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Finanzgericht Köln·10 K 2165/12·08.10.2013

Klage gegen Hinzuschätzung der Umsätze wegen mangelhafter Aufzeichnungen abgewiesen

SteuerrechtAllgemeines SteuerrechtBuchführungs- und AufzeichnungspflichtenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen vom Finanzamt vorgenommene Hinzuschätzungen der Umsätze nach Betriebsprüfung. Streit ist, ob die Aufzeichnungen der Besteuerung nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Das FG Köln weist die Klage ab: erhebliche negative Warenbestände und ungeklärte Schwankungen im Zeitreihenvergleich rechtfertigen die Schätzung nach §§ 158, 162 AO; die gewählten Aufschlagsätze sind sachlich noch vertretbar.

Ausgang: Klage gegen Hinzuschätzungen der Umsätze als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist zulässig, wenn die Buchführung oder Aufzeichnungen nicht der Besteuerung nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können.

2

Formell ordnungsgemäße Buchführungen sind nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls besteht Anlass, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

3

Die Ermittlung erheblicher negativer Warenbestände begründet Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen zu verneinen und damit die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

4

Nicht substanziierte, erhebliche Schwankungen in Zeitreihenvergleichen der Rohgewinnaufschläge geben Anlass, die Aufzeichnungen zu beanstanden und Schätzungen vorzunehmen.

5

Die konkrete Höhe einer Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn die angesetzten Werte auf nachvollziehbaren Vergleichsmaßstäben beruhen und nicht offensichtlich willkürlich sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 EStG§ 162 AO§ 158 AO§ 6 FGO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 162 Abs. 2 S. 2 AO

Vorinstanzen

Bundesfinanzhof, X R 19/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Hinzuschätzungen zu den Umsätzen des Klägers vorgenommen hat.

3

Der Kläger eröffnete am 1. April 2006 ein Ladenlokal mit Produkten aus der „... Metzgerei“. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme– Überschussrechnung und versteuert die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.

4

2011/2012 fand durch den Beklagten eine Betriebsprüfung beim Kläger statt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:

5

Der Kläger benutzte eine Registrierkasse mit Zuwiegefunktion der Marke Berkel M 210.

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Der Prüfer verprobte die Erlöse durch einen Zeitreihenvergleich. Danach ergaben sich seiner Auffassung nach nicht erklärbare Differenzen. So unterlägen die zehn-wöchentlichen Rohgewinnaufschläge erheblichen Schwankungen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht der tatsächlichen zehn-wöchentlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes entsprechen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.4.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 1. März 2012 Bezug genommen.

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Des Weiteren ermittelte der Prüfer den Warenbestand. Dabei ergaben sich in erheblichem Umfang negative Warenbestände. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Tz. 2.4.2 des BP-Berichts Bezug genommen.

8

Die vom Kläger erklärten Rohgewinnaufschlagssätze lagen nach den Ermittlungen des Prüfers im Jahresmittel 2006 bei 20,57%, 2007 bei 44,35% und 2008 bei 50,37%. Demgegenüber liegen die amtlichen Richtsätze (Fleischerei, Metzgerei) bei 85-163% (mittlerer Aufschlag 117%).

9

Der Prüfer ging davon aus, dass die Buchführung insbesondere aufgrund fehlender Kassensturzfähigkeit nicht ordnungsgemäß sei und nahm zum Ausgleich von Verprobungsdifferenzen für den Prüfungszeitraum Hinzuschätzungen vor. Dabei setzte er als Aufschlagsätze für 2006 55%, für 2007 56% und für 2008 54% an.

10

Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ für die Streitjahre u.a. geänderte Umsatzsteuersteuerbescheide.

11

Die gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2012, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

12

Mit der Klage trägt der Kläger vor:

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Der Beklagte habe zu Unrecht Hinzuschätzungen vorgenommen. Er, der Kläger, sei seinen Mitwirkungspflichten ausreichend nachgekommen, er habe diese nicht verletzt. Alle relevanten Unterlagen und Belege seien im Rahmen der Außenprüfung vollständig übergeben worden.

14

Die Kassenbuchführung sei formell ordnungsgemäß. Die festgestellten Mängel, hauptsächlich im Jahr der Geschäftseröffnung, seien nicht derart gravierend, dass die gesamte Kassenbuchführung für den Prüfungszeitraum zu verwerfen sei.

15

Ungeklärte Geldzuwächse im Privatvermögen seien nicht festgestellt worden.

16

Von den in § 162 AO geregelten einzelnen Fällen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sei im Streitfall keine erfüllt. § 158 AO knüpfe an das positive Tatbestandsmerkmal der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die gesetzliche Vermutung, dass das Buchführungsergebnis sachlich richtig sei.

17

Der Kläger beantragt,

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die nach der Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Der Senat hat Erfolg im Hinweis an die Beteiligten den Rechtstreit gemäß § 6 FGO auf dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

24

Die Änderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–.

25

Der Beklagte hat zu Recht Hinzuschätzungen zu den vom Kläger erklärten Umsätzen vorgenommen.

26

Nach § 162 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung 1977 – AO – ist unter anderem dann zu schätzen, wenn nicht die Buchführung bzw. Aufzeichnungen der Besteuerung nach § 158 AO zugrundegelegt werden müssen.

27

Nach § 158 AO sind formell ordnungsgemäße Buchführungen bzw. Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

28

Das Gericht lässt offen, ob im Streitfall die Aufzeichnungen des Klägers formell ordnungsgemäß sind.

29

Jedenfalls besteht nach den Umständen des Einzelfalls Anlass, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass der Zeitreihenvergleich erhebliche Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze offenbart hat, für die der Kläger keine Begründung gegeben hat. Hinzu kommt, was für das Gericht entscheidend ist, dass der Prüfer in erheblichem Umfang sog. negative Warenbestände ermittelt hat. Negative Warenbestände sind jedoch bereits denknotwendig ausgeschlossen; ihre Ermittlung gibt Anlass, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen nicht nur zu beanstanden sondern zu verneinen. Der Kläger hat die Feststellungen des Prüfers nicht bestritten.

30

Bereits aufgrund der beiden vorgenannten Gründe können die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Die Umsätze bzw. Einkünfte waren daher zu schätzen.

31

Die vom Beklagten vorgenommene Schätzung selber ist nicht zu beanstanden. Die angesetzten Aufschlagsätze liegen noch unter den niedrigsten Aufschlagsätzen gemäß der Richtsatzsammlung.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.