

Die vom Kläger erklärten Rohgewinnaufschlagssätze lagen nach den Ermittlungen des Prüfers im Jahresmittel 2006 bei 20,57%, 2007 bei 44,35% und 2008 bei 50,37%. Demgegenüber liegen die amtlichen Richtsätze (Fleischerei, Metzgerei) bei 85-163% (mittlerer Aufschlag 117%).

10

Der Prüfer ging davon aus, dass die Buchführung insbesondere aufgrund fehlender Kassensturzfähigkeit nicht ordnungsgemäß sei und nahm zum Ausgleich von Verprobungsdifferenzen für den Prüfungszeitraum Hinzuschätzungen vor. Dabei setzte er als Aufschlagsätze für 2006 55%, für 2007 56% und für 2008 54% an.

11

Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ u.a. geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2012, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

12

Mit der Klage tragen die Kläger vor:

13

Der Beklagte habe zu Unrecht Hinzuschätzungen vorgenommen. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten ausreichend nachgekommen, er habe diese nicht verletzt. Alle relevanten Unterlagen und Belege seien im Rahmen der Außenprüfung vollständig übergeben worden.

14

Die Kassenbuchführung sei formell ordnungsgemäß. Die festgestellten Mängel, hauptsächlich im Jahr der Geschäftseröffnung, seien nicht derart gravierend, dass die gesamte Kassenbuchführung für den Prüfungszeitraum zu verwerfen sei.

15

Ungeklärte Geldzuwächse im Privatvermögen seien nicht festgestellt worden.

16

Von den in § 162 AO geregelten einzelnen Fällen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sei im Streitfall keine erfüllt. § 158 AO knüpfe an das positive Tatbestandsmerkmal der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die gesetzliche Vermutung, dass das Buchführungsergebnis sachlich richtig sei.

17

Die Kläger beantragen,

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die nach der Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Senat hat Erfolg im Hinweis an die Beteiligten den Rechtstreit gemäß § 6 FGO auf dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

24

Die Änderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–.

25

Der Beklagte hat zu Recht Hinzuschätzungen zu den vom Kläger erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. Umsätzen vorgenommen.

26

Nach § 162 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung 1977 – AO – ist unter anderem dann zu schätzen, wenn nicht die Buchführung bzw. Aufzeichnungen der Besteuerung nach § 158 AO zugrundegelegt werden müssen.

27

Nach § 158 AO sind formell ordnungsgemäße Buchführungen bzw. Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

28

Das Gericht lässt offen, ob im Streitfall die Aufzeichnungen des Klägers formell ordnungsgemäß sind.

29

Jedenfalls besteht nach den Umständen des Einzelfalls Anlass, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass der Zeitreihenvergleich erhebliche Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze offenbart hat, für die der Kläger keine Begründung gegeben hat. Hinzu kommt, was für das Gericht entscheidend ist, dass der Prüfer in erheblichem Umfang sog. negative Warenbestände ermittelt hat. Negative Warenbestände sind jedoch bereits denknotwendig ausgeschlossen; ihre Ermittlung gibt Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen nicht nur zu beanstanden sondern zu verneinen. Der Kläger hat die Feststellungen des Prüfers nicht bestritten.

30

Bereits aufgrund der beiden vorgenannten Gründe können die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Die Umsätze bzw. Einkünfte waren daher zu schätzen.

31

Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung selber ist nicht zu beanstanden. Die angesetzten Aufschlagsätze liegen noch unter den niedrigsten Aufschlagsätzen gemäß der Richtsatzsammlung.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.