Kraftfahrzeugsteuer: Keine Befreiung für privat betriebene Dienstleistungsfeuerwehr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Betreiber einer privaten Dienstleistungsfeuerwehr, focht die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für ein Tanklöschfahrzeug mit Verweis auf § 3 Nr. 5 KraftStG an. Zu klären war, ob das Fahrzeug im Sinne des 'Feuerwehrdienstes' verwendet wird. Das FG Düsseldorf verneint dies, weil private Dienstleistungsfeuerwehren nicht dem FSHG entsprechen und keine staatliche Anerkennung besitzen. Die Klage wird abgewiesen; Revision zugelassen.
Ausgang: Klage auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wird als unbegründet abgewiesen; Fahrzeug nicht im Sinne des Feuerwehrdienstes i.S.d. § 3 Nr. 5 KraftStG verwendet
Abstrakte Rechtssätze
Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG ist, dass das Fahrzeug im Feuerwehrdienst im Sinne der einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen verwendet wird.
Der Begriff ‚Feuerwehrdienst‘ bemisst sich nach landesrechtlichen Definitionen über Einrichtung und Aufgaben von Feuerwehren; nicht in den landesrechtlichen Katalog aufgenommenen privaten Dienstleistungsfeuerwehren fallen nicht unter diesen Begriff.
Werkfeuerwehren, die staatlich angeordnet, anerkannt und einer behördlichen Leistungsüberprüfung unterworfen sind, können den Tatbestand des Feuerwehrdienstes erfüllen; gewerbliche Erbringung von Brandschutzdiensten ohne staatliche Anerkennung reicht hierfür nicht aus.
Fehlende staatliche Genehmigung oder Anerkennung vergleichbarer privater Hilfs- oder Rettungsdienste ist ein entscheidungserhebliches Abgrenzungskriterium für die Steuerbefreiung von Einsatzfahrzeugen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Halten eines Tanklöschfahrzeuges kraftfahrzeugsteuerfrei ist.
Der Kläger betreibt seit Mitte der 90er Jahre unter der Bezeichnung A ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt nach seinen Angaben zum einen beim vorbeugenden betrieblichen Brandschutz liegt, zum anderen in der Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Filmaufnahmen (insbesondere bei solchen mit pyrotechnischen Spezialeffekten), bei Motorsportveranstaltungen und bei öffentlichen Veranstaltungen.
Um diese Dienstleistungen erbringen zu können, erwarb der Kläger von öffentlichen Feuerwehren mehrere Fahrzeuge, die dort nicht mehr benötigt wurden. Seit März 1999 ist er Halter eines Tanklöschfahrzeuges LF 24 (Erstzulassung 1981) mit dem amtlichen Kennzeichen: . Dieses Fahrzeug ist ausgerüstet mit einem Drehstromgenerator, einer Seilwinde, einer Hochdruckpumpe und einem Löschmitteltank mit einem Fassungsvermögen von über 1.000 Litern. Das Fahrzeug ist rot lackiert und verfügt über Blaulicht und Martinshorn.
Mit Bescheid vom 29.03.99 setzte der Beklagte ab dem 04.03.99 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 3.159,00 DM jährlich fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch, mit dem der Kläger die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG- geltend gemacht hatte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 03.01.00 zurück. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, die er zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG seien erfüllt. Das streitige Fahrzeug werde ausschließlich im Feuerwehrdienst eingesetzt. Unter den Begriff "Feuerwehrdienst" falle nicht nur die Tätigkeit der öffentlichen Feuerwehren, sondern auch die einer privaten Feuerwehr in Form einer Werkfeuerwehr oder Dienstleistungsfeuerwehr. Er unterhalte eine Dienstleistungsfeuerwehr, die auf privatem Gelände die Aufgaben einer Werkfeuerwehr als nicht unternehmenseigene Feuerwehr erfülle und außerdem mit Genehmigung der öffentlichen Behörden unter festgelegten Auflagen Brandschutzdienste und Brandsicherheitswachen bei öffentlichen Veranstaltungen durchführe. Dass er das Fahrzeug im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einsetze, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen. Auf Grund seiner Lackierung und Ausrüstung sei das streitige Fahrzeug als für Feuerwehrzwecke bestimmt erkennbar.
Bei den von ihm eingesetzten Personen handele es sich um ausgebildete Berufsfeuerwehrleute; dadurch sei sichergestellt, dass die erteilten Aufträge fachgerecht ausgeführt werden können. Außerdem werde die Bewältigung von Gefahrensituationen regelmäßig auch anhand des streitigen Fahrzeugs geübt.
Zum Nachweis seiner Behauptung, das streitige Fahrzeug werde ausschließlich im Feuerwehrdienst eingesetzt, hat der Kläger eine Aufstellung über die Einsätze des Fahrzeuges in den Jahren 1999 und 2000 vorgelegt; außerdem hat er Unterlagen über ihm erteilte Aufträge vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 29.03.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2000 den Beklagten zu verpflichten, das Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfweise, die Revision zuzulassen.
Er ist unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 04.05.99 (Az: 8 K 3849/96 Verk) der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG seien nicht gegeben. Das Fahrzeug werde nicht ausschließlich im Feuerwehrdienst verwendet, da der Kläger nicht berechtigt sei, Feuerwehrdienste zu leisten; er übe seine Tätigkeit vielmehr im Rahmen eines Gewerbebetriebs aus. Bei den vom Kläger beschriebenen Einsätzen handele es sich nicht um die Bekämpfung von Schadensfeuern, um Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen im Sinne des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG -, sondern um die Bereitstellung einer Dienstleistungsfeuerwehr auf privater Ebene. Seine Tätigkeit sei vergleichbar mit Einsätzen privater Sicherheitsdienste und Ordnungskräfte bei sportlichen Großveranstaltungen. Aus dem vorgelegten Tätigkeitsnachweisen für 1999 und 2000 könne nicht abgeleitet werden, dass das streitige Fahrzeug ausschließlich im Feuerwehrdienst verwendet worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Halten des streitigen Fahrzeugs von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG sind nicht erfüllt, denn das Fahrzeug wird nicht im Feuerwehrdienst verwendet.
Das Tatbestandsmerkmal "Feuerwehrdienst" wird im Allgemeinen in Anlehnung an die landesgesetzlichen Regelungen über Einrichtung und Aufgaben von Feuerwehren bestimmt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Kommentar, § 3, Rdn. 39; Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.02.1996 13 K 2253/94 Kfz, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1996, 944; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 07.04.1998 VII 108/96, nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 04.05.1999 8 K 3849/96 Verk, nicht veröffentlicht). Für Nordrhein-Westfalen ist insoweit einschlägig das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.02.1998 -FSHG-. Nach § 9 Abs. 1 FSHG sind Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und die Werkfeuerwehren. Der Kläger unterhält keine Feuerwehr im Sinne dieser Vorschrift. Dass er das streitige Tanklöschfahrzeug bei der Durchführung von Brandsicherheitswachen i.S.d. § 7 FSHG und damit im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes einsetzt, führt nicht dazu, dass es im Feuerwehrdienst verwendet wird, denn insoweit wird der Kläger lediglich als Dienstleistungsfeuerwehr tätig. Diese Art von Feuerwehren ist jedoch in § 9 FSHG nicht aufgeführt.
Der Senat vermag sich deshalb der Auffassung des Klägers, unter den Begriff "Feuerwehrdienst" falle jede Form der privaten Feuerwehr, nicht anzuschließen. Einzige im Feuerwehrdienst tätigen privaten Feuerwehren sind die Werkfeuerwehren (§ 15 FSHG); diese sind staatlich angeordnet und anerkannt (s. § 15 Abs. 1 S. 1 FSHG), ihr Leistungsstand unterliegt einer regelmäßigen Kontrolle durch die Bezirksregierung (vgl. § 15 Abs. 1 S. 3 FSHG). Für Dienstleistungsfeuerwehren ist dagegen im FSHG weder eine staatliche Anerkennung noch eine Überprüfung des Leistungsstandes vorgesehen.
Aus demselben Grunde ist auch der Hinweis des Klägers, die Fahrzeuge privater Rettungs- und Krankentransportunternehmer seien von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch Unternehmer, die Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes wahrnehmen wollen, bedürfen - und hierin liegt wie bei den Werkfeuerwehren ein wesentlicher Unterschied zum Unternehmen des Klägers - der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde, die unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen in einem förmlichen Genehmigungsverfahren ausgesprochen wird (vgl. §§ 18 ff. des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 - Rettungsgesetz NRW -).
Der Frage, ob - wie der Kläger behauptet - und ggf. aus welchen Gründen Fahrzeuge anderer Unternehmer, die in derselben Weise wie der Kläger gewerblich tätig sind, steuerbefreit sind, braucht der Senat nicht nachzugehen; die steuerliche Behandlung anderer Fahrzeuge ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
Die Revision wird - wie im Urteil vom 04.05.1999 8 K 3849/96 Verk - erneut gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Der Senat misst der Frage, ob der Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen im Rahmen des Unternehmens einer privaten Dienstleistungsfeuerwehr das Tatbestandsmerkmal "Feuerwehrdienst" i.S.d. § 3 Nr. 5 KraftStG erfüllt, grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden.