Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung und Mitwirkungspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO. Das Finanzgericht lehnte den Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung mutwillig erschien: erforderliche Unterlagen zur Bescheidänderung wurden erst im Klageverfahren vorgelegt, nicht im Einspruchsverfahren. Zudem verletzt das Verhalten Treu und Glauben und rechtfertigt bei erwarteter Kostenauferlegung den Ausschluss von PKH.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO wegen mutwilliger Rechtsverfolgung und Mitwirkungspflichtverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO setzt Bedürftigkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg und das Fehlen von Mutwilligkeit voraus.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn der Beteiligte durch Unterlassen notwendiger Mitwirkung im Vorverfahren erst das gerichtliche Verfahren veranlasst und die Sache anders, billigere Weise hätte erledigen können.
Die Verletzung grundlegender Mitwirkungspflichten, die das gerichtliche Verfahren verursacht hat, steht dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe aus Gründen von Treu und Glauben entgegen.
Wenn bei erfolgreichem Prozessausgang die Kosten dem Kläger wegen seines Verhaltens gem. § 137 Satz 1, § 138 Abs. 2 Satz 3 FGO aufzuerlegen sind, kann die Gewährung von PKH bereits deshalb versagt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, der die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Selbst wenn im Streitfall die erforderliche Bedürftigkeit unterstellt wird, kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder sie auf einem billigeren als dem eingeschlagenen Weg verwirklichen könnte. Davon ist immer auszugehen, wenn der Kläger die zur Bescheidänderung erforderlichen Unterlagen erst im Klageverfahren vorlegt, obwohl er sie bei Erfüllung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne weiteres bereits im Verwaltungsverfahren hätte vorlegen und so einen Rechtsstreit vermeiden können (BFH-Beschluss vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324). Auch im Streitfall ist das Klageverfahren durch die Säumigkeit des Klägers veranlasst worden, der seinen Einspruch nicht begründet hat und die zu Bescheidänderung führenden Unterlagen (Antrag auf Zusammenveranlagung und Zustimmung der Ehefrau zur Zusammenveranlagung) erst im Klageverfahren vorgelegt hat. Dies wäre ihm ohne weiteres bereits im Einspruchsverfahren möglich gewesen. Der Beklagte wäre dann in der Lage gewesen, einen entsprechenden Bescheid bereits im Vorverfahren zu erlassen.
3. Darüber hinaus verstößt ein PKH-Verlangen gegen den auch im Prozeßrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn den Rechtsuchenden wegen der Verletzung grundlegender Mitwirkungspflichten die Verantwortung dafür trifft, dass es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Muss - wie im Streitfall - angenommen werden, dass dem Kläger auch bei erfolgreichem Abschluss des Klageverfahrens die Kosten gemäß § 137 Satz 1, § 138 Abs. 2 Satz 3 FGO aufzulegen sind, steht der Sinn und Zweck dieser Vorschriften der Gewährung von PKH entgegen (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 90/97, BFH/NV 1998, 740, vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324: Schätzung mangels Abgabe von Steuererklärungen).