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Finanzgericht Düsseldorf·III 110-111/67 Verk·25.06.1969

GrEStG §7 Abs.1: Flächenteilung eines einzelnen Grundstücks trotz Doppelhaus steuerbefreit

SteuerrechtGrunderwerbsteuerrechtAbgabenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Zwei Miteigentümerinnen teilten ein zuvor einheitliches Grundstück flächenmäßig und übertrugen jedem einen Teil entsprechend dem Miteigentumsanteil. Das Finanzamt verwehrte die Befreiung mit Verweis auf ein darauf stehendes Doppelhaus und getrennte Einheitswerte. Das FG hob die Steuerbescheide auf: Bei teilweiser Aufteilung eines einheitlichen Grundstücks greift §7 Abs.1 GrEStG; die bauliche Gestaltung und getrennte Einheitswerte sind hierfür ohne Bedeutung.

Ausgang: Klage gegen Grunderwerbsteuerbescheide erfolgreich; Bescheide aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei flächenmäßiger Teilung eines zuvor einheitlichen Grundstücks durch Miteigentümer und Übertragung von Teilflächen entsprechend den Anteilen ist nach §7 Abs.1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer zu erheben.

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Das Vorhandensein eines Doppelhauses auf dem Grundbesitz hindert nicht zwingend die Anwendung der Befreiung des §7 Abs.1 GrEStG, wenn das Grundstück im Rechtssinn vor der Teilung ein Grundstück bildete.

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Die Frage nach der wirtschaftlichen Einheit mehrerer Grundstücke nach §2 Abs.3 GrEStG stellt sich nur, wenn mehrere rechtlich unterschiedliche Grundstücke zu prüfen sind; sie ist bei der Teilung eines einzigen Grundstücks nicht zu erörtern.

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Festgestellte getrennte Einheitswerte oder bauliche Trennungen sind für die grunderwerbsteuerliche Anwendung des §7 Abs.1 GrEStG nicht bindend, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Flächenteilung eines einheitlichen Grundstücks vorliegen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 GrEStG§ 7 GrEStG§ 2 Abs. 1 GrEStG§ 2 Abs. 3 GrEStG

Leitsatz

Das Vorhandensein eines Doppelhauses auf einem Grundstück hindert nicht zwangsläufig die Annahme des Vorliegens nur  e i n e s   Grundstücks i. S. d. § 7 Abs. 1 GrEStG und die damit verbundene Grunderwerbsteuerbefreiung bei flächenmäßiger Teilung eben dieses einen Grundstücks

Tenor

Die Steuerbescheide vom 12. April 1967 - I 1747/1966 und

I 1748/1966 - und die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1967

werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

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Die Klägerinnen waren je zur Hälfte Eigentümerinnen

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der Grundstücke Z-Stadt Blatt .... Flur 15, Flurstück 001

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Straße 03 und Flur 15 Flurstück 002 Straße 04.

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Durch Vertrag vom 6. Oktober 1966 setzen sie sich dahin

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auseinander, daß der Klägerin A das Flurstück 002

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( Nr. 04 ) zu Alleineigentum überlassen wurde und der Klä-

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gerin C das Flurstück 001 ( Nr. 03 ). Die auf den Grund-

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stücken lastenden Schulden wurden aufgeteilt. Die Klägerinnen

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beanspruchten Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 1

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Grunderwerbsteuergesetz (Umwandlung von gemeinschaftlichem

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Eigentum in Flächeneigentum).

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Das Finanzamt setzte jedoch Grunderwerbsteuer fest,

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und zwar gegen jede der Klägerinnen nach der Hälfte der

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Schulden eine Grunderwerbsteuer ( mit Zuschlag ) von

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1.819,35 DM. In den Bescheiden bemerkte es zur Erläuterung:

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Bei den Grundstücken handele es sich um ein Doppelhaus mit

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gesonderten Hausnummern. Die beiden Häuser seien durch eine

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Brandmauer getrennt und besäßen gesonderte Eingänge. Es

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bestünden zwei getrennte Heizungsanlagen sowie getrennte

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Versorgungsanschlüsse. Mit Sicherheit könnte daher die wirt-

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schaftliche Unabhängigkeit und selbstständige Verwertbarkeit

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der beiden Hauseinheiten angenommen werden. Für die beiden

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Grundstücke seien demgemäß getrennte Einheitswerte festge-

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stellt worden, ohne daß jemals Einwendungen dagegen erhoben

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worden seien. Die Urkunde vom 6. Oktober 1966 beinhalte

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nach alledem einen Austausch von Miteigentumsanteilen. Die

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Grundstücke bildeten keine wirtschaftliche Einheit; § 7

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Grunderwerbsteuergesetz ( GrEStG) sei daher nicht anwendbar.

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Die Klägerinnen erhoben Einspruch und machten geltend:

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Das einheitliche Grundstück Straße 04 bis 03 habe

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bisher die Katasterbezeichnung Flurstück 003 getragen. Zur

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flächenmäßigen Aufteilung sei es vermessen und in zwei Teil-

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grundstücke Flurstücke 002 und 001 aufgeteilt worden. Der

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Veränderungsnachweis trage das Datum vom 20. September 1966.

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Bereits am 6. Oktober 1966 sei dann der notarielle Vertrag

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beurkundet worden. Diesen einheitlichen Vorgang könne man

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nicht in zwei Teile auseinanderreißen. Bei der Teilung eines

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einheitlichen Grundstücks tauche die Frage nach der wirt-

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schaftlichen Einheit mehrerer Grundstücke zwangsläufig nicht

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auf. Im übrigen handele es sich bei dem aufstehenden Gebäude

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um eine wirtschaftliche Einheit. Die Tatsache, daß zwei

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Einheitswerte festgestellt worden seien, sei für die grund-

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erwerbsteuerliche Beurteilung nicht bindend.

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Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Das Finanzamt wieder-

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holte seine Ausführungen in den Steuerbescheiden.

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Mit der Klage wird beantragt, die Steuerbescheide auf-

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zuheben. Zur Begründung wird das Einspruchsvorbringen wieder-

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holt.

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Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und verweist

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auf die Einspruchsentscheidung. Es führt aus, es sehe die

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Existenz von zwei Hauseinheiten als von Anfang an gegeben an,

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eine wirtschaftliche Einheit habe nie bestanden.

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Es sind die Einheitswertakten der Einfamilienhäuser Straße

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04 und 03 beigezogen worden.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne

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mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Die Klage ist begründet.

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Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört,

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von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die

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Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teil-

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grundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruch-

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teil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden

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Grundstück beteiligt ist (§ 7 Abs. 1 GrEStG ).

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Unter Grundstücken sind nach § 2 Abs. 1 GrEStG Grund-

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stücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen, also

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Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch eine besondere

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Stelle – ein besonderes Grundbuchblatt oder eine besondere

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Nummer des Bestandsverzeichnisses eines gemeinschaftlichen

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Grundbuchblattes – haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Grund-

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buchordnung - GBO -; s. Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuer-

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gesetz, 7. Aufl. 1963, Tz. 2 zu § 2 ). Der Grundbesitz

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Straße 04 und 03 hat vor der Teilung, d.h. vor dem

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Verwaltungsakt des Katasteramts, eine Parzellenbezeichnung

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( Nr. 003 ) und ein besonderes Grundbuchblatt ( Bl. ... )

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gehabt. Dies geht aus der in den Grunderwerbsteuerakten

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befindlichen Abzeichnung der Flurkarte vom 20. September

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1966 und aus den in den Einheitswerten befindlichen

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Veräußerungsmitteilungen des Notars vom 9. Mai 1966 über

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die Übertragung von den Eltern auf die Klägerinnen hervor.

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Der Grundbesitz hat also aus einem Grundstück bestanden. Der

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Wert der Teilgrundstücke, die die beiden Klägerinnen er-

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halten haben, hat unstreitig den Miteigentumsanteilen am

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bisherigen Grundstück entsprochen. Damit sind die Voraus-

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setzungen des § 7 Abs. 1 GrEStG erfüllt.

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Die bauliche Gestaltung des auf dem Grundbesitz be-

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findlichen Gebäudes ist im vorliegenden Fall ohne Bedeu-

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tung. Die Frage nach der wirtschaftlichen Einheit stellt

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sich, wie die Klägerinnen mit Recht bemerken, nur dann,

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wenn mehrere Grundstücke im Rechtssinn aufgeteilt wer-

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den und geprüft werden muß, ob sie gemäß § 2 Abs. 3 GrEStG

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als ein Grundstück zu behandeln sind. Dieser Fall ist hier

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nicht gegeben.

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Aufgrund des Vertrages vom 6. Oktober 1966 ist gemäß

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§ 7 Abs. 1 GrEStG Grunderwerbsteuer nicht zu erheben. Die

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Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung waren somit

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aufzuheben.