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Finanzgericht Düsseldorf·9 K 4016/01 EZ·09.05.2005

Eigenheimzulage: Familiendarlehen als begünstigte Anschaffungskosten anerkannt

SteuerrechtSubventionsrecht (förderungsrecht)Abgabenrechtliche Beurteilung von FörderungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erwarb 2000 eine Eigentumswohnung, finanziert durch ein zinsloses Darlehen seiner Eltern, und beantragte Eigenheimzulage ab 2000. Die Finanzbehörde lehnte mit dem Hinweis auf fehlende eigene Aufwendungen und mögliche mittelbare Schenkung ab. Das FG hob Bescheid und Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete zur Bewilligung der Zulage, weil ein zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch und tatsächliche Rückzahlungen vorliegen.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Gewährung von Eigenheimzulage erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Zulage ab 2000 zu bewilligen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Eigenheimzulage setzt voraus, dass der Erwerber mit eigenen Aufwendungen für die Anschaffung belastet ist; hierzu zählen auch die Verwendung geschenkter oder darlehensweise von Angehörigen bereitgestellter Mittel.

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Für die Annahme begünstigter Anschaffungskosten ist nicht erforderlich, dass ein Familiendarlehen fremdüblich ausgestaltet ist; entscheidend ist das Bestehen eines zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers (§ 488 BGB).

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Die Darlegungs- und Nachweislast für das Vorliegen eines nach dem EigZulG begünstigten Erwerbsgeschäfts trägt der Wohnungserwerber.

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Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, obliegt es der Finanzbehörde, die tatsächliche Abwicklung des Darlehensverhältnisses aufzuklären und gegebenenfalls entgegenstehende Feststellungen zu treffen.

Relevante Normen
§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 1 EigZulG§ 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG§ 4 Satz 1 EigZulG§ 10 EigZulG§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG

Tenor

Der Bescheid vom 15. März 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ab dem Jahr 2000 Eigenheimzulage in Höhe von 5.000 DM jährlich zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage gegeben sind.

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Der Kläger, 1975 geboren und Industriemechaniker von Beruf, erwarb mit Kaufvertrag vom 21. Juni 2000 eine Eigentumswohnung in A, B-Straße, zum Kaufpreis von 391.100 DM. Seit dem 27. Dezember 2000, Tag der Ummeldung, nutzt er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Am selben Tag beantragte er Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000. Mit Bescheid vom 19. März 2001 lehnte der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass der Kläger keine eigenen Anschaffungskosten aufgewendet habe und eine so genannte mittelbare Grundstücksschenkung vorliege. Den Einspruch des Klägers vom 28. März 2001 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001 als unbegründet zurück.

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Mit der Klage vom 13. Juli 2001 trägt der Kläger vor:

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Der Kaufpreis der Eigentumswohnung sei durch ein zinsloses Familiendarlehen seiner Eltern, C und D, finanziert worden. Der Darlehensvertrag sei am 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden. Das Darlehen hätte eine Laufzeit bis zum 1. September 2022 und werde seit dem 1. Januar 2001 mit 1.500 DM/Monat getilgt. Der Darlehensbetrag sei von den Eltern des Klägers nicht finanziert, sondern aus deren Barvermögen zur Verfügung gestellt worden. Bei der Darlehensgewährung handele es sich nicht um einen Vorgang der vorweg genommenen Erbfolge. Die Darlehensvereinbarung könne und wolle einem Fremdvergleich nicht standhalten. Welche Rolle der Darlehensvertrag für die Gewährung der Eigenheimzulage spiele, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Wegen der darlehensweisen Finanzierung des Kaufpreises läge keine mittelbare Grundstücksschenkung vor.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 15. März 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ab dem Jahr 2000 Eigenheimzulage zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Er trägt vor:

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Die Darlehensvereinbarung unter Angehörigen halte dem gebotenen Fremdvergleich durch fehlende Sicherheiten, durch Unverzinslichkeit und durch Tilgungsaussetzung bis zum 31. Dezember 2000 nicht stand. Es sei davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag im Nachhinein abgefasst worden sei. Mangels steuerlicher Anerkennung des Darlehensvertrags scheide die Gewährung der Eigenheimzulage aus.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Ablehnung des Beklagten, eine Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 zu gewähren, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

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Gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 10 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) besteht für die Anschaffung einer inländischen eigengenutzten Eigentumswohnung Anspruch auf eine Eigenheimzulage. Die Zulage umfasst den Förderungsgrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG. Bemessungsgrundlage für den Förderungsgrundbetrag sind die Anschaffungskosten für die Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (§ 8 Abs. 1 EigZulG). Der für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Grundbetrag beläuft sich für die Anschaffung einer neu hergestellten Wohnung auf 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 5.000 DM (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG) und kann deshalb in voller Höhe beansprucht werden, wenn der Wohnungskaufpreis mindestens 100.000 DM beträgt.

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Begünstigte Anschaffungskosten im Sinne des § 8 Satz 1 EigZulG liegen nur vor, soweit der Wohnungserwerber mit eigenen Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung belastet ist, er also den Kaufpreis für die Wohnung selbst aufgebracht, d. h. diese entgeltlich erworben hat. Das ist nicht nur der Fall, wenn der Erwerber zur Kaufpreiszahlung selbst erwirtschaftete oder ererbte Eigenmittel aufgewandt oder entsprechende Schulden des Veräußerers übernommen hat, sondern auch, wenn er dafür geschenkte oder Darlehensmittel einsetzt bzw. in Anspruch nimmt, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn ein naher Angehöriger die Mittel schenk- oder darlehensweise zur Verfügung stellt (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 334). Weil es sich bei der Eigenheimzulage um eine Begünstigung handelt, obliegt der Nachweis, ob ein nach dem EigZulG begünstigtes Erwerbsgeschäft vorliegt, dem Wohnungserwerber.

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Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anschaffungskosten von mindestens 100.000 DM aufgewendet. Zwar ist der Kaufpreis i. H. v. 391.100 DM ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszugs am 20. Dezember 2000 vom Girokonto der Eltern des Klägers abgeflossen. Auf dieses Konto hat der Kläger aber beginnend ab Januar 2001 jeweils zum Monatsersten 1.500 DM bzw. ab 2002 766,94 EUR zurückgezahlt. Mit dem belegten Geldfluss und den Rückzahlungsbeträgen in Verbindung mit dem Darlehensvertrag vom 1. Oktober 2000 ist nachgewiesen, dass die Eltern des Klägers diesem darlehensweise den Kaufpreis finanziert haben und der Kläger hierauf seit Januar 2001 Rückzahlungen von monatlich 1.500 DM geleistet hat.

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Nicht entscheidend ist nach Ansicht des Senats, dass die Darlehenshingabe durch die Eltern des Klägers den Anforderungen eines fremdüblichen Darlehensvertrages nicht genügt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 393).

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Vorliegend ist das Darlehen zinslos gewährt und trotz mehr als zwanzigjähriger Laufzeit nicht besichert worden. Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung wird jedoch auch nicht vom EigZulG vorausgesetzt, um einen Zulage begünstigten entgeltlichen Wohnungserwerb annehmen zu können. Maßgebend ist, dass der Kläger einem zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch seiner Eltern nach § 488 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgesetzt ist.

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Ebenfalls kann nicht entscheidend sein, dass vorliegend der Kaufpreis auch im Rahmen einer so genannten mittelbaren Grundstücksschenkung von den Eltern des Klägers hätte zur Verfügung gestellt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger der Kaufpreis von seinen Eltern (verschleiert) schenkweise zum Erwerb der von ihm bewohnten Eigentumswohnung zugewendet worden ist, damit der Erwerbsvorgang anders als durch die Kontoauszüge belegt abgewickelt worden ist, hat der Senat nicht feststellen können. Es ist Aufgabe des Beklagten, die weitere tatsächliche Abwicklung des Darlehensverhältnisses zu überwachen und bei Änderungen gegebenenfalls darauf zu reagieren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Wegen Fehlens einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Frage, ob ein Familiendarlehen, das dem Fremdvergleich nicht standhält, die Förderung nach dem EigZulG ausschließt, hat der Senat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zugelassen.