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Finanzgericht Düsseldorf·8 K 6038/01 VERK·10.04.2002

Klage auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG wegen Behindertenbeförderung abgewiesen

SteuerrechtKraftfahrzeugsteuerSteuerbefreiungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 5 KraftStG für Fahrzeuge, die sie zur Beförderung behinderter Bewohner einsetzt. Das Finanzgericht lehnt dies ab: Die Vorschrift erfasst nach BFH-Rechtsprechung vor allem dringliche Soforteinsätze und setzt ausschließliche Verwendung voraus. Ein überwiegend routinemäßiger Einsatz zu Tageseinrichtungen und das Fehlen spezieller Ausstattung genügen nicht.

Ausgang: Klage auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG abgewiesen; Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 Nr. 5 KraftStG setzt eine ausschließliche Verwendung der Fahrzeuge zu den genannten Zwecken voraus; der Wortlaut lässt keinen auch nur gelegentlichen Einsatz zu steuerschädlichen Zwecken zu.

2

Der Begriff der "Krankenbeförderung" in § 3 Nr. 5 KraftStG ist im Zusammenhang mit den übrigen genannten Verwendungen dahin zu verstehen, dass nur Einsätze begünstigt sind, die durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatzes bzw. akuter Notstände gekennzeichnet sind.

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Verwaltungsinterne Erlasse, die den gesetzlichen Tatbestand über das Gesetzeswortlaut hinaus erweitern, binden das Gericht nicht und können die Auslegung der Vorschrift nicht zu Ungunsten der Gesetzesformulierung ändern.

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Bei nicht-hoheitlich zugelassenen Fahrzeugen müssen neben dem Verwendungszweck auch Bauart und Ausstattung der Fahrzeuge erkennbar den begünstigten Verwendungszwecken angepasst sein.

Zitiert von (2)

1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 3 Nr. 5 KraftStG§ 90 Abs. 2 FGO§ 2 Nr. 4 KraftStG a.F.§ 3 KraftStG§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Streitig ist, ob das Halten von Fahrzeugen wegen Verwendung zur Krankenbeförderung i.S.v. § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -KraftStG- steuerfrei ist.

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Die Klägerin ist bzw. war Halterin u.a. der vier Fahrzeuge (sog. Pkw-Kombi) mit den amtlichen Kennzeichen (bis 11.01.2002), (bis 22.01.2002), und .

4

Die Klägerin hatte bereits am 18.08.1992 bei dem Beklagten angefragt, ob für ihre Fahrzeuge, die sie innerhalb der Unterhaltung der Wohnhäuser für geistig und psychisch Behinderte einsetze, eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Betracht komme. Der Beklagte hatte dies mit Verfügung vom 15.10.1992 verneint. Der Steuerbefreiungstatbestand setze eine Beförderung der Kranken oder Schwerbehinderten zur krankenfürsorgerischen Betreuung voraus; allenfalls eine untergeordnete Beförderung der Schwerbehinderten zu Zwecken des täglichen Lebens sei unschädlich. Der mitgeteilte Einsatz im Rahmen der Unterhaltung der Wohnhäuser reiche hierzu nicht aus. Eine allgemeine Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die zu gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken verwendet würden, sehe das KraftStG nicht vor. In solchen Fällen scheide auch ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen aus, da der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers nicht missachtet werden dürfe.

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Am 03.01.2001 beantragte die Klägerin, im Hinblick auf einen Erlass des Finanzministers -FinMin- NW vom 21.02.2000 (S 6105-16-V A 1) eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zu erteilen, da die Fahrzeuge in erster Linie der Beförderung der in den von ihr unterhaltenen Wohnhäusern lebenden Behinderten dienten.

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Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass der o.a. Erlass keine Änderung der bisherigen Rechtslage bedeute. Eine Steuerbefreiung setze weiterhin eine ausschließliche Verwendung der Fahrzeuge zur Krankenbeförderung voraus; unschädlich sei allenfalls eine Beförderung der Schwerbehinderten i. R. von "Fahrten des alltäglichen Lebens" in untergeordnetem Umfang. Die Klägerin möge daher den Gesamtumfang der Einsätze des jeweiligen Fahrzeuges prüfen und im Einzelnen darlegen. Nachdem eine Stellungnahme der Klägerin ausgeblieben war, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2001 die Anträge auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für die o.a. vier Fahrzeuge ab. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Fahrzeuge entgegen der gesetzlichen Anforderung nicht ausschließlich zur Beförderung von Schwerbehinderten, ggf. mit untergeordneten Fahrten zu Zwecken des täglichen Lebens, eingesetzt würden.

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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Der Anteil der Fahrten zur Unterhaltung der Wohnheime oder für Fahrten des Personals mache weniger als 10 % aus. Der Anteil der Beförderungen zur krankenfürsorgerischen Betreuung und Behandlung liege dagegen bei ca. 85 %. Fahrten des allgemeinen Lebens nähmen einen Umfang von ca. 5 % ein. Von 171 betreuten Personen verfügten 163 über einen Schwerbehindertenausweis. Darüber hinaus halte sie drei weitere Fahrzeuge (amtl. Kennzeichen , , ), die in erster Linie der Versorgung ihrer Häuser dienten (Hausmeisterei, Lebensmitteleinkäufe etc.).

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Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es könne dahinstehen, ob die Fahrzeuge äußerlich als solche zur Krankenbeförderung gekennzeichnet seien. Jedenfalls genüge die dargestellte Nutzung nicht den Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG. Der o.a. Erlass des FinMin lasse lediglich einen "gelegentlichen" schädlichen Einsatz der Fahrzeuge zu; diese Grenze sei jedoch hier mit dem Anteil der Fahrten zu anderen als krankenfürsorgerischen Zwecken von 10 % überschritten.

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Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin hat mit Anlage zum Schriftsatz vom 18.12.2001 die Fahrten erneut aufgeschlüsselt. Demnach betrage der steuerschädliche Anteil nicht einmal 10 %, sondern - da die Fahrten zu Einkäufen mit den Behinderten für das Wohnhaus hiervon auszunehmen seien - nur rd. 5 %; bei Bedarf könne sie hierzu die Fahrtenbücher vorlegen. Im Übrigen dienten auch die "schädlichen" Fahrten im Umfang von rd. 5 % dem Wohl der Kranken. Wenn der Beklagte die in dem Erlass des Finanzministers zugelassene "gelegentliche" Ausnahme mit "verschwindend gering" auslege, sei dies rechtswidrig und widerspreche den Interessen der Behinderten.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

11

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides den Beklagten zu verpflichten, für die Kraftfahrzeuge die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte weist darauf hin, dass die gesetzliche Regelung nur die "Krankenbeförderung" von der Kraftfahrzeugsteuer befreie. Wenn der FinMin diesen Begriff aus Billigkeitsgründen weit auslege, könne er dies ohne Gesetzesverstoß nur in sehr engen Grenzen tun. Daher könne das Ausmaß des steuerschädlichen Einsatzes der Fahrzeuge der Klägerin nicht mehr als nur "gelegentlich" i.S. des o.a. Erlasses gewertet werden.

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Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 15.03.2002 darauf hingewiesen, dass die Beförderung Behinderter zu Tageseinrichtungen, in denen sie krankenfürsorgerisch betreut werden, keine "Krankenbeförderung" i.S.v. § 3 Nr.5 KraftStG sei.

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Der Senat entscheidet gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben und es keiner weiteren Sachaufklärung bedarf.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Beklagte hat die geltend gemachte Steuerbefreiung zu Recht abgelehnt.

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Gem. § 3 Nr. 5 KraftStG ist von der Steuer befreit das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.

21

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

22

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- ergibt sich aus der Gesamtheit der in dem Steuerbefreiungstatbestand aufgeführten Verwendungen - im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, zivilen Luftschutz, in Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung -, dass die Vorschrift nur Fahrzeugverwendungen erfasst, die durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet sind. Es sind sofortige Einsätze gemeint, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (Urteil des BFH vom 22.08.1989 VII R 9/87, Bundessteuerblatt II 1989, 936). Ebenso hatte bereits das Finanzgericht München mit Urteilen vom 03.02.1977 IV 77/74 und IV 265/75 (EFG 1977, 343) für die Vorschrift des § 2 Nr.4 KraftStG a.F., die der heutigen Norm des § 3 Nr.5 KraftStG entsprach, entschieden, dass nur der dringliche Soforteinsatz begünstigt sei.

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Der erkennende Senat schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung an, die sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift Rechnung trägt. Soweit der o.a. Erlass des FinMin (ihm folgend Stodthoff, KraftSt, § 3 KraftStG Rdn. 48, 51) allgemein Fahrten zu "krankenfürsorgerischen Zwecken" genügen lässt, steht er nach Ansicht des Senats nicht im Einklang mit dem gesetzlichen Tatbestand. Im übrigen ist das Gericht anders als der Beklagte an den Erlass, der eine lediglich verwaltungsinterne Regelung darstellt, ohnehin nicht gebunden.

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Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen genügt die von der Klägerin durchgeführte Verwendung der Fahrzeuge nicht den steuerbegünstigten Zwecken. Die Klägerin führt nach eigenem Vortrag regelmäßig keine Soforteinsätze durch. Zwar mögen sich bei der Beförderung der Behinderten zu "krankenfürsorgerischen Zwecken", d.h. insbesondere zu Tageseinrichtungen mit krankenfürsorgerischer Betreuung, ausnahmsweise auch Fahrten ergeben, bei denen sich die Kranken in unmittelbarer Gefahr schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung befinden. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst feststellbar, dass es sich dabei um mehr als gelegentliche Einzelfälle handelt. Die Klägerin selbst hat den Einsatz "in erster Linie" mit "Beförderung der behinderten Menschen" bzw. "Beförderung zur krankenfürsorgerischen Behandlung/Betreuung" beschrieben, also ohne Bezug zu Noteinsätzen oder Eilfällen. Hierfür spricht auch die hohe Zahl der Fahrzeuge, nämlich vier Wagen - ursprünglich hatte sie sogar eine Steuerbefreiung für fünf PKW beantragt - für 171 Behinderte. Damit dürften alle Beförderungen, ob im Eilfall oder nicht, abgedeckt sein, zumal die Klägerin über drei weitere Fahrzeuge für andere als Beförderungszwecke verfügt. Mit dem Einsatz zu normalen Beförderungen außerhalb dringlicher Sofortbereitschaft steht auch die Art der Fahrzeuge im Einklang, die als sog. PKW Kombi nach Aktenlage nicht über spezielle Vorrichtungen für Notfälle verfügen (Liegetransport o.ä.).

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Ungeachtet der Frage, ob eine Krankenbeförderung i.S.v. § 3 Nr.5 KraftStG nur Soforteinsätze erfasst, scheidet hier die geltend gemachte Steuerbefreiung zusätzlich deshalb aus, weil die Vorschrift eine "ausschließliche" Verwendung der Fahrzeuge zu den im Befreiungstatbestand aufgeführten Zwecken voraussetzt. Der Gesetzeswortlaut lässt keinen, auch keinen "gelegentlichen", Einsatz zu steuerschädlichen Zwecken zu (vgl. Egly/Mößlang, KraftSt, 3.A., S. 176); auch insoweit geht der anderslautende o.a. Erlass des FinMin über die Gesetzesfassung hinaus.

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Eine "ausschließliche" Verwendung zu den von ihr als begünstigt angesehen Zwecken, der Beförderung Behinderter zu Tageseinrichtungen, in denen sie krankenfürsorgerisch betreut werden, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Nach ihrem eigenen Vorbringen machen solche Fahrten nur 85 % aller Fahrzeugeinsätze aus. Ein solcher Anteil lässt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren.

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Die von der Klägerin weiter angeführten Fahrten für Einkäufe mit den Behinderten (rd. 5 %), Fahrten "des alltäglichen Lebens" (5 %) und sonstige Fahrten (5 %) können mit dem o.a. Anteil von 85 % nicht zusammen gefasst werden; sie dienen nicht der Krankenbeförderung i.S.v. § 3 Nr.5 KraftStG. Abgesehen davon, dass der Steuerbefreiungstatbestand nach der o.a. höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin nur Eileinsätze zulässt, steht erst recht eine Einbeziehung von Verwendungen zu anderen als krankenfürsorgerischen Zwecken mit dem gesetzlichen Wortlaut der "Krankenbeförderung" nicht mehr in Einklang. Aus der Gesetzesformulierung und der Einbindung der "Krankenbeförderung" in die sonstigen begünstigten Zwecke i.S.v. § 3 Nr. 5 KraftStG ergibt sich, dass hier jedenfalls nur solche Einsätze gemeint sind, in denen die jeweilige Verwendung des Fahrzeuges unmittelbar auf die Krankheit der beförderten Personen zurückzuführen ist, die Beförderung somit gerade im Hinblick auf die Erkrankung erfolgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.