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Finanzgericht Düsseldorf·9 K 2480/17 E·03.04.2019

Denkmalabschreibung (§ 7i EStG): Keine Anwendung auf in Polen belegtes Baudenkmal

SteuerrechtEinkommensteuerrechtInternationales SteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Anwendung des § 7i EStG (9% AfA) für ein in Polen gelegenes Baudenkmal, das sie in ein Hotel umgewandelt haben. Das Finanzgericht weist die Klage ab und bestätigt, dass § 7i EStG Wortlaut voraussetzt, dass das Denkmal im Inland liegt. Europarechtlich besteht keine Verpflichtung zur Ausweitung der Förderregelung; ein Anspruch setzt darzulegen voraus, dass das Auslandsdenkmal zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt. Die Kläger haben diesen Nachweis nicht erbracht.

Ausgang: Klage auf Anwendung der Denkmalabschreibung nach § 7i EStG abgewiesen; Anspruch für in Polen gelegenes Baudenkmal nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Steuerbegünstigung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass das Denkmalgebäude im Inland belegen ist; eine Anwendung auf im Ausland belegene Gebäude ist nur möglich, soweit europarechtliche Vorgaben dies gebieten und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind.

2

Eine nationale Regelung, die den Abzug von Denkmalaufwendungen auf im Hoheitsgebiet belegene Baudenkmäler beschränkt, verstößt nicht ohne Weiteres gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) oder die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), sofern Inhabern von im Ausland belegenen Denkmalgebäuden eine Gleichbehandlung offensteht, wenn diese Gebäude zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe zählen.

3

Derjenige, der die Begünstigung für ein im Ausland gelegenes Denkmal geltend macht, trägt die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass das ausländische Denkmal als Teil des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes anzusehen ist.

4

Bei der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG erfolgt keine fiktive Behandlung nach Maßgabe des § 7i EStG; die Ermittlung der Einkünfte ist nach den einschlägigen nationalen Vorschriften vorzunehmen, gegebenenfalls mittels Überleitungsrechnung zur Abgrenzung der Rechtsfolgen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 1 Abs. 3 EStG§ 32b EStG§ 7i EStG§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG§ 7 Abs. 4 und 5 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Kläger kauften im Jahr 2008 ein Hofgebäude nebst Hofparkanlage in A (Polen). Das Hofgebäude unterliegt dem Denkmalschutz in Polen. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und Spa-Bereich umgebaut. Der Kläger betreibt das Hotel, die Klägerin das Restaurant sowie den Spa-Bereich.

3

Die Klägerin arbeitete zudem seit dem 01.02.2013 bei der B und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In der Zeit vom 30.01.2013 bis zum 31.12.2013 hatte die Klägerin neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutschland. Für das Jahr 2014 erfolgte eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

4

Für die Jahre 2013 und 2014 (Streitjahre) führte der Beklagte eine Betriebsprüfung (Prüfer:C) bezüglich der Betriebe der Kläger durch. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 16.01.2017 traf der Prüfer u.a. folgende Feststellung:

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Tz.2.1

6

Die Gewinnermittlungen seien nach polnischem Recht erstellt worden. Einkünfte im Sinne des § 32b EStG seien jedoch nach deutschem Recht zu ermitteln. Daher sei aus Vereinfachungsgründen eine Überleitungsrechnung erstellt worden, welche die Unterschiede zwischen deutschem und polnischem Recht darstelle (Anlage 1 des BP-Berichts).

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Tz. 2.2.1

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Die AfA müsse von 9 % auf 3 % gekürzt werden, weil § 7i EStG vorliegend nicht anwendbar sei, da dieser nur für im Inland belegene Baudenkmäler gelte.

9

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte mit Änderungsbescheiden vom 15.03.2017 die Einkommensteuer in Höhe von 33.399 € (2013) bzw. 63.814 € (2014) fest. Dabei wurden im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG ausländische Einkünfte in folgender Höhe berücksichtigt:

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•              2013:

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Kläger:                            7.944 €              (statt bisher ./. 51.237 €)

13

Klägerin:                   ./. 53.164 €              (statt bisher ./. 100.376 €)

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•              2014

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Kläger:                  ./. 11.922 €               (statt bisher ./. 62.872 €)

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Klägerin:                      11.704 €              (statt bisher ./. 30.078 €)

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Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Einspruch und trugen u.a. zur Begründung vor: § 7i EStG müsse – entgegen dem Wortlaut – auch auf das in Polen belegene Baudenkmal angewendet werden. § 7i EStG sei europarechtswidrig, weil er sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit als auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Die Nichtanwendung der Norm verhindere, dass ein Ausländer, der über ein Baudenkmal im europäischen Ausland verfüge, sich in Deutschland niederlasse. Das Urteil des EuGH vom 18.12.2014 (C-87/13) könne für § 7i EStG nicht gelten, da diese Vorschrift nur Gebäude erfasse, die in Deutschland belegen seien. Zudem folge die Europarechtswidrigkeit daraus, dass durch die Überleitungsrechnung die in Polen ansässigen Unternehmen fiktiv so behandelt würden, als ob sie in Deutschland tätig gewesen seien. Wenn der Sachverhalt im Rahmen des § 32b EStG fiktiv behandelt werde, müsse dies auch im Rahmen des § 7i EStG gelten.

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Der Beklagte half dem Einspruch in einem nicht streitbefangenen Punkt durch den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2014 vom 06.04.2017 ab. Im Übrigen wies er die Einsprüche mit Entscheidung vom 24.08.2017 als unbegründet zurück. § 7i EStG sei nicht anwendbar, da das Gebäude in Polen belegen sei. Im Rahmen des § 32b EStG werde kein Sachverhalt fiktiv behandelt, sondern die Ermittlung der Einkünfte erfolge einheitlich nach nationalen Regeln.

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Die Kläger verfolgen ihr Begehren unter Wiederholung ihres vorprozessualen Vortrags mit der Klage weiter.

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Die Kläger beantragen,

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den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 15.03.2017 und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom gleichen Tage, geändert mit Bescheid vom 06.04.2017, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 in der Weise zu ändern, dass in beiden Jahren eine Abschreibung i.H.v. 9 % statt bisher i.H.v. 3% berücksichtigt wird;

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hilfsweise die Revision zuzulassen.

24

Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen;

26

hilfsweise die Revision zuzulassen.

27

Er nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

28

Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren beigezogen. Auf den übersandten Verwaltungsvorgang und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zutreffend von der Anwendung der Regelung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG abgesehen.

32

Danach kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.

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Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass vorliegend der Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG, der ein im Inland belegenes Baudenkmal voraussetzt, nicht erfüllt ist, da das streitgegenständliche Gebäude sich in Polen befindet.

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Anders als die Kläger meinen, gebietet das Europarecht keine Anwendung von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf das in Polen belegene Gebäude.

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Die im § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehene Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude stellt weder einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV-) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) dar (im Ergebnis ebenso: Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rn. 2 (37. Aufl. 2018); Erhard in Blümich, § 7i EStG Rn. 3 (Oktober 2018); Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 7i EStG Rn. 9 (April 2013); Clausen in H/H/R, § 7i EStG Rn. 10 (Mai 2017); Egner in EStG-eKommentar, § 7i EStG Rn. 4 (Januar 2015); Klein, DStR 2016, S. 1399 (1400 f.)). Der Senat stützt diese Ansicht maßgeblich auf das Urteil des EuGH vom 18.12.2014 (C-87/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR- 2015, 205) zu einer dem § 7i EStG vergleichbaren niederländischen Bestimmung. Danach ist der maßgebliche Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören können, eröffnet ist.

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Hieraus folgt, dass ein Steuerpflichtiger, der in Deutschland mit seinen Einkünften der Besteuerung unterliegt und dem ein im europäischen Ausland belegenes Denkmalgebäude gehört, für das er die Begünstigung des § 7i EStG in Anspruch nehmen will, zumindest nachweisen muss, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt (ebenso Bruckmeier in K/S/M, § 7i EStG Rn. B 2, Februar 2016). Dies ist vorliegend weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.