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Finanzgericht Düsseldorf·9 K 3151/16 Kg·30.03.2017

Kindergeld für in Polen lebende Kinder: Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt nicht nachgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein polnischer Staatsbürger begehrte deutsches Kindergeld ab Dezember 2014 für zwei in Polen lebende Töchter und verwies auf Gewerbeanmeldung, Meldedaten und Einkommensteuerbescheide. Die Familienkasse lehnte mangels Nachweisen zu Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt bzw. zu inländischen Einkünften ab. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Kläger trotz Aufforderung weder Miet-/Zahlungsbelege noch Rechnungen und Zahlungseingänge vorlegte. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen gehe zu seinen Lasten.

Ausgang: Klage auf Festsetzung von Kindergeld ab Dezember 2014 mangels Nachweises von Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt bzw. inländischen Einkünften abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt einen im Inland nachgewiesenen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) voraus; die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt der Antragsteller.

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Melderechtliche Angaben und eine Gewerbeanmeldung belegen für sich genommen weder das tatsächliche Innehaben einer Wohnung i.S.d. § 8 AO noch einen auf Dauer angelegten Aufenthalt im Inland.

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Für den Nachweis eines inländischen Wohnsitzes ist regelmäßig die Vorlage des Mietvertrags sowie von Belegen über tatsächliche Miet- und Nebenkostenzahlungen erforderlich.

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Bei der Prüfung der Kindergeldberechtigung besteht keine Bindung an Feststellungen aus dem Einkommensteuerveranlagungsverfahren; maßgeblich ist die eigenständige Würdigung der objektiven Umstände durch das Finanzgericht (§ 96 Abs. 1 FGO).

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Bei einer Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht ein Anspruch nur für die Monate, in denen inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt und nachgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 3 EStG§ 8 AO§ 9 AO§ 62 Abs. 1 EStG§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger, ein polnischer Staatsbürger, beantragte im März 2015 bei der [örtlichen] Familienkasse Kindergeld für seine Töchter A (geboren im Februar 1996) und B (geboren im April 1999), die in Polen am gemeinsamen Familienwohnsitz leben. Er legte eine Gewerbe-Anmeldung vor, wonach er seit 5.12. 2014 in X-Stadt, Y-Straße, …. ein Gewerbe („Trockenbau“) angemeldet hatte, sowie eine Meldebestätigung der Stadt X-Stadt, wonach er sich dort am 4.12.2014 unter der Wohnadresse Y-Straße angemeldet hatte. Außerdem reichte er Geburtsurkunden und Schulbescheinigungen der Kinder ein; in der Schulbescheinigung für A wird am 15.12.2014 bestätigt, dass diese für das Schuljahr 2014/15 Schülerin in der Klasse III am Allgemeinbildenden Lyzeum ist. Im Dezember 2015 erinnerte der Kläger an seinen Kindergeldantrag. Er fügte eine Bescheinigung der Sozialbehörde seines polnischen Wohnsitzes bei, wonach seine Ehefrau für die beiden Kinder ab Januar 2013 bis „heute“ (6.07.2015) keine polnischen Familienleistungen erhalten habe. Außerdem bevollmächtigte er einen Büroservice.

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Das Verfahren wurde zuständigkeitshalber an die beklagte Familienkasse Sachsen (im Folgenden: „Familienkasse“) abgegeben. Diese forderte neben den Einkommensteuerbescheiden für 2014 und 2015 zusätzlich, für den Fall einer Veranlagung nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die Vorlage von Rechnungen und Kontoauszügen über den Erhalt der Rechnungsbeträge ab Dezember 2014 an. Der Kläger teilte mit, dass er umgezogen sei: seine neue Adresse laute „Z-Straße in W-Stadt, bei Familie M…“. Er legte Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Oranienburg vor, die für 2014 eine Einkommensteuer von 18 € bei gewerblichen Einkünften von 380 € (unter Einbeziehung ausländischer Einkünfte von 24.667 € im Rahmen des Progressionsvorbehalts) und für 2015 eine Einkommensteuer von 0 € bei gewerblichen Einkünften von 16.543 € (unter Einbeziehung ausländischer Einkünfte von 4.933 € im Rahmen des Progressionsvorbehalts) ausweisen. Der Bescheid für 2015 enthält den ausdrücklichen Hinweis auf eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG.

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Die Familienkasse lehnte daraufhin eine Kindergeldfestsetzung für beide Kinder ab Dezember 2014 ab (Bescheid vom 26.07.2016). Sie erläuterte, Rechnungen und Kontoauszüge über den Erhalt der Rechnungsbeträge seien nicht eingereicht worden.

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Hiergegen erhob der Kläger Einspruch, den er nicht näher begründete. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 4.10.2016). Sie führte aus, einen inländischen Wohnsitz i. S. d. § 8 der Abgabenordnung (AO) oder seinen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 9 AO habe der Kläger nicht belegt. Alleine die Anmeldung unter verschiedenen Meldeadressen bzw. eine Gewerbe-Anmeldung reichten als Nachweis nicht aus. Dass der Kläger tatsächlich in Deutschland gearbeitet und Einkommen erwirtschaftet habe, habe er trotz Aufforderung nicht (durch Rechnungen und Belege über den Erhalt von Rechnungsbeträgen) dargelegt. Bei einer Einkommensteuerveranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG bestehe ein inländischer Kindergeldanspruch nur für Monate, in denen nachweislich inländische Einkünfte erzielt worden seien. Dies sei durch Abrechnungen und Zahlungsnachweise über die im Inland erbrachten Leistungen nachzuweisen. Solche Nachweise habe der Kläger trotz Aufforderung nicht erbracht.

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Hiergegen richtet sich die Klage, die der Kläger – auch nach Akteneinsicht seines Prozessvertreters – nicht näher begründet hat.

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Der Kläger beantragt,

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              die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26.07.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.10.2016 zu verpflichten, ihm für seine beiden Töchter A und B ab Dezember 2014 bis Oktober 2016 ungekürztes deutsches Kindergeld zu gewähren.

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Die Familienkasse beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Nachweis eines inländischen Wohnsitzes insbesondere durch die Vorlage von Mietverträgen, Überweisungsbelegen über Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen geführt werden könne. Ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt könne unter anderem durch Rechnungen/ Quittungen, Reiseunterlagen und ähnliche inländische Belege glaubhaft gemacht werden. Bei einer Einkommensteuerveranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG sei regelmäßig die Vorlage monatlicher Rechnungen (unter Angabe des Leistungszeitraums und Leistungsortes/ der Baustelle) und Belege über die Zahlungseingänge erforderlich.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht übersandte Kindergeldakte der Familienkasse Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Familienkasse hat dem Kläger die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum zu Recht versagt. Denn der Kläger hat seine Anspruchsberechtigung für einen deutschen Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Nichterweislichkeit der Anspruchsberechtigung geht zu seinen Lasten; der Kläger trägt für die anspruchsbegründenden Umstände die Feststellungslast (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12.04.2016 6 K 138/15, juris; FG München, Urteil vom 24.03.2016 7 K 1769/15, juris).

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1. Eine Kindergeldberechtigung des Klägers gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert, dass er im Inland einen Wohnsitz besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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a) Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen wird (§ 8 AO). Innehaben der Wohnung bedeutet, dass der Anspruchsteller tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Ein nur gelegentliches Verweilen in fremden Räumen (vgl. hierzu bereits BFH-Urteil vom 24.10.1969 IV 290/64, BStBl 1970, 109 zu Aufenthalten in der Wohnung des Bruders und FG Nürnberg, Urteil vom 27.04.1978 III R 164/77, EFG 1978, 548 zu Aufenthalten in der Wohnung eines Bekannten) oder nur während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Besuchszwecken reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 8.05.2014 III R 21/12, BStBl II 2015, 135 mit Anm. Selder, jurisPR-SteuerR 51/2014 Anm. 3).

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Wie der BFH zuletzt im Urteil vom 8.05.2014, a.a.O. zusammenfassend ausgeführt hat, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AO nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 22.08.2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351). Hierbei besteht keine Bindung an die im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren vom zuständigen Finanzamt getroffenen Feststellungen (BFH-Urteile vom 20.11.2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.c; und vom 18.07.2013 III R 9/09, BStBl II 2014, 802, Rz 19). Vielmehr obliegt dem Finanzgericht im Rahmen des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO die Würdigung derjenigen tatsächlichen Umstände und die Abwägung der Indizien, die im Einzelfall für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes sprechen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576).

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Dabei sind insbesondere folgende Gesichtpunkte zu beachten:

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                   Melderechtliche Angaben und Gewerbeanmeldungen sind weder ein hinreichender Beleg für das tatsächliche Innehaben einer Wohnung (BFH-Urteil vom 08. Mai 2014 III R 21/12, BStBl II 2015, 135) noch für einen auf längere Zeit angelegten Aufenthalt im Inland. Sie belegen nur, dass der Betroffene einmal bei dem Meldeamt und einmal bei dem Gewerbeamt der Gemeinde erschienen ist und sich dort angemeldet hat.

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                   Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung und der Erhalt eines Einkommensteuerbescheides sind für sich genommen keine hinreichenden Indizien, jedenfalls wenn sich keine bzw. keine nennenswerte (im Verhältnis zum erwarteten Kindergeldbezug) Einkommensteuerbelastung ergibt. Hierdurch wird nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich inländische Einkünfte in der erklärten Höhe erzielt worden sind.

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                   Für den Nachweis der Nutzung einer Wohnung aufgrund einer eigenen Rechtsposition ist regelmäßig die Vorlage des Mietvertrages erforderlich, weiterhin auch der Nachweis, dass tatsächlich Miete bzw. ein Mietanteil, ggf. Nebenkosten gezahlt worden sind.

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                   Darüber hinaus erscheint es zumutbar und geboten, auf Verlangen der Familienkasse Rechnungen und Belege über den Erhalt von Rechnungsbeträgen vorzulegen. Auf diese Weise wird plausibel, ob überhaupt und wann der Betroffene im Inland tatsächlich gewerblich tätig war bzw. gearbeitet hat. Auf diese Nachweise kann nicht verzichtet werden. Denn es ist gerichtsbekannt, dass polnische Kindergeld-Antragsteller häufig mit Familienangehörigen oder Bekannten aus dem gleichen Heimatort gemeinsam kleine Wohnungen (z. B. eine 2-Zimmer Wohnung mit ca. 50 m²) angemietet haben. Diese Wohnungen werden oft von 3 bis 5 Personen zugleich als Wohnsitz und als gewerbliche Betriebsstätte (regelmäßig im Bauhandwerksgewerbe) benannt. Hier erscheint es häufig unplausibel, dass alle Mieter dort tatsächlich gleichzeitig wohnen, ggf. Arbeitsgeräte lagern und Büroarbeit verrichten. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Familienkasse regelmäßig Nachweise über tatsächliche Zeiten der Berufstätigkeit im Inland anfordert.

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Im Streitfall hat der Kläger weder Mietverträge noch (auf wiederholte Aufforderung der Familienkasse) Rechnungen und Belege über den Erhalt von Rechnungsbeträgen vorgelegt. Ein inländischer Wohnsitz ist nicht glaubhaft gemacht.

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b) Damit ist auch nicht belegt, dass der Kläger im gesamten Streitzeitraum oder in einzelnen Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 9 Satz 1 AO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen, § 9 Satz 2 AO.

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Vorliegend lässt sich (mangels Rechnungen über im Inland vom Kläger persönlich ausgeführten Bauleistungen) nicht feststellen, in welchen Monaten sich der Kläger in Deutschland aufgehalten hat.

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2. Eine Kindergeldgeldberechtigung des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG.

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In diesem Falle besteht ein Anspruch nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat (st. Rspr., vgl. BFH-Urteile vom 24.10.2012 V R 43/11, BStBl II 2013, 491; vom 18.04.2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; vom 18.07.2013 III R 59/11, BStBl II 2014, 843 und vom 12.03.2015 III R 14/14, BFH/NV 2015, 1187).

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Im Streitfall wurde der Kläger zwar für 2015 nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt. Er hat aber (trotz Aufforderung durch die Familienkasse) keine Nachweise über abgerechnete Leistungen und Zahlungseingänge vorgelegt. Damit lässt sich nicht feststellen, in welchen Monaten er inländische Einkünfte erzielt hat.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.