FG Düsseldorf: Veräußerungsgewinn aus Mitarbeiter-KG-Beteiligung kein Arbeitslohn
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die lohnsteuerliche Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Managerbeteiligung an einer vermögensverwaltenden KG. Streitpunkt war, ob der Gewinn als Arbeitslohn (§ 19 EStG) oder als Ergebnis einer eigenständigen Kapitalanlage zu behandeln ist. Das FG stellte die Rechtswidrigkeit der Lohnsteueranmeldung insoweit fest, weil die Anteile 2008 zu marktüblichen Konditionen erworben wurden und kein verbilligter Erwerb bzw. überhöhter Rückkauf vorlag. Zudem sah das Gericht das wirtschaftliche Eigentum trotz üblicher Beteiligungsbeschränkungen bei den Managern.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgreich; Qualifikation des Veräußerungsgewinns als lohnsteuerpflichtig war rechtswidrig.
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitslohn liegt nur vor, wenn ein Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und sich als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellt; Vorteile aus eigenständigen Sonderrechtsbeziehungen sind demgegenüber nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.
Die bloße Beschränkung eines Beteiligungsprogramms auf einen ausgewählten Mitarbeiterkreis begründet für spätere Veräußerungsgewinne aus der Beteiligung für sich genommen keinen Arbeitslohn; erforderlich ist insbesondere ein verbilligter Erwerb oder ein überteuerter Rückerwerb der Beteiligung.
Ob ein geldwerter Vorteil aus der Überlassung einer Mitarbeiterbeteiligung vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Konditionen im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts und nicht nach späteren Wertsteigerungen bei der Veräußerung.
Übliche schuldrechtliche Verfügungs- und Mitveräußerungsklauseln (z.B. good/bad leaver-, drag-along-, tag-along-Regelungen) lassen das wirtschaftliche Eigentum an einer Beteiligung nicht ohne Weiteres vom zivilrechtlichen Eigentum abweichen.
Erwirbt ein Arbeitnehmer eine Beteiligung zu marktüblichen Konditionen und trägt er die mit der Beteiligung verbundenen Chancen und Risiken, sind Gewinne aus der Veräußerung nicht als Arbeitslohn zu erfassen, sondern nach den einschlägigen einkommensteuerlichen Veräußerungstatbeständen zu beurteilen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die aus der Steueranmeldung vom 03.04.2017 für den Monat März 2017 resultierende Steuerfestsetzung insoweit rechtswidrig gewesen ist, wie der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an der B-KG als lohnsteuerpflichtig qualifiziert worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der B-KG, einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft (die steuerrechtlich als vermögensverwaltende Personengesellschaft zu qualifizieren ist), des einzigen Mitarbeiters der Klägerin, C, der zugleich an der B-KG als Kommanditist beteiligt war, lohnsteuerpflichtig ist.
Von D beratene Fonds beabsichtigten über verschiedene Zwischengesellschaften 25,01 % der Anteile an der E-AG zu erwerben. Alleinige Muttergesellschaft der Käufergesellschaft, der F-GmbH, war eine Kapitalgesellschaft nach luxemburgischen Recht, die G-S.á.r.l.. Diese wurde 2008 von der H-S.á.r.l. im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb der Anteile der E-AG gegründet.
Unmittelbar nach Gründung der G- S.á.r.l. und vor dem Erwerb der E-AG-Anteile ist die B-KG der G-S.á.r.l. als weitere Gesellschafterin beigetreten. Alleiniger Kommanditist der B-KG war zu diesem Zeitpunkt die I-GmbH, alleiniger Komplementär die J-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die H-S.á.r.l. war. Der Beitritt erfolgte in der Weise, dass die B-KG 10 % der Anteile an der G-S.á.r.l. (14.150.000 sog. Class B-Shares mit einem Nennbetrag von 0,01 € [gesamter Nominalwert: 141.500 €] sowie von dieser begebene sog. PECs B („Preferred Equity Certificates“) [= Schuldverschreibungen mit einem festen Rückzahlungsbetrag und einem festen Zinssatz (hier: 9,35 %)] mit einem Nominalwert von insgesamt 14.858.500 € gegen eine Bareinlage in Höhe des Nominalbetrags der ausgegebenen Instrumente (Shares und PECs B) erwarb. Der Betrag von 141.500 € wurde dem Kapitalkonto II, der Betrag von 14.858.500 € dem Kapitalkonto III der B-KG gutgeschrieben.
Die H-S.á.r.l., die die übrigen Anteile (= 90%) an der G-S.á.r.l. hielt (sog. Class A Shares), erwarb von der G-S.á.r.l. begebene PECs A, die mit 9,25% pro Jahr verzinst wurden, zum Nominalwert von 1.274.513.575 €. Class A-Shares und Class B-Shares unterschieden sich dadurch, dass die Mitglieder der Geschäftsführung der G-S.á.r.l. ausschließlich durch die Inhaber der Class A-Shares nominiert wurden. Bei der Anteilsklassen hatten aber im Übrigen den gleichen Nominalbetrag und vermittelten jeweils den gleichen Anteil am Vermögen bzw. den zukünftigen Erträgen der Gesellschaft.
Um den Erwerb der Anteile an E-AG zu finanzieren, wurden die Mittel aus den PECs A von der H-S.á.r.l. als Gesellschafterdarlehen an die F-GMbH weitergegeben. Die Mittel aus den PECs B bzw. aus den ausgegebenen Anteilen in Höhe von insgesamt etwa 141,5 Mio. € wurden als Eigenkapital an die F-GmbH weitergereicht.
Mit notariellem Vertrag vom 2./3. Juni 2008 erwarb die F-GmbH 25,01 % der E-AG-Anteile von der veräußernden K-Stiftung für einen Kaufpreis von 2,4 Milliarden €, der Ergebnis eines kompetitiven Auktionsprozesses war, in dem sich F-GmbH gegen mehrere Konkurrenten durchsetzte. Der Kaufpreis wurde durch Bankdarlehen, nachrangige Gesellschafterdarlehen sowie Eigenkapital finanziert. Das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital lag bei ca. 40% zu 60%.
Kurz nach dem Erwerb der E-AG-Anteile wurde verschiedenen leitenden Angestellten und Vorständen von der E-AG und deren Tochtergesellschaften (im folgenden „Manager“ genannt) angeboten, sich im Rahmen eines Mitarbeiter-Beteiligungsprogramms ebenfalls mittelbar an E-AG zu beteiligen. In diesem Zusammenhang haben die Manager im Dezember 2008 zu individuell unterschiedlichen Zeitpunkten von der I-GmbH Kommanditanteile an der B-KG erworben. Insgesamt haben sich 38 Manager beteiligt. Im Kaufvertrag wurde jeweils festgelegt, welcher Betrag des Kapitalkontos II und III erworben wurde. Der Kaufpreis entsprach insoweit jeweils dem Nennbetrag des Kapitalkontos II und III. Ferner leitete sich der Kaufpreis für die Anteile an der B-KG aus dem Kaufpreis ab, den die F-GmbH für die E-AG-Anteile gezahlt hatte. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Verzinsung der PECs für den Zeitraum zwischen Erwerb der PECs B durch die B-KG und dem Erwerb der Kommanditanteile durch die Manager ergab sich aus dem Vertrag zum Erwerb der Kommanditbeteiligung (Ziff. 1.4), dass diese Zinsen der I-GmbH als Veräußerer zugestanden. Daher war hierfür kein zusätzlicher Kaufpreis zu zahlen. Die Beschaffung der Mittel für den Erwerb der B-KG-Anteile oblag allein den Managern.
Im Jahr 2016 veräußerte die F-GmbH die E-AG-Anteile.
Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm wurde dadurch beendet, dass die Kommanditisten der B-KG ihre Anteile mit Kaufvertrag vom 09.01.2017/01.03.2017 mit Wirkung zum 01.03.2017 an die H-S.á.r.l. verkauften. Der Veräußerungspreis (vgl. Anlage K 8) richtete sich nach dem eingezahlten Kapital zuzüglich aufgelaufener Zinsen aus dem PEC B Darlehen abzüglich der Aufwendungen der vergangenen Jahre sowie zuzüglich der Wertsteigerung aus dem (mittelbaren) Verkauf der E-AG-Aktien. Da die E-AG-Aktien zwischenzeitlich im Wert gestiegen und die Zinserträge höher als die laufenden Aufwendungen der B-KG waren, ergab sich ein Gewinn aus der Veräußerung.
Im Fall von C betrug der Veräußerungspreis 89.733,78 € und wurde Anfang März an diesen ausgezahlt. Auf den Auszahlungsbetrag wurden Erwerbsaufwendungen i.H.v. 40.104,67 € angerechnet, so dass sich eine lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage von 49.629,11 € ergab. Da der Arbeitslohn von C nicht ausreichte, um die Lohnsteuer vollständig einzubehalten, konnte lediglich ein Teilbetrag von 20.733,70 € dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden. Die diesbezüglich einbehaltene Lohnsteuer (8.706 €), Kirchensteuer (783,54 €) und der Solidaritätszuschlag (478,83 €) wurde am 03.04.2017 für März 2017 angemeldet und an den Beklagten abgeführt. Grund hierfür war, dass der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Lohnsteueranrufungsauskunft zum einen vom 21.11.2012 [Anlage K 14] und zum anderen in ergänzter Form vom 21.09.2015 [Anlage K3] gestellt hatte, die mit Schreiben vom 21.06.2013 [Anlage K 15] bzw. 06.07.2016 [Anlage K4] im Sinne einer Lohnsteuerpflicht entschieden worden sind und die Klägerin Lohnsteuerhaftungsrisiken vermeiden wollte.
Die Klägerin hat am 02.05.2017 Sprungklage erhoben, zu der der Beklagte sein Einverständnis erklärt hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung teilweise Einkünfte aus Kapitalvermögen (PEC B Zinsen) und teilweise steuerfreien Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften darstelle. Insoweit verweist sie auch darauf, dass das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der B-KG zuständige Finanzamt 2 die Zinseinkünfte auf Ebene der B-KG in den Jahren bis 2015 als Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt habe. Die verschiedenen Wohnsitzfinanzämter der Manager hätten die Feststellung übernommen und entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagt.
Die Klägerin begründet ihre Klage im Kern wie folgt:
Die Manager hätten im Zeitpunkt des Erwerbs (Dezember 2008) die Anteile an der B-KG zu marktüblichen Preisen erworben. Eine verbilligte Überlassung, die zu einem geldwerten Vorteil Managern habe führen können, sei nicht gegeben. Der Kaufpreis für die KG-Anteile sei abgleitet aus dem Kaufpreis, den F-GmbH für die E-AG-Anteile bezahlt habe. Da letzterer unter fremden Dritten im Rahmen eines Auktionsverfahrens ausgehandelt worden sei, entspreche er dem Marktwert der Anteile. Wenn der F-GmbH beim Beteiligungserwerb kein Vorteil eingeräumt worden sei, müsse dies auch für die Manager gelten, die sich zu denselben Konditionen beteiligt hätten. Zwar habe zwischen dem Erwerb durch die F-GmbH und dem Erwerb durch die Manager einige Monate gelegen. Während dieser Phase habe es jedoch keine Wertsteigerung der Anteile gegeben, sondern eher eine Wertminderung. Dies werde dadurch belegt, dass es nach einer internen Wertermittlungen zwischen dem Einstieg von der F-GmbH und dem 31.12.2008 zu einer Wertminderung des Unternehmenswert der E-AG i.H.v. rund 15 % gekommen sei (vgl. Anlage K 16). Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der geringere Einfluss der Manager aufgrund ihrer geringeren Beteiligungsquote eher einen weiteren Kaufpreisabschlag gerechtfertigt hätte. Die Manager hätten für ihre KG-Anteile einen Kaufpreis gezahlt, der am oberen Rand der Bandbreite für den angemessenen Marktpreis gelegen habe. Schließlich müsse bedacht werden, dass sich die Weltwirtschaft und damit auch die E-AG im Zeitpunkt des Erwerbs der B-KG-Anteile durch die Manager am Anfang der schlimmsten Finanz- und Wirtschaftskrise seit den zwanziger Jahren befunden habe (Stichwort: Lehman Insolvenzanmeldung am 15.09.2008): Auch beim Exit habe sich für die Manager ein Rückfluss nur auf Basis von Marktwerten ohne Einräumung besonderer Vorteile ergeben können. Schließlich hätten auch die für die PECs B gezahlten Zinsen dem Fremdüblichen entsprochen, da es sich um nachrangige Darlehen – ohne feste Laufzeit – mit einem hohen Risiko gehandelt habe und die Auszahlung der PECs B-Zinsen unter der Bedingung gestanden habe, dass vorrangig die bestehenden Bankdarlehen zu tilgen und zu verzinsen seien und dass ausreichend Liquidität zur Verfügung gestanden habe. Dass die in Anspruch genommenen Bankdarlehen, die ebenfalls längerfristig abgeschlossen gewesen seien, mit 9,4 % verzinst worden seien, zeige, dass die These des Beklagten, eine Rendite von 9,25 % bzw. 9,35 % sei am Kapitalmarkt nicht zu erzielen, unzutreffend sei. Eine verbilligte Überlassung der Anteile liege nicht vor. Dies gelte unabhängig davon, ob den Managern das wirtschaftliche Eigentum an den B-KG-Anteilen bei Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages bereits zuzurechnen war (so die Klägerin) oder nicht (so der Beklagte). Der Beklagte beantworte nicht die Frage, bei wem das wirtschaftliche Eigentum gelegen habe solle, wenn nicht bei den Managern als zivilrechtliche Eigentümer der Anteile.
Selbst wenn man – aus Sicht der Klägerin unzutreffend – von einer verbilligten Einräumung der Unternehmensbeteiligung ausgehen sollte, könnten nur in Höhe der Verbilligung im Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen Verträge über die Unternehmensbeteiligung ein geldwerter Vorteil liegen, da dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der maßgebliche Zeitpunkt sei. Spätere Wertsteigerungen der Unternehmensbeteiligung seien lohnsteuerrechtlich irrelevant. Zusätzlich wären nach 2008 eingetretene Wertsteigerungen auch deswegen lohnsteuerrechtlich irrelevant, weil sie Ausfluss eines Sonderrechtsverhältnisses – vorliegend der Überlassung von Kapital – und gerade nicht durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasst seien. Die Manager seien einem Totalverlustrisiko ausgesetzt gewesen, das nicht nur theoretischer Natur gewesen sei. Die Beteiligungsstruktur habe einer Standardstruktur für Investitionen von Kapitalanlegern entsprochen. Das Sonderrechtsverhältnis sei völlig losgelöst vom Arbeitsverhältnis denkbar gewesen. Dies zeige sich auch daran, dass viele der aus dem Dienstleistungsverhältnis zu E-AG ausgeschiedene Manager Kommanditisten der B-KG geblieben seien. Die Umstände, dass nur leitende Mitarbeiter eine Beteiligung an der B-KG angeboten worden sei, dass ein Sonderkündigungsrecht bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit E-AG bestanden habe und dass die Art des Ausscheidens Einfluss auf die Abfindungshöhe gehabt habe, sei nach der Rechtsprechung des BFH nicht schädlich für die Annahme eines neben dem Dienstverhältnis bestehenden Sonderrechtsverhältnis. Die Beteiligung an der B-KG sei als Sonderrechtsverhältnis anzusehen, das eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige, eigenständige Erwerbsgrundlage der Gesellschafter in Gestalt einer Kapitalüberlassung darstelle.
Die Klägerin hat dem Beklagten während des Klageverfahrens die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2017 übersandt.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die aus der Steueranmeldung vom 03.04.2017 für den Monat März 2017 resultierende Steuerfestsetzung insoweit rechtswidrig gewesen ist, wie der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an der B-KG als lohnsteuerpflichtig qualifiziert worden ist;
2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der gesamte Veräußerungsgewinn gehöre zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen der B-KG sei nicht auf die Manager als rechtliche Eigentümer übergegangen, weil
• die Manager von ihren Einwirkungsmöglichkeiten auf die B-KG aufgrund zahlreicher Beschränkungen ausgeschlossen seien,
• den Managern aufgrund zahlreicher Verfügungsbeschränkungen die Rechtsposition an dem Anteil ggf. auch gegen ihren Willen habe entzogen werden können,
• aufgrund von Einschränkungen beim Stimmrecht die mit dem Anteil verbundenen Rechte der Kommanditisten nicht auf diese übergegangen seien und
• mit dem Anteil an der B-KG für die Manager kein Verlustrisiko verbunden sei.
Insofern könne kein Sonderrechtsverhältnis vorliegen.
Ferner sei die KG-Beteiligung Ausfluss des Arbeitsverhältnisses, weil
• das Beteiligungsprogramm nur einem ausgewählten Kreis von Managern angeboten worden sei,
• die Manager die Unternehmensentwicklung und den Erfolg haben maßgebend beeinflussen können und die damit verbundene sehr gute Renditemöglichkeit als zusätzlicher Anreiz aus dem Arbeitsverhältnis gewirkt habe;
• die Verzinsung der PECs B weit über den Renditemöglichkeiten am Kapitalmarkt gelegen habe und
• ein tatsächliches Verlustrisiko zu verneinen gewesen sei, insbesondere ein Totalausfall angesichts der Vermögenswerte im E-AG-Konzern praktisch ausgeschlossen gewesen sei.
Aufgrund des „geschlossenen Konstrukts“ aus ausschließlich Beteiligungen von Fonds über Gesellschaften sowie Angestellten des E-AG-Konzerns sei hinsichtlich der Marktüblichkeit der Konditionen ein Vergleich unter fremden Dritten, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich.
Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren beigezogen. Auf den übersandten Verwaltungsvorgang und auf die umfangreichen Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig.
Infolge der Übersendung der elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2017 an den Beklagten während des Klageverfahrens (vgl. § 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG-) ist eine Herabsetzung der einbehaltenen Lohnsteuer nicht mehr möglich (vgl. § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Klage ist gleichwohl zulässig, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Lohnsteuer-Anmeldung März 2017 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Klägerin im Hinblick auf die erteilten Lohnsteueranrufungsauskünfte den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der B-KG der Lohnsteuer unterworfen hat. Denn für das berechtigte Interesse genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. So genügt z.B. die Möglichkeit, dass das Finanzamt (FA) die Meinung, die das Gericht in einem erledigten Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren äußert, im anschließenden Veranlagungsverfahren respektiert (Bundesfinanzhof –BFH-, Beschluss vom 1.12.1993 X R 99/91 Bundessteuerblatt –BStBl- II 1994, 305), sofern der Sachverhalt unverändert bleibt. Unter diesem Gesichtspunkt bejaht der Senat ein Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO: Die Auffassung, die der erkennende Senat im Streitfall in der Frage vertritt, ob der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der B-KG lohnsteuerpflichtig ist, wird zumindest das für die Veranlagung von C zuständige FA voraussichtlich respektieren. Auch der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekundet, dass aus seiner Sicht gegen die Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage keine Bedenken bestehen.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Der Beklagte hat den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der B-KG zu Unrecht als lohnsteuerpflichtig behandelt.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, s. Urteile des BFH vom 20.05.2010 VI R 12/08, BStBl II 2010, 1069; vom 19.06.2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826; vom 21.05.2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; jeweils m.w.N.). Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH, Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, m.w.N.). Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden (BFH, Urteile vom 20.11.2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382, und vom 01.02.2007 VI R 72/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 898).
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH, Urteile vom 05.04.2006 IX R 111/00, BStBl II 2006, 654, und in BStBl II 2010, 69). Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) in Betracht. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt insbesondere nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790 m.w.N.).
1.
Im Hinblick auf diese Grundsätze ist dem Beklagten zunächst darin beizupflichten, dass die Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung in einem Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Stellung von C als leitender Manager gestanden hat. Die Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung erfolgte allein im Hinblick auf dessen berufliche Stellung im Unternehmen und diente der Leistungsmotivation. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Allerdings impliziert dies nicht notwendig die Zuwendung eines als Arbeitslohn zu qualifizierenden geldwerten Vorteils. Der bloße Umstand, dass ein Beteiligungsprogramm nur bestimmten Angestellten offensteht, um deren Motivation zu fördern, kann für sich genommen bei später daraus resultierenden Gewinnen jedoch nicht zur Annahme von Arbeitslohn führen (BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl. II 2017, 790). Der „Vorteil“ der Beteiligung besteht zunächst lediglich in der Möglichkeit der Teilnahme an einer Wertsteigerung des Unternehmens sowie in der Erwartung von Gewinnausschüttungen. Ersteres führt, solange die Fristen des § 23 EStG nicht überschritten sind, zu sonstigen Einkünften. Letzteres sind Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Darüber hinaus beinhaltet das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nur dann einen geldwerten Vorteil und damit (im Streitfall) einen Lohnzufluss, wenn dem Mitarbeiter die Beteiligung verbilligt überlassen wird oder wenn sie überteuert zurückgekauft wird (vgl. auch BFH Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69).
2.
Es haben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass C die B-KG-Beteiligung im Zeitpunkt der Veräußerung mit Rücksicht auf sein Arbeitsverhältnis zu einem überhöhten Preis verkaufen konnte. Derlei hat auch der Beklagte nicht behauptet.
3.
Fraglich ist somit allein, ob C die B-KG-Anteile verbilligt oder zu marktüblichen Konditionen erworben hat. Der Erwerb eines Wirtschaftsgutes zu marktüblichen Konditionen kann beim Arbeitnehmer grundsätzlich keinen steuerbaren Vorteil bewirken (so auch BFH-Urteil vom 07.05.2014 VI R 73/12, BStBl. II 2014, 904). Bei der Frage, ob ein Vorteil vorliegt, ist dabei auf den Abschluss des Veräußerungsgeschäfts abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt einer etwaigen Gewinnrealisierung.
Vorliegend hat die Klägerin überzeugend dargelegt, dass C die Anteile im Dezember 2008 an der B-KG zu marktüblichen Preisen erworben hat. Die Manager haben sich im Wesentlichen zu gleichen Konditionen wie die Investoren beteiligten können. Zudem ist der Kaufpreis, den die F-GmbH für die E-AG-Anteile bezahlt hat im Rahmen eines Auktionsverfahrens unter fremden Dritten ausgehandelt worden und die Class B-Shares sowie die PECs B sind zum Nennbetrag ohne Aufgeld erworben worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht im Ansatz erkennbar, dass den Managern die KG-Anteile verbilligt überlassen worden sind. Hierzu fehlt es an jeglicher Feststellung seitens des Beklagten. Im Gegenteil scheint die Finanzverwaltung, ausweislich der Lohnsteueranrufungsauskunft vom 21.06.2013 ebenfalls davon auszugehen, dass die Manager die B-KG-Anteile zu marktüblichen Konditionen erwerben konnten, denn dort heißt es: „[…] liegt im Zeitpunkt des Erwerbs der Kommanditbeteiligung wohl kein Arbeitslohn vor, denn nach den Angaben in dem Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft entspricht der vom Arbeitnehmer für die Vermögensbeteiligung gezahlte Kaufpreis offenbar dem ortsüblichen Endpreis (= Wert der Beteiligung), so dass sich kein geldwerter Vorteil ergeben hat.“. Auch die schlichte Behauptung des Beklagten, die für die PECs B gezahlten Zinsen seien marktunangemessen hoch gewesen, hat die Klägerin überzeugend widerlegt, indem sie auf das von der F-GmbH in Anspruch genommene Bankdarlehen, welches mit 9,4% verzinst worden ist, verwiesen hat, zumal es sich bei den PECs B um nachrangige Darlehen gehandelt hat und die Auszahlung der PECs B-Zinsen unter der Bedingung gestanden hat, dass vorrangig die bestehenden Bankdarlehen zu tilgen und verzinsen sind, sowie dass ausreichend Liquidität zur Verfügung stand.
4.
Darüber hinaus ist die Argumentation des Beklagten, nur das rechtliche, nicht jedoch das wirtschaftliche Eigentum bzw. die Inhaberschaft an den KG-Anteilen sei auf die Manager übergegangen, nicht überzeugend, auch vor dem Umstand, dass der Beklagte bis zuletzt – auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – nicht mitgeteilt hat, wer – wenn nicht der jeweilige Manager – aus seiner Sicht wirtschaftlicher Inhaber der KG-Anteile gewesen sein soll.
Zutreffend hat die Klägerin ausgeführt, dass die aufgrund der verschiedenen Vertragsebenen bestehenden Beschränkungen für die Manager nur in sehr spezifischen Ausnahmekonstellationen oder bei Vorliegen von Leistungsstörungen eingreifen konnten. Ob die Voraussetzungen für den theoretisch denkbaren Fall eines Zwangsverkaufs (sog. bad leaver-Klausel) vorlagen, lag allein im Verantwortungsbereich des jeweiligen Managers. Die I-GmbH konnte hingegen allein aus eigener Initiative nicht den zwangsweisen Erwerb eines B-KG-Anteils herbeiführen. Dass die Höhe der Abfindung bei Ausscheiden von dem Grund des Ausscheidens (good or bad leaver) abhängig gemacht wurde, ist bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen üblich (vgl. bspw. BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl II 2017, 790) und führt nicht dazu, dass rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander fallen. Dass die Manager ihre Anteile nicht frei an Dritte veräußern könnten und bei einem Verkauf durch die Reserve GmbH unter bestimmten Bedingungen mitverkaufen mussten („drag-along-Klausel“), im Gegenzug aber auch ein Recht auf Mitverkauf hatten („tag-along-Klausel“), verursacht ebenfalls kein Auseinanderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichen Eigentum. Solche schuldrechtlichen Beschränkungen der rechtlichen Inhaberschaft an den Anteilen sind üblich bei Mitarbeiterbeteiligungen und dienen nachvollziehbar dem Schutz vor Überfremdung. Ferner ist die Behauptung des Beklagten, das Stimm- und Einflussrecht der Manager sei wesentlich beschränkt gewesen, nicht im Ansatz nachvollziehbar. Beschränkungen des Stimmrechts der Manager enthalten weder der Gesellschaftsvertrag der B-KG noch das Investment Agreement. Im Gegenteil dazu stand der I-GmbH, die aus Sicht des Beklagten wohl als wirtschaftliche Inhaberin der B-KG-Anteile in Betracht kommen müsste, gemäß § 9.2 des Gesellschaftsvertrags für Gesellschaftsbeschlüsse der B-KG betreffend die Anteile an der G-S.á.r.l. kein Stimmrecht zu. Dass der jeweilige Manager auf die B-KG faktisch keinen Einfluss ausüben konnte, folgt aus dem Umstand seiner Minderheitenstellung, steht dem wirtschaftlichen Inhaberschaft an den B-KG-Anteilen indes nicht entgegen. Schließlich sind bereits mit dem Erwerb der Anteile, die hiermit verbundenen Wertsteigerungschancen bzw. das Risiko eines Wertverlustes auf die Manager übergegangen. Dies steht im Einklang mit der Absicht der Leistungsmotivation der Personengruppe der Manager.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen. Ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO ist nicht gegeben. Die Entscheidung beruht auf der Rechtsprechung des BFH unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls.