Kraftfahrzeugsteuer: Steuerschuldner ist der auf die Zulassung eingetragene Halter
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Aufhebung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden und berief sich darauf, das Fahrzeug nie angemeldet oder besessen zu haben; seine Unterschrift sei gefälscht worden. Das FG wies die Klage ab, weil nach § 7 Nr. 1 KraftStG Steuerschuldner die Person ist, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung bindet als Grundlagenbescheid Finanzbehörde und Finanzgericht, solange sie wirksam ist. Eine etwaige Täuschung der Zulassungsstelle macht die Zulassung nicht ohne Weiteres nichtig; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Klage gegen Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen abgewiesen, da der Kläger als zugelassene Person Steuerschuldner bleibt.
Abstrakte Rechtssätze
Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.
Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs ist als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindend; Finanzbehörde und Finanzgericht prüfen die Rechtmäßigkeit der Zulassung grundsätzlich nicht nach.
Solange die Zulassung wirksam besteht, bleibt die eingetragene Person Steuerschuldner, auch wenn die Zulassung durch einen unbefugten Dritten ohne Wissen und Wollen dieser Person veranlasst worden sein sollte.
Eine Zulassung ist nicht schon deshalb nichtig i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG, weil der erforderliche Antrag nicht von der betroffenen Person selbst gestellt wurde.
Die fehlende Aushändigung des Fahrzeugscheins begründet keine Nichtigkeit der Zulassung, weil der Fahrzeugschein der Legitimation und dem Nachweis dient und nicht unerlässlicher Teil der Zulassung ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Klägers für das Fahrzeug Ford Kombi mit dem amtl. Kennzeichen -.
Am 21. Dezember 1992 wurde der Pkw mit dem Kennzeichen beim Straßenverkehrsamt des Kreises W (Zulassungsstelle M) auf den Namen des Klägers zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Januar 1993 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erstmals Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 21. Dezember 1992 auf 376 DM fest. Mit weiterem Bescheid vom 03. November 1997 setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 21. Dezember 1996 bis 30. Juni 1997 auf 197 DM, für den Zeitraum 01. Juli 1997 bis 20. Dezember 1997 auf 394 DM und für die Zeit ab dem 21. Dezember 1997 auf jährlich 832 DM fest.
In einer Mitteilung vom 6. Dezember 2000 wies das FA den Kläger darauf hin, dass für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen - am 21. Dezember 2000 eine Kraftfahrzeugsteuer von 832 DM fällig werde. Am 18. Januar 2001 übersandte das FA dem Kläger eine Kontoübersicht, die offene Kraftfahrzeugsteuer von Dezember 1995 bis Dezember 2000 i. H. von 4.295,- DM zzgl. 963,- DM Säumniszuschläge (insgesamt 5.258,- DM) auswies. Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte beim FA "Widerspruch" gegen die "Kraftfahrzeugsteuerbescheide 1995 bis 2000" einlegen. Steuerbescheide seien ihm niemals zugegangen. In einem gesonderten Schreiben vom 23. Januar 2001 teilte die Bevollmächtigte des Klägers dem FA mit, bei der geforderten Gesamtsumme von 5.258,- DM könne es sich nur um einen Irrtum handeln. Der Kläger habe ein Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen nie angemeldet. Er könne deshalb auch nicht Schuldner der Steuer sein.
Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2001 wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Kraftfahrzeugzulassungsstelle. Der Kläger sei irrtümlich als Halter gemeldet. Der Aufforderung der Zulassungsstelle, das Fahrzeug abzumelden, könne er nicht nachkommen, da er dieses Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt besessen oder angemeldet habe. Auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2001 teilte der Versicherungsdienst (Bevollmächtigter der Versicherung) am 20. Februar 2001 mit, dass ein Versicherungsvertrag per 21. Dezember 1992 ausgefertigt worden sei. Wegen Nichtzahlung der Erstprämie sei die Versicherung jedoch vom Vertrag zurückgetreten. Darüber sei damals auch die Zulassungsstelle informiert worden. Da diese Mitteilung vermutlich nicht angekommen sei, habe der Versicherungsdienst die Zulassungsstelle nun erneut unterrichtet.
Auf Grund der Mitteilung der Versicherung vom 21. Februar 2001 an die Zulassungsstelle, dass seit dem 21. Dezember 1992 kein Versicherungsschutz bestehe, untersagte der Kreis W mit Verfügung vom 21. Februar 2001 den Betrieb des Kraftfahrzeugs und gab dem Kläger auf, innerhalb von drei Tagen den Fahrzeugschein bei der Zulassungsstelle abzuliefern und die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Dagegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Widerspruch einlegen. Er kenne dieses Fahrzeug nicht. Er sei auch niemals im Besitz des Pkw gewesen. Er habe auch keinen Zulassungsantrag gestellt.
Ferner erstattete der Kläger am 02. März 2001 bei der Staatsanwaltschaft D Strafanzeige gegen unbekannt. Er sei vom FA zu einer Kraftfahrzeugsteuerzahlung aufgefordert worden. Da er dieses Fahrzeug aber nicht angemeldet habe, seien seine Daten offensichtlich von einer anderen Person benutzt worden. Der der Zulassungsstelle vorliegende Antrag auf Ummeldung sowie eine Anmeldebestätigung seien mit seinem Namen unterschrieben, aber nicht von ihm abgegeben worden. Am 16. März 2001 wurde eine polizeiliche Fahndung nach dem Fahrzeug eingeleitet. Der Kläger erklärte während des Widerspruchsverfahrens am 17. Mai 2001 in einer eidesstattlichen Versicherung, dass er das Fahrzeug weder angemeldet noch zu irgendeinem Zeitpunkt in Besitz gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Täterermittlung am 22. Mai 2001 ein. Mit Schreiben vom 12. März 2002 regte die Bezirksregierung D, der inzwischen der Widerspruch zur Entscheidung vom Kreis W vorgelegt worden war, an, dass der Kreis W das Fahrzeug zum 16. März 2002 (ein Jahr nach Einleitung der polizeilichen Fahndung) von Amts wegen abmelde, der Kläger seinen Widerspruch zurück nehme und Gebühren für das Widerspruchsverfahren seitens der Bezirksregierung nicht erhoben würden. Am 15. Mai 2002 nahm der Kläger seinen Widerspruch zurück.
Am 30. November 2001 erließ das FA den streitigen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit ab dem 21. Dezember 2000. Darin setzte es die Kraftfahrzeugsteuer wegen der Steuererhöhung durch das Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetz 1997 für die Zeit vom 21. bis 31. Dezember 2000 auf 25 DM, für die Zeit vom 01. Januar bis 20. Dezember 2001 auf 962 DM und für die Zeit ab dem 21. Dezember 2001 auf jährlich 992 DM fest.
Gegen diesen Steuerbescheid legte der Kläger am 13. Dezember 2001 Einspruch ein. Er sei weder Eigentümer noch Halter des Fahrzeugs. Mittlerweile sei eine Ordnungsverfügung ergangen, wonach das Fahrzeug zum 16. März 2002 zwangsweise stillgelegt worden sei. Am 15. Mai 2002 erließ das FA einen geänderten Steuerbescheid, in dem es die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 21. Dezember 2001 bis 15. März 2002 auf 118 EUR (= 230,79 DM) festsetzte. In den Erläuterungen teilte das FA mit, dass die Steuerpflicht am 16. März 2002 geendet habe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2002 wies das FA den Einspruch gegen die Bescheide vom 30. November 2001 und 15. Mai 2002 als unbegründet zurück. Steuerschuldner sei derjenige, auf dessen Namen das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden sei. Es komme nicht darauf an, ob die Zulassung auf Veranlassung eines Beauftragten oder nicht befugten Dritten erfolgt sei. Selbst wenn das Fahrzeug ohne Wissen des Klägers auf seinen Namen zugelassen worden sei, habe er die Zulassung gebilligt oder zumindest geduldet. Der Kläger sei mangels Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mit Schreiben vom 04. Januar 1995, 05. Januar 1996, 08. Januar 1997, 22. Oktober 1997, 07. Januar 1998, 06. Januar 1999, 03. Januar 2000, 05. Januar 2001 und 22. Oktober 2001 gemahnt worden. Hiergegen habe er nichts unternommen, was zeige, dass er seine Haltereigenschaft nicht angezweifelt habe.
Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger ausführt, er habe einen Zahlungshinweis über Kraftfahrzeugsteuer vom 06. Dezember 2000 über 832 DM erhalten. Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 sei er aufgefordert worden, eine Steuerschuld i.H.v. 4.295 DM nebst 963 DM Säumniszuschlägen für das Fahrzeugzu begleichen. Daraufhin habe er sich mit Schreiben vom 23. Januar 2001 an das FA gewandt und mitgeteilt, dass er zu keinem Zeitpunkt den genannten Pkw in W angemeldet habe. Ihm seien auch zuvor keine Steuerbescheide zugegangen.
Die Unterschrift auf dem Antrag zur Anmeldung des Kfz, der der Zulassungsstelle Moers vorliege, stamme nicht von ihm. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden. Die Bescheide vom 04. Januar 1995, 05. Januar 1996, 08. Januar 1997, 20. Oktober 1997, 07. Januar 1998 sowie vom 06. Januar 1999 habe er nicht erhalten. Somit stehe fest, dass er zu keinem Zeitpunkt Halter des Fahrzeugs gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 30. November 2001 und 15. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Nachweis erbracht, dass nicht er, sondern ein unbefugter Dritter die Anmeldung des Fahrzeugs auf seinen Namen vorgenommen habe. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers reiche dazu nicht aus. Aber auch dann, wenn unterstellt würde, die Behauptung des Klägers sei zutreffend, sei er Halter im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das Fahrzeug sei unstreitig auf den Namen des Klägers zugelassen worden. § 7 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) bestimme ausschließlich denjenigen als Steuerschuldner, für den das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Die Finanzbehörde sei an die Zulassung gebunden. Die Überprüfung, ob die Zulassung eines Fahrzeugs zu Recht für eine bestimmte Person erfolgt sei, obliege nur der Zulassungsbehörde. Wer geltend mache, dass die Zulassung zu Unrecht erfolgt sei, müsse zur Klärung dieser Frage den Verwaltungsrechtsweg beschreiten, könne aber nicht seine Steuerschuldnerschaft im Finanzgerichtsprozess in Frage stellen.
Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren gegen die Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2001 zwar die Rechtmäßigkeit der Zulassung gerügt. Dies habe aber lediglich dazu geführt, dass eine Abmeldung von Amts wegen zum 16. März 2002 erfolgt sei. Die Zulassung zum 21. Dezember 1992 sei hingegen nicht rückwirkend aufgehoben worden. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich mit der Abmeldung zum 16. März 2002 einverstanden erklärt habe, folge eine nachträgliche Billigung der Zulassung. Eine Billigung der Zulassung führe aber nach den Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22. Februar 1989 (Az. 6 K 33/82) und des FG Düsseldorf vom 02. April 2004 (Az. 8 K 2390/01) ebenfalls zu einer Steuerschuldnerschaft.
Am 22. April 2004 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 30. November 2001 und 15. Mai 2002 sind rechtmäßig. Das FA hat die Kraftfahrzeugsteuer zu Recht gegenüber dem Kläger festgesetzt, denn er war Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen -.
Gemäß § 7 Nr. 1 KraftStG ist Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Unstreitig hat der Kreis Wl- Zulassungsstelle M - den Ford Kombi am 21. Dezember 1992 auf den Namen des Klägers und damit "für ihn" zugelassen. Dabei ist unbeachtlich, ob die Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des Klägers zu Recht oder etwa deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil ein unbefugter Dritter unter Fälschung der Unterschrift des Klägers die Zulassung ohne Wissen und Wollen des Klägers herbeigeführt hat. Denn die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist hinsichtlich der Entscheidung der Kraftfahrzeugzulassungsstelle, ein bestimmtes Fahrzeug für eine bestimmte Person zum Verkehr zuzulassen, Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 der Abgabenordnung), an den sowohl das FA als auch das Gericht gebunden ist. Solange das Fahrzeug für eine Person zum Verkehr zugelassen ist, ist diese Person Steuerschuldner i. S. des § 7 Nr. 1 KraftStG.
Die Zulassung des Fahrzeugs am 21. Dezember 1992 war auch wirksam. Dabei bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, er kenne das Fahrzeug nicht und habe es nicht angemeldet, vielmehr habe ein unbekannter Dritter seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular gefälscht und die Zulassungsbehörde getäuscht. Denn auch dann, wenn diese Behauptung als wahr unterstellt wird, war die Zulassung nicht nichtig.
Nichtig ist ein Verwaltungsakt - hier die straßenverkehrsrechtliche Zulassung -, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -VwVfG-). Dass der Kläger nach seinem Vortrag den für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlichen Antrag nicht gestellt hat, führt, wie § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu entnehmen ist, nicht zu Nichtigkeit. Ebenso macht der vom Kläger inzident behauptete Umstand, der Fahrzeugschein sei ihm nicht ausgehändigt worden, die Zulassung nicht nichtig. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen das Erfordernis der Urkundenaushändigung gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Denn unter diese Regelung fallen nicht Verwaltungsakte, bei denen die Ausstellung einer Urkunde nur Legitimations- oder Beweiszwecken dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 44 Rn. 37 m.w.N.). Die nach § 24 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erforderliche Aushändigung des Fahrzeugscheins bildet keinen unerlässlichen Teil der Zulassung selbst, sondern dient lediglich als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 24 StVZO Rn. 8).
Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Frage, ob die Steuerschuldnerschaft nach § 7 Nr. 1 KraftStG die Rechtmäßigkeit der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr voraussetzt, ist - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.