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Finanzgericht Düsseldorf·9 K 242/23 Kg·02.05.2023

Streitwertfestsetzung bei Abzweigung von Kindergeld auf 2.002 EUR (FG Düsseldorf)

SteuerrechtKindergeldrechtKostenfestsetzung nach GKGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Finanzgericht hat den Streitwert in einem Verfahren über die Abzweigung von Kindergeld auf 2.002 EUR festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte nach §§ 52, 63 GKG, weil der Gegenstandswert für die Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts maßgeblich ist. Wegen BFH-Rechtsprechung war die Klage ausschließlich bis Januar 2023 zu berücksichtigen; eine Erhöhung für künftig ungewisse Zahlungen kam nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§68 i.V.m. §66 GKG).

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 2.002 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung der gesetzlichen Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist der Streitwert als Gegenstandswert zugrunde zu legen; dies kann eine gerichtliche Festsetzung nach §63 Abs.2 Satz2 GKG rechtfertigen.

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Bei Klagen auf Abzweigung von Kindergeld ist als streitiger Gegenstand in der Regel nur der Abzweigungsbetrag bis einschließlich des Monats der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen; eine Berücksichtigung künftiger, nicht absehbarer Kindergeldzahlungen ist ausgeschlossen.

3

Eine Erhöhung des Streitwerts nach §52 GKG kommt nur in Betracht, wenn das Klageverfahren nach dem klägerischen Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Kindergeldauszahlungen hat; bloße Möglichkeiten künftiger Ansprüche genügen nicht.

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Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwerts sind nach §68 Abs.1 Satz5 i.V.m. §66 Abs.3 Satz3 GKG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 52, 63 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 45 Abs. 1 RVG§ 55 Abs. 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Tenor

Der Streitwert wird auf 2.002 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG): Mit der Klage wurde zulässigerweise ein streitiger Abzweigungsbetrag für Mai 2022 bis Januar 2023 geltend gemacht.

3

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG für eine gerichtliche Festsetzung des Streitwerts vor; diese erscheint hier geboten. Denn der Streitwert ist als Gegenstandswert zugrunde zu legen bei der Bestimmung der gesetzlichen Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1, § 55 Abs. 1 RVG; vgl. näher Reuß, EFG 2009, 50 und EFG 2013, 1961). Hierum geht es im Streitfall. Über die Berechnung des Gegenstandswerts bestehen unterschiedliche Auffassungen.

4

Der Klageantrag beinhaltet die Abzweigung des Kindergelds ab Mai 2022. Da nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 22.12.2011 III R 41/07, Bundessteuerblatt II 2012, 681; vom 22.12.2011 III R 70/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH/NV -- 2012, 1446; vom 5.07.2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953; und vom 7.3.2013 V R 61/10, BFH/NV 2013, 1025; anders noch Reuß EFG 2010, 228) mit der Klage zulässigerweise nur Kindergeld bis einschließlich des Monats der Einspruchsentscheidung (im Streitfall: Januar 2023) geltend gemacht werden kann, ist für eine Erhöhung des Streitwerts (im Hinblick auf eine Zukunftswirkung einer erstrebten Kindergeldfestsetzung) regelmäßig kein Raum. Für die erstrebte Abzweigung des Kindergelds kann nichts anderes gelten.

5

Der vom Klägervertreter zitierte Beschluss des FG Düsseldorf vom 4.10.2002, EFG 2003, 191, betrifft eine seit September 2009 überholte Rechtslage (zur Rechtsentwicklung näher Reuß, EFG 2015, 1859 ff.). § 52 GKG in der derzeit geltenden Fassung ermöglicht ausnahmsweise eine Erhöhung des Streitwerts, wenn das Klageverfahren auf der Grundlage des klägerischen Antrags „offensichtlich absehbare Auswirkungen“ auf künftige Kindergeldauszahlungen hat – dies ist hier nicht gegeben. Denn ob zu Gunsten des Klägers möglicherweise künftig ein Abzweigungsanspruch entsteht, hängt von zukünftigen Ereignissen ab, die derzeit nicht absehbar sind. Damit bleibt es bei dem Abzweigungsbetrag, der mit der Klage zulässigerweise geltend gemacht werden konnte.

6

Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses beruht auf § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.