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Finanzgericht Köln·10 K 2115/11·27.04.2014

Besteuerung von BEV-Versorgungsbezügen: volle Einstufung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVersorgungsbezüge/PensionsbesteuerungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein ehemaliger Bundesbahnbeamter, begehrt die Besteuerung seiner vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) gezahlten Versorgungsbezüge lediglich mit dem Ertragsanteil. Streitpunkt ist, ob der für ruhestandsfähige Zeiten gezahlte Versorgungzuschlag die Bezüge zu sonstigen Einkünften macht. Das FG Köln wies die Klage ab und besteuerte die Bezüge gemäß §19 EStG in voller Höhe, weil durch den Zuschlag kein neuer Anspruch begründet wurde und die Zahlungen als Werbungskosten berücksichtigt waren. Die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Klage auf Besteuerung der BEV-Versorgungsbezüge nur mit Ertragsanteil abgewiesen; Bezüge als volle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Versorgungsbezüge aus einer früheren nichtselbständigen Tätigkeit gehören in voller Höhe zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn durch geleistete Zahlungen kein neuer Versorgungsanspruch gegenüber dem Leistungsträger begründet wird (§19 EStG).

2

Die Leistung eines Versorgungzuschlags zur Erreichung von Ruhegehaltsfähigkeit ändert nicht den Rechtscharakter der gesamten Versorgungsbezüge in sonstige Einkünfte, soweit sie nicht als aus versteuertem eigenem Vermögen i.S.d. Rechtsprechung zu qualifizieren sind.

3

Zahlungen, die steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wurden, gelten nicht als aus versteuertem eigenem Vermögen und führen daher nicht zur Umqualifizierung der künftigen Versorgungsbezüge als sonstige Einkünfte mit Ertragsanteil.

4

Der Grundsatz der Subsidiarität der sonstigen Einkünfte (vgl. §22 Abs.1 i.V.m. §2 Abs.1 EStG) ist zu beachten: Wiederkehrende Bezüge sind nur dann sonstige Einkünfte, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 SUrlV§ 15 SUrlV§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO§ 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG§ 2 Abs. 1 Nr. 1-6 EStG§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Bezüge des Klägers vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe oder als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil (20%) zu versteuern sind.

3

Der am ... Oktober 1942 geborene Kläger war als Beamter für die Deutsche Bundesbahn tätig. Seit dem ... Februar 1977 bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2005 war er unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt (§ 13 Abs. 1 SUrlV für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst). In dieser Zeit war er bei der A-Versicherung tätig. Ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung wurde anerkannt und das Dienstalter blieb gewahrt. Die Beurlaubung erfolgte jeweils befristet. Ein Widerruf nach Maßgabe des § 15 der Sonderurlaubsverordnung war vorbehalten. Die Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit der Beurlaubung wurde von der Zahlung eines Versorgungzuschlags abhängig gemacht, der sich nach der Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge richtete.

4

Seit November 2005 erhält der Kläger Versorgungsbezüge vom BEV als dem Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn.

5

Der Kläger machte den gezahlten Versorgungszuschlag jeweils als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen gemäß dem BMF–Schreiben vom 22. Februar 1991 als Werbungskosten.

6

Der Beklagte berücksichtigte die vom BEV im Jahre 2009 geleisteten Bezüge i.H.v. 27.869 € in dem Einkommensteuerbescheid vom 30. März 2011 erklärungsgemäß als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

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Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, mit dem er unter anderem vortrug, dass die Versorgungsbezüge als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern seien.

8

Der Beklagte wies den Einspruch, nachdem ein Änderungsbescheid vom 3. Juni 2011 zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden war, mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2011 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

9

Mit der Klage trägt der Kläger vor:

10

Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die Beamtenpension als laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit besteuert werden könne; die darin enthaltenen Steigerungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge stellten allerdings keine Beamtenpension daraus, sondern seien insoweit als Leibrenten zu besteuern. Sie seien als Ertrag eines von ihm hingegebenen und auf seine Lebenszeit verrenteten Kapitals anzusehen. Er habe sich durch die Leistung des Versorgungzuschlags letztlich mit eigenem Vermögen in eine Pensionsregelung seines Arbeitgebers, nämlich der Deutschen Bundesbahn und später des BEV eingekauft, um so an der Pensionsregelung zumindest in Höhe der auf den Zeitraum von 1977-2005 entfallenden ruhegehaltsfähigen Zeiten teilzuhaben. Hätte er keinen Versorgungzuschlag gezahlt, so wäre die Zeit der Beurlaubung nicht als ruhegehaltsfähig in die Versorgungsbezüge eingeflossen.

11

Bei der Zahlung des Versorgungszuschlags handele es sich auch um eine Zahlung aus eigenem Vermögen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Versorgungszuschlag im Rahmen des Werbungskostenabzugs steuerbar wurde.

12

Der Kläger beantragt,

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unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2009 vom 30. März 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. Juni 2011 die Einkommensteuer 2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Bezüge vom Bundeseisenbahnvermögen als Leibrente nur mit einem Ertragsanteil von 20% besteuert werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

18

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–.

19

Der Beklagte hat zu Recht die Versorgungsbezüge in voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt.

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Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung –EStG– liegen Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nur dann vor, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören (Grundsatz der Subsidiarität der sonstigen Einkünfte). Im Streitfall gehören die Einnahmen des Klägers vom BEV als Ruhegelder in voller Höhe zu den Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Anders als in dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96 (Bundessteuerblatt II 1997,127) hat der Kläger durch die Zahlung des Versorgungszuschlags keinen neuen Anspruch gegenüber dem BEV begründet. Er hat damit lediglich die Ruhegehaltsfähigkeit der Beurlaubungszeiten erreicht. Dies ändert nichts am Charakter der gesamten Versorgungsbezüge als Ruhegelder aus einer früheren nichtselbständigen Beschäftigung.

21

Dieser Zuschlag ist auch nicht, wie vom BFH in dem vorgenannten Urteil verlangt, aus versteuertem, eigenem Vermögen des Klägers geleistet worden, da er die entsprechenden Zahlungen zu Recht als Werbungskosten bei seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht hat und diese auch entsprechend berücksichtigt wurden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

23

Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, da die Streitfrage eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betrifft.