Hinzuschätzung bei Metzgerei: FG bestätigt Schätzung wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Hinzuschätzung der Einkünfte nach einer Betriebsprüfung an. Streitgegenstand waren erhebliche Schwankungen im Zeitreihenvergleich und in erheblichem Umfang ermittelte negative Warenbestände in der Kassen-/Warenbuchführung. Das Finanzgericht hielt die Aufzeichnungen nicht für sachlich richtig und bestätigte die Schätzung nach §§ 158, 162 AO; die angesetzten Aufschlagsätze lagen innerhalb der Richtsatzspannen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Hinzuschätzung der Einkünfte wegen fehlerhafter Aufzeichnungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Besteuerungsgrundlagen sind zu schätzen, wenn die Buchführung oder Aufzeichnungen nach § 158 AO nicht zugrunde gelegt werden können (§ 162 AO).
Zur sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen besteht Anlass, wenn ein Zeitreihenvergleich erhebliche, unerklärte Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze zeigt.
Negative Warenbestände sind denklogisch ausgeschlossen und begründen einen entscheidungserheblichen Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen zu verneinen.
Die Finanzbehörde darf zur Beseitigung von Verprobungsdifferenzen Hinzuschätzungen vornehmen; eine Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn die Wahl der Aufschlagsätze nachvollziehbar ist und innerhalb der Richtsatzspannen liegt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Bundesfinanzhof, X R 19/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Hinzuschätzungen zu den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb vorgenommen hat.
Der Kläger eröffnete am 1. April 2006 ein Ladenlokal mit Produkten aus der „... Metzgerei“. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme– Überschussrechnung.
2011/2012 fand durch den Beklagten eine Betriebsprüfung beim Kläger statt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:
Der Kläger benutzte eine Registrierkasse mit Zuwiegefunktion der Marke Berkel M 210.
Der Prüfer verprobte die Erlöse durch einen Zeitreihenvergleich. Danach ergaben sich seiner Auffassung nach nicht erklärbare Differenzen. So unterlägen die zehn-wöchentlichen Rohgewinnaufschläge erheblichen Schwankungen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht der tatsächlichen zehn-wöchentlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes entsprechen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.4.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 1. März 2012 Bezug genommen.
Des Weiteren ermittelte der Prüfer den Warenbestand. Dabei ergaben sich in erheblichem Umfang negative Warenbestände. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Tz. 2.4.2 des BP-Berichts Bezug genommen.
Die vom Kläger erklärten Rohgewinnaufschlagssätze lagen nach den Ermittlungen des Prüfers im Jahresmittel 2006 bei 20,57%, 2007 bei 44,35% und 2008 bei 50,37%. Demgegenüber liegen die amtlichen Richtsätze (Fleischerei, Metzgerei) bei 85-163% (mittlerer Aufschlag 117%).
Der Prüfer ging davon aus, dass die Buchführung insbesondere aufgrund fehlender Kassensturzfähigkeit nicht ordnungsgemäß sei und nahm zum Ausgleich von Verprobungsdifferenzen für den Prüfungszeitraum Hinzuschätzungen vor. Dabei setzte er als Aufschlagsätze für 2006 55%, für 2007 56% und für 2008 54% an.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ u.a. einen geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2006.
Den gegen den Änderungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2012, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Der Beklagte habe zu Unrecht Hinzuschätzungen vorgenommen. Er, der Kläger, sei seinen Mitwirkungspflichten ausreichend nachgekommen, er habe diese nicht verletzt. Alle relevanten Unterlagen und Belege seien im Rahmen der Außenprüfung vollständig übergeben worden.
Die Kassenbuchführung sei formell ordnungsgemäß. Die festgestellten Mängel, hauptsächlich im Jahr der Geschäftseröffnung, seien nicht derart gravierend, dass die gesamte Kassenbuchführung für den Prüfungszeitraum zu verwerfen sei.
Ungeklärte Geldzuwächse im Privatvermögen seien nicht festgestellt worden.
Von den in § 162 AO geregelten einzelnen Fällen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sei im Streitfall keine erfüllt. § 158 AO knüpfe an das positive Tatbestandsmerkmal der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die gesetzliche Vermutung, dass das Buchführungsergebnis sachlich richtig sei.
Der Kläger beantragt,
den nach der Betriebsprüfung erlassenen Gewerbesteuermessbetragsänderungsbescheid für 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat hat Erfolg im Hinweis an die Beteiligten den Rechtstreit gemäß § 6 FGO auf dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der Änderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–.
Der Beklagte hat zu Recht Hinzuschätzungen zu den vom Kläger erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. Umsätzen vorgenommen.
Nach § 162 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung 1977 – AO – ist unter anderem dann zu schätzen, wenn nicht die Buchführung bzw. Aufzeichnungen der Besteuerung nach § 158 AO zugrundegelegt werden müssen.
Nach § 158 AO sind formell ordnungsgemäße Buchführungen bzw. Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
Das Gericht lässt offen, ob im Streitfall die Aufzeichnungen des Klägers formell ordnungsgemäß sind.
Jedenfalls besteht nach den Umständen des Einzelfalls Anlass, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass der Zeitreihenvergleich erhebliche Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze offenbart hat, für die der Kläger keine Begründung gegeben hat. Hinzu kommt, was für das Gericht entscheidend ist, dass der Prüfer in erheblichem Umfang sog. negative Warenbestände ermittelt hat. Negative Warenbestände sind jedoch bereits denknotwendig ausgeschlossen; ihre Ermittlung gibt Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen nicht nur zu beanstanden sondern zu verneinen. Der Kläger hat die Feststellungen des Prüfers nicht bestritten.
Bereits aufgrund der beiden vorgenannten Gründe können die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Die Umsätze bzw. Einkünfte waren daher zu schätzen.
Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung selber ist nicht zu beanstanden. Die angesetzten Aufschlagsätze liegen noch unter den niedrigsten Aufschlagsätzen gemäß der Richtsatzsammlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.