Aktienverluste: Kein Abzug als Werbungskosten bei privat veranlasstem Verkauf
KI-Zusammenfassung
Die Kläger machten Verluste aus dem Verkauf von Aktien 2002 als Werbungskosten zur Einkommensteuererklärung geltend, weil der Arbeitgeber den Verkauf verlangt habe. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte, dass Wertveränderungen im Privatvermögen bei Überschusseinkünften grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Ein durch Arbeitgeberdruck realisierter Verkauf begründet keinen beruflichen Veranlassungszusammenhang, wenn die Kursverluste bereits zuvor im Privatvermögen eingetreten sind. Die Kläger konnten die erforderliche Kausalität zur nichtselbstständigen Tätigkeit nicht nachweisen.
Ausgang: Klage gegen Nichtberücksichtigung von Aktienverlusten als Werbungskosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Veräußerungsverluste aus Wertpapieren im Privatvermögen sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Wertveränderungen der Vermögenssphäre bleiben bei den Überschusseinkünften außer Ansatz, von den ausdrücklich geregelten Ausnahmen in §§ 17, 23 EStG und § 21 UmwStG abgesehen.
Ein durch den Arbeitgeber veranlasster Verkauf, der bereits eingetretene private Kursverluste lediglich realisiert, begründet keinen beruflichen Veranlassungszusammenhang im Sinne des Werbungskostenbegriffs.
Die Kausalität zwischen einem Vermögensverlust und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und nachzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Kläger machten im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2002 einen Verlust aus Aktienverkäufen in Höhe von 20.023 EUR als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Klägers geltend.
Sie trugen dazu vor, das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma A-GmbH sei zum 1.9.2002 auf die B-AG übergegangen. Gleichzeitig sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt als sog. "Partner" aufgenommen worden und unterliege seitdem den strengen Unabhängigkeitsregeln der Arbeitgeberfirma, die den Besitz von Aktien an Betrieben von Mandanten verböten. Der Arbeitgeber habe ein System zur weltweiten Erfassung aller Mandanten und zur Überwachung des Aktienbesitzes seiner Mitarbeiter eingerichtet, in dem die Mitarbeiter alle Anlagen und Beteiligungen offen zu legen hätten. Bei Besitz eines "verbotenen Wertpapiers" werde der Mitarbeiter benachrichtigt. Im Fall des Klägers seien die in der Anlage zur Steuererklärung aufgelisteten Aktien beanstandet worden, die der Kläger sämtlich bereits länger als ein Jahr besessen habe. Durch den Verkauf auf Druck des Arbeitgebers seien dem Kläger schließlich die geltend gemachten Verluste entstanden.
Der Beklagte ließ die geltend gemachten Verluste im Veranlagungsbescheid vom 14.7.2003 unberücksichtigt und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 24.5.2000, wonach Verluste aus Immobilienverkäufen, selbst wenn sie aus beruflichem Anlass entstünden, der privaten Vermögensebene zuzuordnen seien.
Die Kläger erhoben dagegen am 24.7.2003 Einspruch, mit dem sie ihre Rechtsansicht, die Verluste aus den Aktienverkäufen seien als Werbungskosten zu berücksichtigen, im Einzelnen weiter begründeten. Die Kläger trugen insbesondere vor, eine Nichtbeachtung der Auflistung der "verbotenen Beteiligungen" hätte zwangsläufig zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Aus diesem Grund habe der Kläger zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes gar keine andere Wahl gehabt, als die Aktien im Jahr 2002 zu verkaufen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3.12.2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte führte aus, es sei bereits zweifelhaft, ob der geltend gemachte Verlust den Begriff der "Aufwendungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes" i.S.d. Werbungskostenbegriffes gemäß § 9 Abs. 1 EStG erfülle. Darüber hinaus sei die Kausalität des Verlustes mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht nachgewiesen. Es fehle am notwendigen objektiven Zusammenhang, denn der Verlust sei nicht durch den Verkauf der Aktien im Zeitpunkt des Verkaufs im Jahre 2002 eingetreten, sondern bereits vorher durch den Kursverfall der Aktien. Im Übrigen gehörten die Einkünfte aus der Beteiligung an einer AG als Aktionär laut Gesetzestext zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Verluste, die beim Verkauf von Aktien im Privatvermögen entstünden, könnten nur im Rahmen des § 23 EStG, d.h. bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist, oder bei einer wesentlichen Beteiligung im Rahmen des § 17 EStG Berücksichtigung finden. Ansonsten handele es um einen steuerlich nicht zu berücksichtigenden Verlust auf der privaten Vermögensebene.
Dagegen haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihre Rechtsansicht, die Verluste aus den Aktienkäufen seien beruflich veranlasst und daher als Werbungskosten zu berücksichtigen, weiterverfolgen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3.12.2003 dahin zu ändern, dass Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren i.H.v. 20.023 EUR zusätzlich als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Verluste aus dem Verkauf der Wertpapiere nicht als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.
Als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit sind nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Demgegenüber haben Wertveränderungen in der Vermögenssphäre im Bereich der Überschusseinkunftsarten - von den in §§ 17, 23 EStG und § 21 UmwStG geregelten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Wertveränderungen in der Vermögenssphäre bei der Einkunftsermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte gebietet es, insbesondere Wertveränderungen des Wirtschaftsguts im Fall von dessen Veräußerung außer Ansatz zu lassen; dieser Grundsatz gilt sowohl für Veräußerungsgewinne wie auch für Veräußerungsverluste (BFH-Beschluss vom 4.7.1990, GrS, BStBl II 1990, 830, Gründe zu Abschnitt III 2 d) bb) m.w.N.). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Die dagegen von den Klägern vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Auch wenn der Kläger auf besondere Aufforderung des Arbeitgebers hin die aufgelisteten Wertpapiere im Jahr 2002 verkauft haben sollte, stellen die bei dem Verkauf erzielten Vermögensverluste keine "Aufwendungen" im Sinne des Werbungskostenbegriffs des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar, eben so wenig wie bei einem vom Arbeitgeber "erzwungenen" Verkauf erzielte Vermögensgewinne zu Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis führen würden. Wertveränderungen auf der privaten Vermögensebene sind, wie oben dargelegt, von gesetzlich umschriebenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht bei der Einkunftsermittlung aus Überschusseinkünften abzugsfähig (Schmidt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, 22. Aufl. 2003, § 9 Rn 20; Kirchhof, Einkommensteuergesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2003, § 9 Rn 43 m.w.N.).
Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass bei einem Polizeibeamten der durch einen Brand zerstörte PKW als beruflich veranlasster Vermögensverlust anerkannt worden sei (BFH, BStBl II 1982, 442), ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Wertpapiere des Klägers nicht durch unmittelbar oder mittelbar bedingten beruflichen Einfluss an Wert verloren haben, sondern dass der Kursverfall der Aktien bereits einige Zeit vor dem 1.9.2002 im Privatvermögen des Klägers eingetreten war, und zwar völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit. Dass der bereits eingetretene private Vermögensverlust dann aber erst durch den Verkauf auf "Druck" des Arbeitgebers "realisiert" worden sei, wie der Kläger meint, begründet keinen steuerlich rückwirkenden Veranlassungszusammenhang im Sinne des Werbungskostenbegriffs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Dem Antrag auf Zulassung der Revision war nicht stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.