GrEStG §7 Abs.1: Flächenteilung eines einzelnen Grundstücks trotz Doppelhaus steuerbefreit
KI-Zusammenfassung
Zwei Miteigentümerinnen teilten ein zuvor einheitliches Grundstück flächenmäßig und übertrugen jedem einen Teil entsprechend dem Miteigentumsanteil. Das Finanzamt verwehrte die Befreiung mit Verweis auf ein darauf stehendes Doppelhaus und getrennte Einheitswerte. Das FG hob die Steuerbescheide auf: Bei teilweiser Aufteilung eines einheitlichen Grundstücks greift §7 Abs.1 GrEStG; die bauliche Gestaltung und getrennte Einheitswerte sind hierfür ohne Bedeutung.
Ausgang: Klage gegen Grunderwerbsteuerbescheide erfolgreich; Bescheide aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei flächenmäßiger Teilung eines zuvor einheitlichen Grundstücks durch Miteigentümer und Übertragung von Teilflächen entsprechend den Anteilen ist nach §7 Abs.1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer zu erheben.
Das Vorhandensein eines Doppelhauses auf dem Grundbesitz hindert nicht zwingend die Anwendung der Befreiung des §7 Abs.1 GrEStG, wenn das Grundstück im Rechtssinn vor der Teilung ein Grundstück bildete.
Die Frage nach der wirtschaftlichen Einheit mehrerer Grundstücke nach §2 Abs.3 GrEStG stellt sich nur, wenn mehrere rechtlich unterschiedliche Grundstücke zu prüfen sind; sie ist bei der Teilung eines einzigen Grundstücks nicht zu erörtern.
Festgestellte getrennte Einheitswerte oder bauliche Trennungen sind für die grunderwerbsteuerliche Anwendung des §7 Abs.1 GrEStG nicht bindend, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Flächenteilung eines einheitlichen Grundstücks vorliegen.
Leitsatz
Das Vorhandensein eines Doppelhauses auf einem Grundstück hindert nicht zwangsläufig die Annahme des Vorliegens nur e i n e s Grundstücks i. S. d. § 7 Abs. 1 GrEStG und die damit verbundene Grunderwerbsteuerbefreiung bei flächenmäßiger Teilung eben dieses einen Grundstücks
Tenor
Die Steuerbescheide vom 12. April 1967 - I 1747/1966 und
I 1748/1966 - und die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1967
werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Die Klägerinnen waren je zur Hälfte Eigentümerinnen
der Grundstücke Z-Stadt Blatt .... Flur 15, Flurstück 001
Straße 03 und Flur 15 Flurstück 002 Straße 04.
Durch Vertrag vom 6. Oktober 1966 setzen sie sich dahin
auseinander, daß der Klägerin A das Flurstück 002
( Nr. 04 ) zu Alleineigentum überlassen wurde und der Klä-
gerin C das Flurstück 001 ( Nr. 03 ). Die auf den Grund-
stücken lastenden Schulden wurden aufgeteilt. Die Klägerinnen
beanspruchten Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 1
Grunderwerbsteuergesetz (Umwandlung von gemeinschaftlichem
Eigentum in Flächeneigentum).
Das Finanzamt setzte jedoch Grunderwerbsteuer fest,
und zwar gegen jede der Klägerinnen nach der Hälfte der
Schulden eine Grunderwerbsteuer ( mit Zuschlag ) von
1.819,35 DM. In den Bescheiden bemerkte es zur Erläuterung:
Bei den Grundstücken handele es sich um ein Doppelhaus mit
gesonderten Hausnummern. Die beiden Häuser seien durch eine
Brandmauer getrennt und besäßen gesonderte Eingänge. Es
bestünden zwei getrennte Heizungsanlagen sowie getrennte
Versorgungsanschlüsse. Mit Sicherheit könnte daher die wirt-
schaftliche Unabhängigkeit und selbstständige Verwertbarkeit
der beiden Hauseinheiten angenommen werden. Für die beiden
Grundstücke seien demgemäß getrennte Einheitswerte festge-
stellt worden, ohne daß jemals Einwendungen dagegen erhoben
worden seien. Die Urkunde vom 6. Oktober 1966 beinhalte
nach alledem einen Austausch von Miteigentumsanteilen. Die
Grundstücke bildeten keine wirtschaftliche Einheit; § 7
Grunderwerbsteuergesetz ( GrEStG) sei daher nicht anwendbar.
Die Klägerinnen erhoben Einspruch und machten geltend:
Das einheitliche Grundstück Straße 04 bis 03 habe
bisher die Katasterbezeichnung Flurstück 003 getragen. Zur
flächenmäßigen Aufteilung sei es vermessen und in zwei Teil-
grundstücke Flurstücke 002 und 001 aufgeteilt worden. Der
Veränderungsnachweis trage das Datum vom 20. September 1966.
Bereits am 6. Oktober 1966 sei dann der notarielle Vertrag
beurkundet worden. Diesen einheitlichen Vorgang könne man
nicht in zwei Teile auseinanderreißen. Bei der Teilung eines
einheitlichen Grundstücks tauche die Frage nach der wirt-
schaftlichen Einheit mehrerer Grundstücke zwangsläufig nicht
auf. Im übrigen handele es sich bei dem aufstehenden Gebäude
um eine wirtschaftliche Einheit. Die Tatsache, daß zwei
Einheitswerte festgestellt worden seien, sei für die grund-
erwerbsteuerliche Beurteilung nicht bindend.
Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Das Finanzamt wieder-
holte seine Ausführungen in den Steuerbescheiden.
Mit der Klage wird beantragt, die Steuerbescheide auf-
zuheben. Zur Begründung wird das Einspruchsvorbringen wieder-
holt.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und verweist
auf die Einspruchsentscheidung. Es führt aus, es sehe die
Existenz von zwei Hauseinheiten als von Anfang an gegeben an,
eine wirtschaftliche Einheit habe nie bestanden.
Es sind die Einheitswertakten der Einfamilienhäuser Straße
04 und 03 beigezogen worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klage ist begründet.
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört,
von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die
Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teil-
grundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruch-
teil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden
Grundstück beteiligt ist (§ 7 Abs. 1 GrEStG ).
Unter Grundstücken sind nach § 2 Abs. 1 GrEStG Grund-
stücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen, also
Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch eine besondere
Stelle – ein besonderes Grundbuchblatt oder eine besondere
Nummer des Bestandsverzeichnisses eines gemeinschaftlichen
Grundbuchblattes – haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Grund-
buchordnung - GBO -; s. Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuer-
gesetz, 7. Aufl. 1963, Tz. 2 zu § 2 ). Der Grundbesitz
Straße 04 und 03 hat vor der Teilung, d.h. vor dem
Verwaltungsakt des Katasteramts, eine Parzellenbezeichnung
( Nr. 003 ) und ein besonderes Grundbuchblatt ( Bl. ... )
gehabt. Dies geht aus der in den Grunderwerbsteuerakten
befindlichen Abzeichnung der Flurkarte vom 20. September
1966 und aus den in den Einheitswerten befindlichen
Veräußerungsmitteilungen des Notars vom 9. Mai 1966 über
die Übertragung von den Eltern auf die Klägerinnen hervor.
Der Grundbesitz hat also aus einem Grundstück bestanden. Der
Wert der Teilgrundstücke, die die beiden Klägerinnen er-
halten haben, hat unstreitig den Miteigentumsanteilen am
bisherigen Grundstück entsprochen. Damit sind die Voraus-
setzungen des § 7 Abs. 1 GrEStG erfüllt.
Die bauliche Gestaltung des auf dem Grundbesitz be-
findlichen Gebäudes ist im vorliegenden Fall ohne Bedeu-
tung. Die Frage nach der wirtschaftlichen Einheit stellt
sich, wie die Klägerinnen mit Recht bemerken, nur dann,
wenn mehrere Grundstücke im Rechtssinn aufgeteilt wer-
den und geprüft werden muß, ob sie gemäß § 2 Abs. 3 GrEStG
als ein Grundstück zu behandeln sind. Dieser Fall ist hier
nicht gegeben.
Aufgrund des Vertrages vom 6. Oktober 1966 ist gemäß
§ 7 Abs. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer nicht zu erheben. Die
Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung waren somit
aufzuheben.