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Finanzgericht Köln·10 K 1016/11·09.11.2011

Aufhebung des Änderungsbescheids zur Gewinnfeststellung wegen unzulässiger gesonderter Feststellung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtGewerbesteuerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin bildete 2007 eine 7g-Rücklage; das Finanzamt A erließ zunächst bestandskräftige Feststellungsbescheide. Nach Betriebsprüfung verweigerte das Finanzamt die Rücklage und der Beklagte erließ Änderungsbescheide. Das FG hebt den Änderungsbescheid zur Gewinnfeststellung auf, weil zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums Wohnsitz- und Geschäftsleitungsfinanzamt zusammenfielen; den geänderten Verlustfeststellungsbescheid hält das Gericht hingegen für rechtmäßig.

Ausgang: Änderungsbescheid zur Gewinnfeststellung aufgehoben; Klage im Übrigen abgewiesen (Veränderung des Verlustfeststellungsbescheids bestätigt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO ist ausgeschlossen, wenn zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums Wohnsitz- und Geschäftsleitungsfinanzamt nicht auseinanderfallen.

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Ein Gewinnfeststellungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er ergeht, obwohl nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag keine gesonderte Feststellung der Einkünfte vorzunehmen ist.

3

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann ein bereits bestandskräftiger Bescheid geändert werden, wenn dem Finanzamt nachträglich eine neue, zur Änderung berechtigende Tatsache bekannt wird.

4

Die Frage, ob überhaupt eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, stellt keine selbständige, gesondert feststellungsfähige Besteuerungsgrundlage dar, die gesondert in Bestandskraft erwachsen kann.

Relevante Normen
§ 7 g EStG a.F.§ 7g Abs. 7 EStG§ 10a GewStG§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO

Tenor

Der Änderungsbescheid vom 09.09.2010 über die Gewinnfeststellung 2007 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Materiell ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin als Existenzgründerin eine 7g-Rücklage nach altem Recht bilden durfte, obwohl sie keine verbindliche Bestellung vorgenommen hatte.

3

Die Klägerin war im Streitjahr und ist bis heute wohnhaft im Bereich des Finanzamts A. Bei ihrem Wohnsitzfinanzamt meldete sie am ... 2007 einen Betrieb Landmaschinenvermietung an. Wirtschaftsjahr der im Handelsregister eingetragenen Firma ist der 01.07. bis 30.06. Am 1. November 2007 wurde der Betriebssitz nach B (im Zuständigkeitsbereich des Beklagten) verlegt.

4

Die Klägerin erstellte zum 30. Juni 2007 ihren Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vom ... 2007 bis 30. Juni 2007). Darin ermittelte sie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 313.327,09 €. Dieser beruhte im Wesentlichen darauf, dass sie 306.800 € in einen Sonderposten mit Rücklageanteil einstellte. In einer Ergänzungsliste zu Ansparabschreibungen nach § 7 g EStG a.F. fügte sie eine Aufstellung der voraussichtlich anzuschaffenden einzelnen Wirtschaftsgüter bei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Jahresabschluss 2007 nebst der Ergänzungsliste Bezug genommen.

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Der Beklagte folgte zunächst der Auffassung der Klägerin und erließ am 13. Juni 2008 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2007, in dem er den Verlust mit 313.327 € erklärungsgemäß feststellte. Dieser Bescheid erging endgültig. Ebenfalls erging am 3. Juli 2008 ein endgültiger Bescheid auf den 31. Dezember 2007 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes über 313.285 €.

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Im Jahre 2010 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Dabei versagte der Prüfer im Wesentlichen die Bildung der 7g-Rücklage. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 11 des Betriebsprüfungsberichts vom 25. Mai 2010 Bezug genommen.

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Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ folgende Änderungsbescheide:

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einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 09.09.2010, in dem er den Gewinn nunmehr auf ./. 6.528 € feststellte;

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einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007 vom 29.09.2010, in dem er den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 6.484 € feststellte.

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Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.03.2011 als unbegründet zurück.

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Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor:

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Der Beklagte habe nicht dargelegt, wieso er zu einer Änderung der bestandskräftigen Erstbescheide befugt sei. Außerdem habe er zu Unrecht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 7g EStG a.F. verneint. Sie habe als Existenzgründerin von der gesetzlichen Möglichkeit des § 7g Abs. 7 EStG Gebrauch gemacht.

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Die Klägerin beantragt,

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den geänderten Feststellungsbescheid 2007 vom 09.09.2010 und den geänderten Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Ergänzend trägt er vor:

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In dem erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid sei bestandskräftig festgestellt worden, dass eine gesonderte Feststellung durchzuführen sei. Diese gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlage sei nicht angefochten worden, so dass sie auch bei Erlass des Änderungsbescheids zu berücksichtigen sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der angefochtene Änderungsbescheid zur Gewinnfeststellung 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO - .

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Demgegenüber ist der Änderungsbescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2007 rechtmäßig.

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1. Gewinnfeststellung

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Der angefochtene Gewinnfeststellungsänderungsbescheid ist rechtswidrig.

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Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung 1977 – AO – sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert festzustellen, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzfinanzamt). Für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich der Abgabenordnung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

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Im Streitfall war zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums (30. Juni 2007) das Finanzamt A sowohl als Wohnsitzfinanzamt als auch als Geschäftsleitungsfinanzamt für die Besteuerung der Klägerin zuständig. Damit fielen das Wohnsitz- und Betriebsfinanzamt nicht auseinander, sodass eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht erfolgen durfte.

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Der Erlass des Gewinnfeststellungsbescheids ist deshalb rechtswidrig und aufzuheben. § 127 AO ist nicht einschlägig, da es im Streitfall nicht um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit, sondern darum geht, ob überhaupt eine gesonderte Feststellung von Einkünften erfolgen durfte.

29

Der Senat folgt nicht der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung, dass im erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid bestandskräftig über die Frage entschieden worden sei, dass überhaupt eine gesonderte Feststellung von Einkünften zu erfolgen habe. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid mehrere Feststellungen enthält. Diese betreffen aber immer nur selbständig feststellungsfähige Besteuerungsgrundlagen, die jeweils unterschiedliche Streitgegenstände darstellen (können). Die Frage, ob eine gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist, ist jedoch kein solcher gesondert feststellungsfähiger Streitgegenstand.

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Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Finanzamt A nach Aufhebung des Änderungsbescheids den ursprünglichen Bescheid der Besteuerung zugrundelegen muss oder ob es aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsache (vgl. hierzu unter 2.) nicht mehr nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO an den Ursprungsbescheid gebunden ist.

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2. Der Änderungsbescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist demgegenüber rechtmäßig.

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Der Beklagte war für den Erlass sowohl des ursprünglichen Bescheids als auch des Änderungsbescheids zuständig. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt örtlich zuständig. Betriebsfinanzamt ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt hier bei einem Wechsel des Ortes der Geschäftsleitung abzustellen ist, ergibt sich daraus, dass Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer immer das Kalenderjahr ist, dass der Beklagte zumindest deshalb für den Erlass des Verlustfeststellungsbescheids zuständig ist, da sich zum Ende des Erhebungszeitraums und bis heute die Geschäftsleitung in seinem Zuständigkeitsbereich befindet.

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Der Beklagte war zu einer Änderung des erstmaligen bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt. Ihm ist nachträglich erst bekannt geworden, dass die Klägerin keine verbindliche Bestellung vorgenommen hatte. Auch bei Existenzgründern kann eine Ansparrücklage nur gewährt werden, wenn das Investitionswirtschaftsgut im Rücklagenjahr verbindlich bestellt worden ist. Eine Bestellung im Folgejahr ist nicht ausreichend (hier ja noch  nicht einmal vorgenommen worden – vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Juni 2011 X B 59/10, BFH/NV 2011, 1862).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. In Bezug auf § 7g EStG deshalb nicht, weil es sich hierbei um ausgelaufenes Recht handelt. Hinsichtlich der Frage, ob die Feststellung, dass eine Feststellung durchzuführen ist, eine eigene Feststellung ist, die auch gesondert in Bestandskraft erwachsen kann, ist die Streitfrage eindeutig so zu beantworten, wie der Senat dies getan hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.