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Finanzgericht Düsseldorf·9 K 298/15 E·05.03.2018

Managerbeteiligung: Verbilligte Überlassung nur im Erwerbszeitpunkt als Arbeitslohn

SteuerrechtEinkommensteuerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitig war, ob Erträge aus Aktien, CPEC’s und PEC’s einer Managerbeteiligung als Arbeitslohn in den Jahren 2005–2007 zu versteuern sind. Das FG bejahte zwar den beruflichen Veranlassungszusammenhang, erkannte Arbeitslohn aber nur bei verbilligter Überlassung bzw. überhöhtem Rückkauf. Eine etwaige Verbilligung war im Erwerbszeitpunkt 2004 zu erfassen; in 2005–2007 floss kein weiterer geldwerter Vorteil zu. CPEC’s seien zudem keine Finanzinnovationen i.S.d. § 20 EStG a.F.; PEC-Erträge sind Kapitaleinkünfte.

Ausgang: ESt-Bescheide geändert (Arbeitslohn 2005–2007 gemindert; Kapitaleinkünfte 2005–2006 erhöht), im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erlöse aus der Veräußerung bzw. Einziehung von Mitarbeiterbeteiligungen sind nur dann als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn die Beteiligung verbilligt überlassen oder später überteuert zurückgekauft wird.

2

Ist eine Mitarbeiterbeteiligung verbilligt überlassen, ist als geldwerter Vorteil grundsätzlich nur die Verbilligung im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen; spätere Wertsteigerungen sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen.

3

Der Zufluss eines geldwerten Vorteils aus einer verbilligten Überlassung tritt regelmäßig mit Abschluss der verbindlichen Erwerbsvereinbarungen ein, wenn zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum übergehen.

4

Schuldrechtliche Verfügungsbeschränkungen schließen den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Wertpapieren nicht aus, wenn Kursrisiken und -chancen auf den Erwerber übergehen und keine Inhaberschaft Dritter ersichtlich ist.

5

Wandelbare, nicht verzinsliche Beteiligungsinstrumente, die lediglich die Teilnahme an Kursgewinnen vermitteln, sind keine Finanzinnovationen mit veräußerten Zinsbestandteilen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. (Kursdifferenzpapiere).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO§ 23 EStG§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F.§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG§ 20 EStG

Tenor

Die Einkommensteuerfestsetzungen werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um ...Euro (2005), um …Euro (2006) und um … Euro (2007) gemindert und zugleich die Einkünfte aus Kapitalvermögen um … Euro (2005) und um … Euro (2006) erhöht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 97 % und die Kläger zu 3 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Kläger sind für die Streitjahre 2004 bis 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Die gegen die Steuerbescheide vom 22.12.2010 (2004) und vom 15.12.2010 (2005 bis 2007) eingelegten Einsprüche hatten nur zum Teil Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5.1.2015). Vor Erlass der Einspruchsentscheidung waren die Steuerfestsetzungen für 2005 und 2006 am 5.2.2013 geändert worden. Die Kläger haben am 3.2.2015 Klage erhoben.

3

Streitig ist, ob dem Kläger in den Streitjahren geldwerte Vorteile im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der Überlassung von Wertpapieren „seines“ Unternehmens zugeflossen sind.

4

Die zur A AG gehörende B wurde im Februar 2003 zusammen mit der A AG von der C AG übernommen. Die C verkaufte sodann nach einem Bieterprozess im März 2004 die B an von dem Beteiligungsunternehmen D beratene Fonds und an weitere Investoren, die sich gegen andere Kaufinteressenten durchgesetzt hatten. Der danach installierten mehrstufigen Holdingstruktur bestehend aus der E (Holding) und der F (100% Tochter de E) wurden Mittel durch die Ausgabe von Aktien (A-Shares), CPEC’s (Convertible Preferred Equity Certificates) und von PEC’s (Preferred Equity Certificates) zur Verfügung gestellt. Die Stammaktien und die CPEC’s wurden zu einem Preis von jeweils 1,25 Euro abgegeben. Die PEC’s wurden zum gleichen Preis von 1,25 Euro angeboten. Die Wertpapiere wurden zur gleichen Zeit und zu gleichen Konditionen allen Gesellschaftern, nämlich den Investoren und den Angehörigen des Managements übertragen. Die Beteiligung natürlicher Personen betraf allein die Führungsebene der B. Das Management wurde zu diesem Zwecke in verschiedene Ebenen unterteilt (Tier 1 bis 3). Insgesamt umfasste die Managerbeteiligung etwa 8 % der Aktien und der CPEC’s sowie ca. 1 % der PEC‘s.

5

Zu dieser Führungsebene gehörte der Kläger. Bei den streitgegenständlichen Wertpapieren des Klägers handelt es sich um Anteile an der F (Tier 1 und 2). Der Kläger hatte daneben auch Anteile an der E (Tier 3) erworben. Über die steuerliche Behandlung der letztgenannten Anteile haben sich die Beteiligten im Laufe des Einspruchsverfahrens einvernehmlich verständigt.

6

Der Kläger nahm die ihm angebotene Kapitalbeteiligung zunächst i.H.v. zusammen 100.000 Euro wahr. Er zeichnete und erwarb am 20.2.2004 zum Nominalwert (1,25 Euro/Stück) je … Aktien (… Euro), … CPEC’s (… Euro) und … PEC’s (… Euro). Die CPEC’s erwarb er, wie die anderen Manager, im Verhältnis von 14:1 zu den Aktien.

7

Bereits am 1.4.2004 und dann wieder am 1.3.2005 sowie schließlich in 2006 wurden von der F die PEC’s eingezogen. Der Beklagte erfasste die Erträge aus den PEC’s jeweils im Verkaufsjahr:

8

Tabelle 1:

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Stück PECVerkaufspreisAKVerkauf„Ertrag“
2004
2005
2006
10

Die CPEC’s wurden am 24.1.2006 und im September 2006 im Zusammenhang mit einer Beteiligung der G und einem Verkauf an die H GmbH abgegeben. Die Manager (u.a. der Kläger) wurden so gestellt, als hätte ein Einzug durch die F stattgefunden:

11

Tabelle 2:

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Stück CPECVerkaufspreisAKVerkauf„Ertrag“
2006
2006
2006
13

Für die verbliebenen Aktien wurde eine Kaufoption mit der G abgeschlossen. Die Option wurde im Februar 2007 ausgeübt. Die Manager wurden im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als hätten sie unmittelbar an der Einziehung bzw. Liquidation teilgenommen. Der Beklagte erfasste die folgenden Erträge aus den Aktien-Geschäften:

14

Tabelle 3:

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Stück AktienVerkaufspreisAKVerkauf„Ertrag“
2004
2007
16

Die Kläger erklärten im Zusammenhang mit den Wertpapieren Zinsen in Höhe der „Erträge“ lt. Tabelle 1 als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die übrigen Zahlungen betreffend die Veräußerung von Aktien und CPEC’s wurden nicht als Einkünfte erklärt. Die „Spekulationsfristen“ (§ 23 des Einkommensteuergesetzes –EStG-) waren jeweils abgelaufen.

17

Der Beklagte hingegen erfasste die „Erträge“ in den Jahren und in der Höhe, wie sie sich aus den vorangestellten Tabellen ergeben. Das Finanzamt I hatte sämtliche „Erträge“ als geldwerte Vorteile qualifiziert (insgesamt xx Euro), die es den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zurechnete. Es sah in dem Zufluss der Veräußerungserlöse durch die F einen Lohnzufluss von dritter Seite und in der Differenz zwischen Wert der Aktien und Anschaffungskosten der CPEC’s ebenfalls einen Lohnzufluss. Desgleichen sei der im Zeitpunkt der Veräußerung erzielte Erlös für die PEC’s ein Lohnzufluss. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren inne gehabt, so dass die Vorteile erst im Zeitpunkt der Verkäufe realisiert worden seien. Lediglich hinsichtlich der Beträge unter „Tier 3“ (s.o.) wurde am 24.1.2013 eine tatsächliche Verständigung getroffen. Diese bezüglich der F gefundene Verständigung berücksichtige, ausgehend davon, dass die Wertpapiere verbilligt erworben wurden, 40 % der aus dem Verkauf von Aktien im Januar 2006 erzielten Erlöse als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und den Rest als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens. Der Gewinn aus dem Verkauf von CPEC’s war dabei ebenfalls einvernehmlich zu 40 % als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfasst worden, und zwar aus Vereinfachungsgründen insgesamt in 2006.

18

Hinsichtlich der Beträge unter „Tier 1 und 2“, so der Beklagte, habe man keine tatsächliche Verständigung treffen können, weil der Sachverhalt eindeutig sei und man ausschließlich um die rechtliche Beurteilung streite.

19

Im Klageverfahren haben die Kläger vorgetragen,

20

die PEC’s seien ein festverzinsliches Fremdkapitalinstrument, das keine Stimmrechte vermittle. Innerhalb der Laufzeit von 49 Jahren hätten die PEC’s jederzeit zum Nennwert zzgl. der aufgelaufenen Zinsen aus nach ausländischem Recht definierten freien Vermögen der Gesellschaft zurückgekauft werden können.

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Die CPEC’s seien dem ähnlich, aber nicht verzinslich. Bei einem Rückkauf sei, wie geschehen, der höhere Wert aus dem Nennwert der CPEC’s und dem Marktwert der Aktien zu zahlen. Im Falle des Rückkaufs erfolge die Einziehung anteilig für alle Inhaber. Während der Laufzeit bestehe ein Anspruch der Inhaber auf jederzeitige Umwandlung in (neu zu schaffende) Aktien. Die CPEC’s seien ebenso wie die PEC’s grundsätzlich frei übertragbar.

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Es sei nicht nachzuvollziehen, dass sich der Beklagte, anders als das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung () und die Zentrale Arbeitgeber-Lohnsteuerstelle (ZALST), auf Grund einer Vorgabe der Oberfinanzdirektion Rheinland nicht an einer einvernehmlichen Lösung interessiert zeige. Demgegenüber sei von allen anderen Wohnsitzfinanzämtern die vorgenannte einvernehmliche Lösung umgesetzt worden.

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Die „Erträge“ aus den Wertpapieren seien keine Arbeitnehmereinkünfte, sondern solche aus dem Sonderrechtsverhältnis „Kapitalüberlassung“. Allenfalls eine verbilligte Überlassung könne dem Arbeitsverhältnis zugerechnet werden. Eine „Verbilligung“ sei nicht gewährt worden (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 30.9.2008 VI R 76/05, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2009, 282 und vom 23.6.2005 VI R 124/99, BStBl II 2005, 766). Denn praktisch zeitgleich mit den anderen Investoren habe der Kläger die Wertpapiere zu denselben Konditionen erworben. Die Wertsteigerung der Aktien möge überraschen, sei aber nicht geeignet, daraus eine verbilligte Überlassung im Februar 2004 herzuleiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Veräußerung durch die C AG ein Bieterwettbewerb vorangegangen sei, der zur Erzielung eines adäquaten Marktpreises geführt habe. Zudem sei seinerzeit die weitere Entwicklung aus verschiedenen Gründen überhaupt nicht absehbar gewesen. Es habe sich um eine hochriskante Anlage gehandelt. Letztendlich seien auch die gezahlten Veräußerungspreise nicht überhöht gewesen, denn schließlich sei an fremde Dritte veräußert worden.

24

Allenfalls könne bei der Begebung der Stammaktien Typ A und der CPEC’s im Jahre 2004 ein geringer geldwerter Vorteil für die Erwerber entstanden sein, der in Höhe von 1,17 Euro pro Aktie bzw. je CPEC bewertet werden möge. Dieses Zugeständnis werde gemacht, um eine aufwändige Beweisaufnahme (Wertgutachten) überflüssig zu machen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 6.3.2018).

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Hinsichtlich der durch den Beklagten aufgeworfenen Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den Wertpapieren sei zu entgegnen, dass sämtliche Beteiligte an der Begebung der Wertpapiere, also auch die sog. Investoren, den gleichen Verfügungsbeschränkungen unterworfen gewesen seien. Der Beklagte beantworte nicht die Frage, bei wem denn das Eigentum gelegen haben solle, wenn nicht bei den zivilrechtlichen Eigentümern.

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Die CEPC’s könnten auch nicht als Finanzinnovationen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. qualifiziert werden, bei denen die Wertsteigerung auch Nutzungsentgelte enthalte (Hinweis auf BFH Beschluss vom 23.1.2006 VIII B 116/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1081; Hamacher/Dahm in Korn Kommentar zum EStG § 20 Rz. 539 ff.). Sie seien eher mit Anwartschaften auf Aktien zu vergleichen, die in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG Erwähnung fänden (Hinweis auf Schmidt, Kommentar zu § 17 EStG Rz. 29 und BFH Urteil vom 27.10.2005 IX R 15/05, BStBl II 2006, 171). Diese könnten nur unter den Voraussetzungen des § 17 EStG oder des § 23 EStG der Besteuerung unterfallen, die hier nicht gegeben seien.

27

Die Kläger beantragen,

28

die angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um …Euro (2005), um … Euro (2006) und um … Euro (2007) gemindert und zugleich die Einkünfte aus Kapitalvermögen um … Euro (2005) und um … Euro (2006) erhöht werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest und führt aus,

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geldwerte Vorteile seien hier im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstanden und daher den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen. Denn die Manager hätten nur auf Grund ihrer Führungsposition die Möglichkeit des Beteiligungserwerbs erhalten. Externen Dritten sei der Erwerb verwehrt gewesen. Im Übrigen wäre, was die CPEC’s angehe, die gleiche steuerliche Konsequenz zu ziehen, wenn eine Einordnung als Arbeitslohn nicht in Frage käme, da dann eine Versteuerung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorzunehmen wäre.

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Die Bewertung des geldwerten Vorteils hänge vom Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile und deren Wert zu diesem Zeitpunkt ab. Hier komme unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums ein späterer Zeitpunkt als der der zivilrechtlichen Übertragung in Betracht. Denn die Rechte der Erwerber seien erheblichen Einschränkungen unterworfen worden,

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Das Vertragswerk enthalte keine Regelungen zur Berechnung eines Verkaufspreises. Da die PEC’s nur den Nennwert zzgl. aufgelaufener Anlageerträge repräsentierten, berechne sich daraus deren Wert und damit nur eine beschränkte Wertsteigerungschance, aber auch kein Verlustrisiko. Bei den CPEC’s eröffne das Recht zum Aktienbezug Wertsteigerungschancen, die im Einzelfall den Verkaufswert mit bestimmen. Im Hinblick auf die CPEC’s könne es zu erheblichen Wertveränderungen im Falle des Umtausches in Aktien kommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrages der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Umfang des zuletzt gestellten Klageantrages begründet. Die Kläger sind dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Beklagte in den Streitjahren 2005 bis 2007 im Zusammenhang mit den beschriebenen Wertpapieren zusätzliche Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterworfen hat. An ihrem Begehren bezüglich des Veranlagungszeitraumes haben die Kläger nicht mehr festgehalten. Die Klage war insoweit abzuweisen.

38

1. Dem Beklagten ist allerdings darin beizupflichten, dass die Überlassung der Wertpapiere in einem Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Stellung des Klägers als leitender Manager gestanden hat. Die Einbeziehung der Manager in die Verteilung der verschiedenen Wertpapiere erfolgte allein im Hinblick auf deren berufliche Stellung im Unternehmen und diente der Leistungsmotivation. Dies wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Allerdings impliziert dies nicht notwendig die Zuwendung eines als Arbeitslohn zu qualifizierenden geldwerten Vorteils. Der „Vorteil“ des Wertpapierbesitzes besteht zunächst lediglich in der Möglichkeit der Teilnahme an einer Wertsteigerung des Unternehmens sowie in der Erwartung von Gewinnausschüttungen. Ersteres führt, solange die Fristen des § 23 EStG nicht überschritten sind, zu sonstigen Einkünften. Letzteres sind Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG. Darüber hinaus beinhaltet der Verkauf von Unternehmensanteilen in Gestalt von Wertpapieren nur dann einen geldwerten Vorteil und damit (im Streitfall) einen Lohnzufluss, wenn die Wertpapiere verbilligt überlassen werden oder wenn sie überteuert zurückgekauft werden (vgl. auch BFH Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69).

39

2. Es haben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Wertpapiere in den Zeitpunkten ihres Rückkaufes mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu überhöhten Werten zurückgenommen wurden. Derlei hat auch der Beklagte nicht behauptet. Daher ist davon auszugehen, dass ein geldwerter Vorteil nur durch einen unter ihrem tatsächlichen Wert liegenden Verkauf der Wertpapiere hat zugewendet werden können.

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3. Im Falle des Klägers bestehen gewisse Indizien (keine objektive Marktbewertung bei Begebung, Steigerung des Wertes auf das 4-fache binnen Jahresfrist bei Veräußerung innerhalb der Investorengruppe) für eine anfängliche verbilligte Überlassung der Aktien und der CPEC’s. Dagegen waren die PEC’s als „normale“ Anleihen zu einem Zinssatz von 7 % p.a. ausgestattet. Die verbilligte Überlassung der Aktien und der CEPC’s hat allerdings nicht zur Folge, dass die gesamte Differenz zwischen dem Verkaufspreis von 1,25 Euro/Stück und den späteren Veräußerungswerten als Arbeitslohn anzusetzen wäre. Vielmehr ist lediglich im Umfang der Verbilligung im Erwerbszeitpunkt zusätzlicher Arbeitslohn angefallen (siehe BFH Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69). Im Übrigen führt die Wertsteigerung aus dem Sonderrechtsverhältnis als Anteilseigner („Mitarbeiterbeteiligung“) allenfalls zu sonstigen Einkünften.

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Das Gericht kann dahingestellt bleiben lassen, in welcher Höhe im vorliegenden Fall ein geldwerter Vorteil zugewendet wurde. Die Kläger haben jedenfalls gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Höhe von 1,17 Euro pro Aktie bzw. je CPEC keine Einwendungen erhoben. Bereits der Ansatz dieses geldwerten Vorteils führt, ausgehend von einem Zufluss im Jahre 2004, dazu, dass sich für den Veranlagungszeitraum 2004 keine Herabsetzung der Steuer ergibt, weshalb die Kläger an ihrem zuvor schriftsätzlich formulierten Klageantrag bezüglich 2004 nicht festgehalten haben. Die Änderung der Einkunftsart (Kapitaleinkünfte statt Arbeitslohn) hinsichtlich der Einnahmen aus den PEC’s führt zu keiner Beschwer der Kläger. Demgemäß war die Klage für das Streitjahr 2004 abzuweisen.

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4. In den übrigen Streitjahren ist es hingegen zu keinem Zufluss eines geldwerten Vorteils gekommen. Der Umfang der maßgeblichen Verbilligung ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der verbindlichen Abmachungen –hier in 2004- festzustellen (vgl. BFH Urteil vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904). Der Zufluss ist grundsätzlich zur selben Zeit eingetreten, da mit dem Abschluss der betreffenden Verträge regelmäßig das zivilrechtliche Eigentum an und die wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Wertpapiere erlangt ist (vgl. BFH Urteil vom 30.6.2011 VI R 37/09, BStBl II 2011, 923). Infolgedessen sind die aus dem Wertpapiererwerb für den Kläger erwachsenen geldwerten Vorteile allein im Jahre 2004 zugeflossen.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht im Falle des Klägers kein Grund für eine davon abweichende Betrachtung. Der Beklagte hat die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums in Frage gestellt, während an der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums keine Zweifel bestehen. Wegen der hierzu vorgetragenen Argumente wird auf die Zusammenstellung im Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 21.2.2013 Seite 4 verwiesen.

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Wirtschaftsgüter sind unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zuzurechnen, der über sie die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom 02.05.1984 VIII R 276/81, BStBl II 1984, 820; vgl. auch BFH-Beschluss vom 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl II 1982, 272).

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Daran gemessen war dem Kläger im Jahre 2004 (auch) das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen. Zu dem Zeitpunkt der Übertragungen ging das mit den Wertpapieren verbundene Kursrisiko wie auch die Wertsteigerungschancen auf den Kläger über. Diese Verfahrensweise steht im Einklang mit der Absicht, der Leistungsmotivation der Personengruppe der Manager. Die Hinnahme der erheblichen vielfältigen schuldrechtlichen Einschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit der Wertpapiere (vgl. „Bestimmungen und Bedingungen für die Convertible Preferred Equity Certificates“, „Bestimmungen und Bedingungen der Preferred Equity Certificates“, „Anteilszeichnungsvereinbarung für Executives“) war angesichts des Zwecks, die Manager zu motivieren, an der Wertsteigerung des Unternehmenswertes mit allen Mitteln mitzuwirken, und vor dem Hintergrund der Zielrichtung derartiger „Übernahmen“, nämlich nicht ein Unternehmen nachhaltig zu führen, sondern innerhalb kurzer Zeit unter Einsatz aller bewertungssteigernden Maßnahmen alsbald einen hohen Verkaufspreis zu generieren, Ausdruck der Inhaberschaft an den Wertpapieren. Einschränkungen hatten sich alle Inhaber zu unterwerfen, also auch die sog. Investoren. Diese Art der Verbundenheit aller Anleger erklärt sich aus deren Geschäftsmodell, das Unternehmen unter Einsatz möglichst geringen Eigenkapitals in der Erwartung aufzukaufen, es innerhalb überschaubarer Zeit wieder mit erheblichem Gewinn verkaufen zu können („public offering“, vgl. z.B. „Executive Equitiy Subscription Agreement“ unter Nr. 7 c). Dabei ist notwendig zwischen den „Investoren“, die ihren Anlegern rechenschaftspflichtig sind, von vornherein einen Gleichschritt und Gleichklang der Interessen der „Investoren“ sicherzustellen. Keiner der Beteiligten Fonds wäre bereit in Kauf zu nehmen, gegenüber anderen Investoren benachteiligt zu werden. Darin liegt jedoch allenfalls eine freiwillige, darum schuldrechtliche, dem Geschäftsmodell geschuldete Beschneidung der Eigentumsrechte. Jeder zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer ist berechtigt, Einschränkungen seiner Rechte zu vereinbaren, zumal dann, wenn dies wirtschaftlich begründet ist, ohne dadurch seine Rechtsposition als Eigentümer zu verlieren. Daher waren die Inhaber der hier in Rede stehenden Anteilsscheine sämtlich zivilrechtlich wie wirtschaftliche Eigentümer geworden. Davon gingen auch die Beteiligten selbst aus (vgl. z.B. „Call Option Agreement“ vom 21.9.2006 unter 4.; „PEC Redemption Agreement“ vom 24.1.2006 unter 10.). Eine mögliche Inhaberschaft anderer Personen ist im Übrigen nicht erkennbar geworden.

46

5. Soweit nicht bereits ein Ansatz von Einkünften gem. § 23 EStG erfolgt ist, war jeweils die Jahresfrist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ESTG) abgelaufen.

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Einkünfte aus Kapitalvermögen sind über die im Klageantrag genannten Beträge hinaus im Zusammenhang mit den hier erwähnten Wertpapieren in den Streitjahren nicht entstanden. § 20 Abs. 2 Nr. 4 c und § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der in den Streitjahren geltenden Gesetzesfassung erfassten zwar auch Veräußerungsvorgänge und sog. Finanz‑

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innovationen, wenn dabei auch eingepreiste Erträge mit veräußert wurden. Die hier einer Betrachtung zu unterziehenden CPEC’s waren jedoch erkennbar keine Kursdifferenzpapiere mit versteckten Veräußerungszinserträgen (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, Kommentar zum EStG 36. A. § 20 Rz. 180 ff.), sondern vergleichbar mit wandelbaren Laufzeitzertifikaten ohne Verzinsung bzw. Dividendenanteil. Die CPEC’s sollten nach ihrer Ausgestaltung lediglich der Teilnahme an Kursgewinnen der Aktien dienen. Auch diese Ausgestaltung entspricht dem Interesse der Investoren, die Manager zur Steigerung der Bewertung des Unternehmens beizutragen. Mit dem Besitz der CEPC’s war kein Kapitalnutzungsertrag, weder ein Zins noch eine Dividendenberechtigung, verbunden, so dass im Falle des Klägers lediglich Spekulationserträge erzielt wurden. Erst mit den späteren Änderungen des § 20 EStG wurde der Umfang des Einkünftetatbestandes erweitert.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung.

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7. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung beruht auf der Rechtsprechung des BFH unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles.