Umsatzsteuerbefreiung für gesetzliche Zahlungsmittel bei Sammlermünzen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Münzhändler klagte gegen den Entzug der Umsatzsteuerbefreiung für 1970 und begehrt Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 UStG für Umsätze mit gesetzlichen Münzen. Streitpunkt ist, ob die verkauften Münzen noch als Geldsorte oder bereits als Ware/Sammlerstücke zu qualifizieren sind. Das Finanzgericht verneint die Befreiung und weist die Klage ab, weil die Münzen im Geschäftsverkehr als Sammlerobjekte mit Aufgeld gehandelt werden und damit ihre Eigenschaft als Zahlungsmittel verloren haben.
Ausgang: Klage auf Umsatzsteuerbefreiung für als Sammlermünzen gehandelten gesetzlichen Zahlungsmittel abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG erfasst nur Umsätze gesetzlicher Zahlungsmittel, soweit die gelieferten Münzen als Geldsorte und nicht als Ware gehandelt werden.
Maßgeblich für die Befreiung ist die Verkehrsauffassung und der überwiegende Verwendungszweck; werden Münzen überwiegend als Sammlerobjekte mit Aufgeld verkauft, verlieren sie die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne der Vorschrift.
Die bloße Möglichkeit, Münzen zur Zahlung zu verwenden, genügt nicht für die Steuerbefreiung, wenn sie im Geschäftsverkehr als Handelsgegenstand mit Sammlerwert angeboten werden.
Die Finanzverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung nach § 248 AO eine zuvor gewährte Steuerfreiheit versagen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Befreiung nicht vorliegen.
Tenor
„Auszugsweise Abschrift der Begründung der Entscheidung (Urteil) des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.01.1977, Az. XV (X) 39/74 UM.
Rubrum
"Auszugsweise Abschrift der Begründung der Entscheidung (Urteil) des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.01.1977, Az. XV (X) 39/74 UM.
Gründe
Streitig ist, ob der Umsatz von Münzen, die noch gesetzliche Zahlungsmittel sind, nach § 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz – UStG – steuerbefreit ist.
Der Kläger ist Münzhändler. Im Streitjahr hat er neben dem An- und Verkauf von Medaillen und numismatischer Literatur auch den An- und Verkauf von Münzen betrieben.
In der Umsatzsteuererklärung von 1970, die der Beklagte in vollem Umfang der Veranlagung zugrunde gelegt hatte, erklärte er die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:
Steuerbare Umsätze 43.146,-- DM
./. steuerfreie Umsätze (gültige Zahlungsmittel) 18.551,-- DM
zu versteuern 24.595,-- DM
Umsatzsteuer (4 %) 983,80 DM.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid hat der Kläger Einspruch eingelegt, weil er bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen vergessen hatte, den Freibetrag gem. § 19 Abs. 2 UStG in Höhe von 12.000,-- DM abzuziehen.
Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, daß der Freibetrag zwar berücksichtigt werden könne, gleichzeitig aber eine Überprüfung der Veranlagung nach § 248 Abs. 2 Reichsabgabenordung – AO – a.F. ergeben habe, daß ihm – dem Kläger – zu Unrecht die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 UStG gewährt worden sei.
Gegen den geänderten Bescheid hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor: Die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln seien steuerfrei. Da keine Bank und kein Händler in der ganzen Bundesrepublik Mehrwertsteuer für solche Umsätze in Rechnung stelle, weigere er sich, diese zu bezahlen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
Umsatzsteuerfreiheit für gesetzliche Zahlungsmittel in Höhe von 18.551,-- DM im Jahre 1970 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, § 4 Nr. 8 UStG sei nicht anwendbar, da die streitigen Münzen nicht als Geldsorte, sondern als Ware gehandelt worden seien.
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 4 Nr. 8 UStG werden u.a. die Umsätze gesetzlicher Zahlungsmittel von der Umsatzsteuer befreit ohne Rücksicht darauf, ob es sich um in- oder ausländische Zahlungsmittel handelt. Der Beklagte hat zu Recht bei der Überprüfung des gesamten Steuerbescheides im Einspruchsverfahren nach § 248 Abs. 2 AO die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift versagt; denn nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind nur die Umsätze von solchen gesetzlichen Zahlungsmitteln befreit, die als Geldsorte und nicht als Ware gehandelt werden.
Es ist streitig, inwieweit § 4 Nr. 8 UStG auf die Umsätze von Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, angewendet werden kann. In der Literatur wird – soweit ersichtlich – nur von Eckart-Weiß, Komm. zum UStG, 7. Aufl. § 4 Nr. 8 Tz 79-83 die Auffassung vertreten, daß Münzen selbst dann ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel nicht verlieren, wenn sie – wie es beispielsweise bei den 5 DM-Silbermünzen heute vorkommt – für Sammlerzwecke in einer besonders sorgfältigen Fertigung von der durch den Bundesminister der Finanzen – BdF – geschaffenen Zentralstelle für Sammlermünzen zum erhöhten Preis bezogen werden. Nach dieser Meinung kommt es auf den objektiven Zweck als Geldmittel und nicht auf die subjektiven Motive des steuerpflichtigen Händlers wegen der jederzeit wieder abänderbaren Verwendung an. Eine ähnliche Auffassung vertritt der BdF (Erlaß vom 28.6.1955 – IV A 2-S 4138 – 11/55 –, USt-Kartei § 4 F 4139 K 55, gerichtet an den Bundesverband des privaten Bankgewerbes e.V. in Köln) "vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Rechtmittelbehörden." Obwohl nach Auffassung des Senats in der Beurteilung des Umsatzes von Münzen und gültigen Briefmarken kein Unterschied bestehen kann, vertritt der BdF im Hinblick auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs – RFH – (Urteil des RFH vom 31.10.1941 V 152/41 in Reichssteuerblatt – RStBl – 1942, 285) die Auffassung, daß § 4 Nr. 8 UStG auf die Lieferung gültiger Postwertzeichen, die als Sammlermarken verkauft werden, keine Anwendung findet.
Die Grundsätze dieser Entscheidung sind aber auch hier anwendbar. Bereits in früheren Entscheidungen hat der RFH (vgl. Urteile vom 4.10.1921 V A 107, 108/21, in RStBl 1921, 407 und vom 10.4.1929 V A 601/28 in RStBl 1929, 374) eine subjektive auf den Willen der Parteien abgestellte Auslegung der jeweiligen Steuerbefreiungsvorschrift betrieben und die Steuerfreiheit für den Fall versagt, wenn gültige Gold- und Silbermünzen nicht als Geldsorten, sondern wegen ihres Gold- oder Silbergehaltes (z.B. in Inflationszeiten) oder wegen ihres Sammelwertes gehandelt werden (vgl. Hartmann-Metzenmacher, UStG, Komm., 6. Aufl., § 4 Nr. 8 Rdnr. 57, 59; ferner Paulick in der Deutschen Steuerzeitung 1941, S. 549 unter 6).
In Übereinstimmung mit die Rechtsprechung faßt der erkennende Senat die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 UStG dahingehend auf, daß Steuerfreiheit nur dann gegeben ist, wenn die Münzen ebenso wie die Briefmarken – zu dem ihnen in der Hauptsache zugeordneten Zweck, also als Geldmittel bzw. zum Freimachen von Postsendungen erworben werden. Dieser Zweck wird von Münzhändlern und Sammlern nicht angestrebt. Bei den vom Kläger verkauften Münzen handelt es sich, auch wenn sie zur Bezahlung von Ware verwendet werden können, nach Ansicht und Auffassung der Beteiligten nicht mehr um gesetzliche Zahlungsmittel im engeren Sinne der Befreiungsvorschrift. Die Absicht ist darauf gerichtet, die Münzen zu einem Handelsobjekt zu machen. Die Münzen haben damit ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel verloren und sind Gegenstände einer Sammlertätigkeit, die für den Erwerber, was grundsätzlich schon wegen der branchenüblichen Kalkulationsaufschläge (so vor allem Paulick in der Deutschen Steuerzeitung 1941 a.a.O.) in dem Aufgeld zum Ausdruck kommt, einen höheren Wert besitzen und von ihm nicht zu dem Zweck erworben werden, dem Münzen dienen sollen. Die Verkehrsanschauung behandelt diese Münzen nicht anders, als außer Kurs gesetzte Münzen. Die Klage war daher abzuweisen.
Ob die übrigen Darlegungen des Klägers zur Begründung evtl. Billigkeitsmaßnahmen geeignet sind, konnte in diesem Verfahren nicht geprüft werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Steuerpflicht solcher Umsätze wegen der im Geschäftsleben offensichtlich unklaren Handhabung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit grundsätzliche Bedeutung beimißt.