Kindergeld: Erstausbildung oder Fortbildung beim Übergang Steuerfachangestellte → Steuerfachwirt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Kindergeld für Feb. 2014–Apr. 2015 für ihre Tochter nach Abschluss der Ausbildung zur Steuerfachangestellten. Streitpunkt ist, ob die anschließende Qualifikation zur Steuerfachwirtin Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. Das FG verneint dies: die erforderliche dreijährige Berufspraxis führt zu einer Zäsur; zudem lag keine ausschließlich ausbildungsorientierte Tätigkeit vor. Deshalb war die Kindergeldgewährung zu Recht versagt.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Kindergeld für Feb. 2014–Apr. 2015 abgewiesen; Erstausbildungsrecht verneint wegen Zäsur durch Berufstätigkeit und Überschreitung der 20‑Stunden‑Grenze.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 4 EStG endet die Berücksichtigung nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die mehr als 20 Stunden wöchentlich umfasst.
Bei mehraktigen Ausbildungsgängen ist die Erstausbildung nur dann weitergehend anzunehmen, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte einen einheitlichen Ausbildungsgang bilden; maßgeblich sind enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie objektive Anhaltspunkte dafür, dass der erste Abschluss das Ausbildungsziel nicht bereits erfüllt.
Eine zwischen den Ausbildungsabschnitten liegende, für den Zugang zur Folgequalifikation erforderliche Berufstätigkeit (z. B. mehrjährige Berufserfahrung) begründet regelmäßig eine Zäsur, die den engen Zusammenhang aufhebt und die Folgequalifikation als Fort- bzw. Zweitausbildung einstuft.
Eine im Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit ist nur dann als Ausbildungsdienstverhältnis zu werten, wenn der Ausbildungscharakter (Ausbildungsplan, Unterweisung, vorrangiges Qualifikationsziel, geringeres Entgelt) gegenüber dem Erwerbscharakter überwiegt; reine Berufserfahrung reicht hierfür nicht aus.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre Tochter S (im Folgenden: S), geboren im April 1990. Im Anschluss an ihre Schulausbildung begann die Tochter im Juli 2010 ein Ausbildungsverhältnis zur Steuerfachangestellten, das sie im Januar 2014 mit bestandener Abschlussprüfung beendete.
Im April 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (im Folgenden: Familienkasse) die Gewährung von Kindergeld für S für die Monate Februar 2014 bis April 2015. Sie erklärte, die Familienkasse habe im Januar 2014 die Kindergeldzahlungen eingestellt, obwohl die Tochter ihr eigentlich angestrebtes Ausbildungsziel „Steuerfachwirt“ noch nicht erreicht habe. Dieses Ausbildungsziel habe die Tochter nun zum erstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen, indem sie ab August 2016 den Vorbereitungskurs für die Prüfung zum Steuerfachwirt besuche. Ab Februar 2014 sei die Tochter als Steuerfachangestellte in Vollzeit beschäftigt; diese nichtselbständige Tätigkeit diene dem Erwerb der nötigen Berufserfahrung und sei somit nicht anspruchsschädlich. Die Zulassung für die Prüfung zum Steuerfachwirt erfordere den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zur Steuerfachangestellten und einer dreijährigen Berufserfahrung – insofern könne sich die Tochter erstmalig im Januar 2017 zur Prüfung anmelden, für einen Prüfungstermin im Dezember 2017.
Die Familienkasse lehnte den Antrag für den Zeitraum Februar 2014 bis April 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, S habe eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und befinde sich derzeit in einer weiteren Berufsausbildung. Da sie einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe, könne sie gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr berücksichtigt werden (Ablehnungsbescheid vom 6.04.2017).
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch. Sie erklärte, solange die Tochter ihr angestrebtes Ausbildungsziel Steuerfachwirt nicht erreicht habe, befinde sie sich noch in ihrer Erstausbildung. Da die Ausbildung zum Steuerfachwirt die bestandene Prüfung zur Steuerfachangestellten sowie eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung voraussetze, liege der für eine einheitliche Erstausbildung erforderliche enge sachliche Zusammenhang vor; auch ein enger zeitlicher Zusammenhang sei gegeben, weil die Tochter die Steuerfachwirt-Prüfung zum erstmöglichen Zeitpunkt absolvieren wolle. Die Erwerbstätigkeit sei unschädlich – sie diene lediglich dem Erwerb nötiger Berufserfahrung und der Überbrückung des Zeitraums bis zur Steuerfachwirtprüfung.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.05.2017). Die Familienkasse führte aus, die Tochter der Klägerin habe bereits eine erstmalige Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten abgeschlossen. Zur weiteren Ausbildung (Steuerfachwirt) bestehe kein enger zeitlicher Zusammenhang, weil die Absichtserklärung/ Bewerbung hier erst im August 2016 (Besuch des Vorbereitungskurses) erfolgt sei, nicht im unmittelbaren Anschluss an die bestandene Fachangestellten-Prüfung im Januar 2014. Damit stehe die Vollzeitberufstätigkeit der Tochter einem Kindergeldanspruch entgegen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, eine einheitliche Erstausbildung und damit ein Kindergeldanspruch bestehe, wenn und solange ein bestimmtes Ausbildungsziel, für das mehrere Schritte erforderlich seien (hier der Abschluss des Steuerfachwirts), von Anfang an zielstrebig verfolgt werde. Hier habe die Tochter von Beginn an ein höheres Ausbildungsziel angestrebt; der Abschluss zur Steuerfachangestellten sei nach dem erkennbaren Ausbildungsplan lediglich Teilziel / Durchgangsstadium gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.04.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2017 zu verpflichten, ihr für die Tochter S Kindergeld für Februar 2014 bis April 2015 zu gewähren.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogene Kindergeldakte der Familienkasse Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Familienkasse hat die Kindergeldgewährung für den Streitzeitraum (Februar 2014 bis April 2015) zu Recht versagt.
1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden; entsprechend besteht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ein Kindergeldanspruch, wenn eine Berufsausbildung zwischenzeitlich nicht fortgesetzt werden kann. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).
2. Die Berücksichtigung der Tochter der Klägerin ist ab Februar 2014 ausgeschlossen, weil diese eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während ihrer nachfolgenden Wartezeit auf die (Zweit-)Ausbildung/ Fortbildung mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, Rz 20; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26 und vom 3. September 2015 VI R 9/15, Rz 16). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, BStBl II 2015, 152, Rz 30).
b) Hiervon ausgehend stellen die Ausbildung zur Steuerfachgehilfen (beendet im Januar 2014) und die Weiterbildung zur Steuerfachwirtin (Vorbereitungskurs ab August 2016) im Streitfall keine Ausbildungseinheit im o. g. Sinne dar, weil sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite „Ausbildungsabschnitt“ anschließen kann. Die Qualifikation zum Steuerfachwirt setzt eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens 3 Jahren voraus. Der Steuerfachwirt stellt sich damit als ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsgang (Fortbildung, Zweitausbildung) dar. Die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 Rz 15; BFH-Beschluss vom 29. August 2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, Rz 15, 17).
c) Die Berufstätigkeit beim Steuerberater, die die Tochter der Klägerin im Streitzeitraum ausgeübt hat, begründete auch kein Ausbildungsdienstverhältnis, wodurch die vorherige Ausbildung zur Steuerfachgehilfin bis zum Erreichen der Qualifikation einer Steuerfachwirtin im Sinne einer einheitlichen Erstausbildung fortgeführt und verknüpft würde.
Voraussetzung für eine innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung ist, dass die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d. h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d. h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BStBl II 1999, 706, unter 2.; vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BStBl II 2012, 681, Rz 17 f.; vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26, Rz 13; und vom 16. September 2015 III R 6/15, BStBl II 2016, 281, Rz 12; BFH-Beschluss vom 29. August 2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, Rz 18). Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen können, sind etwa das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/ oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt (BFH- Urteil vom 22. Februar 2017 III R 20/15, BStBl II 2017, 913, Rz 14). Das Erlangen beruflicher Erfahrung reicht jedenfalls nicht für die Annahme eines Ausbildungs-(dienst-) verhältnisses.
Im Streitfall war die Tochter der Klägerin in normalem Umfang und zu einem üblichen Entgelt als Steuerfachgehilfin berufstätig (vgl. Anstellungsvertrag vom 30.08.2013, Bl. 203 ff. Kg-Akte); bei diesem Arbeitsverhältnis stand damit ersichtlich der Erwerbscharakter im Vordergrund.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die zugrundeliegenden Rechtsfragen inzwischen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind.