Abfindung eines britischen NAAFI-Angestellten: Besteuerung in Deutschland trotz DBA
KI-Zusammenfassung
Der britische Kläger, bei der NAAFI in Deutschland beschäftigt, erhielt 1999 eine Abfindungszahlung und focht die inländische Besteuerung an. Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Einspruchsbescheid auf und reduzierte die angesetzte Abfindung, stellte aber fest, dass die Zahlung nach dem DBA mit Großbritannien nicht von Art. IX erfasst ist. Die Abfindung unterliegt daher nach der subsidiären Regelung (Art. XV) der deutschen Besteuerung; der Progressionsvorbehalt bleibt anzuwenden.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Abfindungsbetrag und Einkommensteuerbescheid geändert, ansonsten Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die subsidiäre Regelung eines DBA (Art. XV) berechtigt zur Besteuerung von Einkünften im Ansässigkeitsstaat, soweit diese nicht von vorrangigen DBA-Vorschriften erfasst werden.
Art. IX des DBA Großbritannien befreit nur Vergütungen aus öffentlichen Kassen, die eindeutig für gegenwärtig oder früher erbrachte Leistungen bestimmt sind; eine allgemeine Differenzierung zwischen laufendem Gehalt und Abfindung ist unzureichend.
Eine Abfindung, die nach Sozialplan und zur Abgeltung von Beschäftigungsschutzansprüchen gezahlt wird und vorwiegend zukunftsgerichtet den Übergang in eine neue Tätigkeit erleichtern soll, begründet keine Zweck‑ bzw. Veranlassungsbindung an frühere Dienstleistungen im Sinne von Art. IX DBA.
Bei Steuerbemessung sind steuerfreie Beträge (vgl. § 3 Nr. 9 EStG) sowie der zutreffende Umrechnungskurs zu berücksichtigen; steuerfreie Bezüge können dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen.
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2001 wird aufgehoben.
Unter Änderung des Bescheides vom 19.02.2001 wird die Einkommensteuer 1999 auf 8.401,55 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Gründe
Streitig ist, ob eine Abfindung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Großbritannien im Inland besteuert werden kann.
Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammenveranlagte Kläger war seit 1983 bis zum 28.02. des Streitjahres bei der Versorgungseinrichtung der britischen Streitkräfte in Deutschland, NAAFI, beschäftigt; sein Arbeitsort war A . Er war als britischer Staatsangehöriger Mitglied des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte; sein Familienwohnsitz befand sich außerhalb des Kasernengeländes in O .
Im Streitjahr bezog der Kläger von der NAAFI u.a. einen Betrag von 19.523,79 Pfund Sterling. Ausweislich eines Schreibens der NAAFI an den Kläger vom 09.01.1999 handelte es sich dabei um eine Abfindungszahlung im Rahmen des Personalabbaus; mit dieser Zahlung seien alle Ansprüche des Beschäftigungsschutzes abgegolten.
Der Beklagte beließ den im Streitjahr von der NAAFI bezogenen laufenden Arbeitslohn steuerfrei und unterwarf ihn lediglich dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b des Einkommensteuergesetzes -EStG-. Die Abfindung minderte der Beklagte um den Freibetrag gemäß § 3 Nr.9 EStG i.H.v. 16.000 DM und setzte den sich sodann bei Anwendung eines Umrechnungskurses von 2,92 DM ergebenden Betrag von 41.009 DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn an; gemäß Art. XV DBA sei insoweit die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vorzunehmen.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Die Kläger machen geltend, die Abfindung unterliege allein der britischen Besteuerung. Nach der Spezialvorschrift des Art. IX DBA seien sämtliche Vergütungen aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreichs von der Steuer der Bundesrepublik befreit. Eine Differenzierung zwischen laufendem Gehalt und Abfindung sei nicht zulässig. Zudem habe der Beklagte einen unzutreffenden Umrechnungskurs angewandt; die Abfindung betrage lediglich 39.461 DM. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 17.12.2001 und 05.05.2002 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Bescheides die Abfindungszahlung
auf 39.461 herabzusetzen und sie ebenso wie den laufenden Lohn der
NAAFI zu behandeln.
Der Beklagte beantragt,
die Abfindungszahlung auf 39.461 DM herabzusetzen und im Übrigen
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist überwiegend unbegründet.
Die Abfindung ist unter Anwendung des zutreffenden Umrechnungskurses auf 39.641 DM herabzusetzen, wie auch die Beteiligten übereinstimmend annehmen. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid dagegen rechtmäßig; die Abfindung unterliegt der deutschen Besteuerung.
Gemäß Art. XV DBA werden Einkünfte, die in den vorhergehenden Vorschriften nicht behandelt worden sind und die von einer in einem der Gebiete ansässigen und dort damit steuerpflichtigen Person bezogen werden, nur in diesem Gebiet besteuert.
Nach dieser subsidiären Vorschrift wird die von dem Kläger im Inland bezogene Abfindung der deutschen Besteuerung unterworfen, da die Abfindung nicht den vorrangigen Regelungen der Art. III bis XIV DBA unterfällt.
Insbesondere ist hier nicht die Vorschrift des Art. IX DBA einschlägig. Nach dieser Bestimmung sind Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreiches für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienst- oder Arbeitsleistungen an einen britischen Staatsangehörigen gezahlt werden, von der Steuer der Bundesrepublik frei. Die gesetzliche Voraussetzung der Zweckbestimmung der Vergütung für "gegenwärtig oder früher erbrachte" Leistungen ist hier nicht erfüllt.
Entgegen der Ansicht der Kläger erfasst die Vorschrift nicht uneingeschränkt sämtliche Vergütungen aus öffentlichen Kassen. Die nach dem (eindeutigen) Gesetzeswortlaut erforderliche Zweckbestimmung verlangt einen Veranlassungszusammenhang mit der gegenwärtig oder früher erbrachten Arbeitsleistung (vgl. Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. IX Großbritannien Rdn.6).
Die Abfindung der NAAFI stellt zwar eine Vergütung aus einer öffentlichen Kasse dar und ist den Einkünften des Klägers aus Arbeit zuzuordnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24.02.1988 I R 143/84, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 819; vom 10.07.1996 I R 83/95, BStBl II 1997, 341). Jedoch handelt es sich nicht um eine Vergütung für die frühere Tätigkeit des Klägers bei der NAAFI i.S.v. Art. IX DBA. Ausweislich des Schreibens der NAAFI, vertreten durch die Sozialplanberaterin, vom 09.01.1999 an den Kläger hat der Arbeitgeber die Abfindung nach dem vereinbarten Sozialplan im Rahmen des Personalabbaus und zur Abgeltung aller Ansprüche des Beschäftigungsschutzes gezahlt. Mit der vom Leistenden gegenüber dem Empfänger getroffenen Bestimmung ist hier die Vergütung vor allem zukunftsgerichtet und soll dem Kläger den Übergang in den neuen Beruf erleichtern. Dagegen weist sie weder nach ihrem Anlass (Personalabbau) noch nach ihrer Berechnung (Sozialplan) noch nach ihrem rechtlichen Hintergrund (Abgeltung von Ansprüchen des Beschäftigungsschutzes) einen Bezug zu der ehemaligen Tätigkeit des Klägers für die NAAFI auf (i.E. ebenso die beiden o.a. BFH-Urteile).
Die Einkommensteuer 1999 berechnet sich wie folgt:
zu versteuerndes Einkommen bisher DM
Abfindung bisher - 41.009 DM
Abfindung lt. Urteil + 39.461 DM
- 1.548 DM
zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil DM
zu versteuern mit Progressionsvorbehalt
nach der Splittingtabelle
DM % DM
zu versteuern nach § 34 Abs.1 EStG: DM + 10.285 DM
Einkommensteuer lt. Urteil DM
umgerechnet EUR
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs.1 S.1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit des Falls notwendig, § 139 Abs.3 S.3 FGO.