Erinnerung gegen Gerichtskostenrechnung abgewiesen – Mindestvorauszahlung in FG-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung vom 27.6.2011 wurde zurückgewiesen. Das FG führt aus, dass mit Einreichung der Klageschrift die Verfahrensgebühr fällig wird und aus verwaltungspraktischen Gründen auf den Mindeststreitwert von 1.000 € gestützt eine Vorauszahlung von 220 € erhoben werden darf. Bei einem tatsächlichen Streitwert von nahezu 60.000 € würden auch nach PKH-Minderung Gebühren anfallen, die die verlangte Vorauszahlung übersteigen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung war damit entbehrlich.
Ausgang: Erinnerung gegen Gerichtskostenrechnung vom 27.6.2011 als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mit Einreichung der Klageschrift wird in Verfahren vor den Finanzgerichten die Verfahrensgebühr fällig; verwaltungspraktisch kann diese auf Grundlage des in § 52 Abs. 4 GKG festgelegten Mindeststreitwerts von 1.000 € zur Vorauszahlungsfestsetzung herangezogen werden.
Die in der Kostenverordnung geregelte Mindestvorauszahlung (z. B. 220 € nach Ziff. 6110 des Kostenverzeichnisses) ist auch dann zulässig, wenn der tatsächliche Streitwert erheblich höher liegt.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe mindert zwar die zu leistende Gebühr; sie beseitigt jedoch nicht zwingend die Verpflichtung zur Entrichtung einer auf Mindeststreitwerten beruhenden Vorauszahlung, wenn die überschlägige Berechnung des tatsächlichen Streitwerts höhere Gebühren ergeben würde.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung ist entbehrlich, wenn die Kostenrechnung nach überschlägiger Prüfung nicht zu beanstanden ist.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Die Erinnerungsführer sind Kläger des die Einkommensteuer 1997 - 2000 betreffenden Verfahrens 8 K 1965/11 E, über das noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 5.2.2013 hat der Senat den Erinnerungsführern für das vorgenannte Klageverfahren ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 59.911 € Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt, soweit eine Herabsetzung der Steuer auf 22.428 € begehrt wird und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) ergangenen Beschluss vom 28.11.2011 verwiesen, nach dem die Erinnerungsführer und damaligen Antragsteller 23% der dortigen Verfahrenskosten zu tragen hatten.
Nach Bekanntgabe des PKH-Beschlusses forderte die Oberjustizkasse Hamm von den Erinnerungsführern die Entrichtung der Gerichtskostenvorauszahlung i.H.v. 220 € an.
Mit ihrem hier wegen der Einzelheiten seines Inhalts in Bezug genommenen Schreiben vom 11.4.2013 machten die Erinnerungsführer geltend, angesichts des Prozesskostenhilfebeschlusses zur Entrichtung der Vorauszahlung nicht verpflichtet zu sein; sie beantragten ferner, von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im anschließenden Schriftverkehr die Ansicht vertreten, dass die Erinnerungsführer durchaus eine Pflicht zur Entrichtung der Vorauszahlung treffe. Da Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt worden sei, komme für den verbleibenden Streitwertanteil ein Gerichtskostenansatz in Betracht.
Mit Schreiben vom 24.6.2013 haben die – nunmehr anderweitig vertretenen – Erinnerungsführer mitgeteilt, dass sie an ihrer Ansicht festhalten.
Die Erinnerungsführer beantragen,
die Kostenrechnung vom 27.6.2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg, da die Gerichtskostenrechnung vom 27.6.2011 zu Recht ergangen ist.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes wird in Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit mit der Einreichung der Klageschrift die Verfahrensgebühr fällig. Diese wird, ausgehend von dem in § 52 Abs. 4 GKG auf 1.000 € festgelegten Mindeststreitwert, i.H.v. 220 € erhoben (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 6110 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG). Tatsächlich beläuft sich der Streitwert des Verfahrens wegen Einkommensteuer nach der vom Gericht aus Anlass des AdV-Verfahrens angestellten überschlägigen Berechnung auf nahezu 60.000 €. Hiervon ausgehend entstünden bei einer Entscheidung durch Urteil, die der Berechnung der Vorauszahlung zugrunde liegt, Gerichtsgebühren i.H.v. 2.224 €. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn sich die Gewährung der Prozesskostenhilfe wegen des Umfangs eines etwaigen Unterliegens der Erinnerungsführer voll zu deren Gunsten auswirkte, ein von ihnen zahlender Betrag von deutlich mehr als 220 € verbliebe.
Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die mit Einreichung der Klageschrift fällige Verfahrensgebühr nur aus verwaltungspraktischen Erwägungen auf der Grundlage des Mindeststreitwertes von 1.000 € angefordert wird, Nach der Regelung im Gerichtskostengesetz wäre auch eine Berechnung der Vorauszahlung auf der Basis des tatsächlichen Streitwertes nicht zu beanstanden, die dann in der Tat im Umfang einer PKH-Gewährung vermindert werden müsste. Im Streitfall ergäbe sich hieraus unter Berücksichtigung des PKH-Beschlusses vom 5.2.2013 eine Vorauszahlungsforderung, die mehr als das doppelte des nunmehr zu zahlenden Betrages ausmachte.
Damit die Kostenrechnung somit nicht zu beanstanden ist, kommt es auf die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen wäre, nicht an.