Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·8 K 3308/16 E·17.12.2018

Festsetzungsverjährung: Keine Ablaufhemmung ohne nachweisbare Steuerhinterziehung der Erben

SteuerrechtAbgabenordnungEinkommensteuerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erbinnen wandten sich gegen geänderte Einkommensteuerbescheide 2000/2001 nach Nacherklärung bislang verschwiegener Schweizer Kapitalanlagen des Erblassers. Streitpunkt war, ob trotz Ablaufs der zehnjährigen Festsetzungsfrist eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO wegen angeblicher Hinterziehung durch Unterlassen (§ 153 AO) der Erbinnen eingreift. Das FG verneinte eine eigene Steuerhinterziehung der Erbinnen, da deren Kenntnis von den unrichtigen Erklärungen des Erblassers bis Ende 2012 nicht feststellbar war und der Zeitablauf hierfür nicht genügt. Damit war die Festsetzungsfrist am 31.12.2012 abgelaufen; die Änderungsbescheide von 2014 wurden aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; Einkommensteuerbescheide 2000/2001 und Einspruchsentscheidung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers läuft grundsätzlich auch gegenüber dessen Erben weiter und wird durch den Todesfall nicht unterbrochen.

2

Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO setzt voraus, dass eine noch nicht strafverjährte Steuerstraftat festgestellt werden kann; dies erfordert den Nachweis der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung.

3

Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Zusammenhang mit der Berichtigungspflicht nach § 153 AO setzt Vorsatz voraus; hierzu gehört insbesondere die Kenntnis der Tatsachen, die die Pflicht zur Anzeige und Richtigstellung begründen.

4

Allein der Zeitraum zwischen Erbfall und späterer Nacherklärung/Selbstanzeige reicht nicht aus, um Kenntnis und (bedingten) Vorsatz der Erben hinsichtlich unrichtiger Steuererklärungen des Erblassers zu belegen.

5

Kann nicht festgestellt werden, dass die Erben vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Unrichtigkeit der Steuererklärungen erkannt haben, scheidet eine Verlängerung der Festsetzungsfrist über § 171 Abs. 7 AO aus.

Relevante Normen
§ 171 Abs. 7 AO§ 153 AO§ 153 Abs. 1 AO§ 169 Abs. 2 S. 2 AO§ 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 371 Abs. 1 AO§ 398a AO

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. November 2014 und der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 4. November 2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2016 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

2

Der Vater der Klägerinnen, G (im Folgenden: Erblasser) verstarb am 5. Mai 2012 und wurde von den Klägerinnen beerbt.

3

Ausweislich der beigezogenen Akten des Landgerichts … hatte der Erblasser im Jahr 1961 zunächst mit seiner späteren Ehefrau K noch vor Eingehung der Ehe einen gegenseitigen Verzicht auf gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte vereinbart, welcher notariell beurkundet wurde. Mit einer letztwilligen Verfügung vom 10. Juli 1998 ordnete er an, dass seiner Lebensgefährtin I insbesondere ein Wohnrecht am Haus H-Str. … bis drei Jahre nach seinem Ableben und danach eine monatliche Rente von 2.000 DM, unter dem 18. September 2004 korrigiert auf 2.000 €, erhalten solle. Mit einer weiteren Verfügung vom 8. April 1999 erklärte er, dass seine Frau K sowie seine drei Töchter ihn zu gleichen Teilen beerben sollten und I entsprechend seiner Zusagen großzügig abzufinden sei. Mit einem Schriftstück vom 5. Juli 2005 wandte er bestimmte Gegenstände verschiedenen Personen zu. Schließlich widerrief er mit notariell beurkundeter Verfügung vom 22. März 2012 sämtliche letztwillige Verfügungen. Das Landgericht … entschied im Rechtsstreit der Klägerinnen gegen I mit Grund- und Teilurteil vom 10. August 2018, dass aufgrund des wirksamen Widerrufs der letztwilligen Verfügungen der damaligen Lebensgefährtin I kein Anspruch in Höhe von monatlich 2.000 € und den Klägerinnen dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz für die Nutzung des Wohnhauses H-Str. … zustehe.

4

Nach dem Tod ihres Vaters gaben die Klägerinnen am 3. Juli 2012 beim Amtsgericht … als Nachlassgericht, …, eine Aufstellung über Angaben zum Wert des Nachlasses ab, in welcher sie u.a. Bankguthaben ihres Vaters i.H.v. 135.000 € erklärten. Einen Erbschein beantragten sie dort am 5. Dezember 2012. Im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens zum Az. … wiesen die Klägerinnen darauf hin, dass es sich bei dem Grundstücksanteil H-Str. … im Wert von ca. 475.000 € um den wertvollsten Teil des Nachlasses handele.

5

Der Erblasser hatte noch zu Lebzeiten seine Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2000 am 10. April 2002 und für das Jahr 2001 am 18. Dezember 2002 bei dem Beklagten eingereicht und dabei erzielte Einkünfte aus Vermögen in der Schweiz nicht erklärt.

6

Unter dem 21. Februar 2014 stellten die Klägerinnen Anträge auf Berichtigung der für den Erblasser bereits eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2000 bis 2012 sowie hinsichtlich ihrer eigenen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2012 und ihrer Erbschaftsteuererklärungen bzw. auf erstmalige Berücksichtigung bisher unterlassener Angaben. Es wurden Kapitalerträge, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Erwerbe betreffend vier Schweizer Bankkonten nacherklärt. Kontoinhaber waren die W-Stiftung, …/Liechtenstein bzw. die B-Foundation, Panama, wirtschaftlich Berechtigter nach Angaben der Steuerbevollmächtigten der Klägerinnen jeweils der Erblasser. Die Klägerinnen führten aus, ihr Vater habe dieses Vermögen in vollem Umfang und eigenständig verwaltet, in seinem Namen und für seine Rechnung angelegt und Erträge hieraus vereinnahmt. Ihnen selbst seien bis zu seinem Tod nie Erträge hieraus zugeflossen.

7

Hinsichtlich des Vorwurfs der Hinterziehung von Einkommensteuer führten die Klägerinnen im Rahmen des gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus, dass ihnen von den nicht erklärten Einkünften bisher nichts bekannt gewesen sei. Nachdem sie als Erbengemeinschaft davon Kenntnis erhalten hätten, seien sämtliche notwendige Schritte eingeleitet und die entsprechenden Einkünfte nacherklärt worden. Hinsichtlich der Hinterziehung von Erbschaftsteuer führten sie aus, dass der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht gegeben sei, im Übrigen den Beklagten die Feststellungslast treffe. Es sei seit dem Tod des Erblassers zu zivilrechtlichen Streitigkeiten mit dessen Lebensgefährtin I gekommen sei. Insbesondere habe in der unmittelbaren Zeit nach dem Tod des Erblassers nicht festgestanden, ob sie überhaupt Erben nach ihrem Vater seien. Es hätten diverse Anfechtungen der letztwilligen Verfügungen vorgelegen u.a. mit der Folge, dass erst am 1. August 2013 für sie drei ein gemeinsamer Erbschein erteilt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits eine Kontaktaufnahme mit ihrem Bevollmächtigten stattgefunden, um die steuerlichen Angelegenheiten für die Vorjahre ggf. zu korrigieren, jedenfalls mit deren Aufarbeitung zu beginnen. Damit sei dann umgehend begonnen worden. Allerdings habe aufgrund der Komplexität der familiären Grundkonstellation, der komplexen Anlagesituation des Erblassers (namentlich Stiftung in Liechtenstein, diverse hintereinander geschaltete ausländische Bankinstitute, Panama-Foundation etc.) die Selbstanzeige erst im Februar 2014 fertiggestellt werden können.

8

Der Beklagte änderte aufgrund der Anzeige der Klägerinnen unter dem 4. November 2014 die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 2000 und 2001 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember der Jahre 2000 und 2001. Außerdem setzte er im Bescheid vom 4. November 2014 Zinsen zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 sowie mit Bescheid vom 25. November 2014 Zinsen zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 fest.

9

Hiergegen legten die Klägerinnen Einsprüche ein. Die Einsprüche wurden damit begründet, dass die Festsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 nicht rechtmäßig seien, da für die beiden Veranlagungszeiträume im Zeitpunkt der Änderung im November 2014 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Tatbestand der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO) sei hier nicht einschlägig, da eine Berichtigungserklärung nach § 153 AO vorliege, bei welcher § 171 Abs. 7 AO keine Anwendung finde. Die mögliche Steuerstraftat im Sinne des § 171 Abs. 7 AO sei die Erst-Tat des Erblassers gewesen, diese allein könne überhaupt die Folgen des § 169 Abs. 2 S. 2 AO auslösen. Eine potentielle, spätere Unterlassungsstraftat eines oder mehrerer Erben nach dem Tod des Erblassers durch eine potentielle Verletzung einer Berichtigungserklärungspflicht gem. § 153 AO könne nicht Straftat im Sinne des § 171 Abs. 7 AO sein.

10

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 21. Oktober 2016 als unbegründet zurück. Aufgrund der vorsätzlichen Steuerverkürzung des Erblassers betrage die Festsetzungsfrist 10 Jahre. Sie ende für beide Veranlagungszeiträume der Jahre 2000 und 2001 mit Ablauf des 31. Dezember 2012, da beide Einkommensteuererklärungen im Jahr 2002 bei ihm eingereicht worden seien. Bezüglich der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO sei auf die Unterlassungstat der Erben abzustellen. Das bedeute, dass die zehnjährige Festsetzungsfrist um die Verfolgungsverjährungsfrist für die Steuerhinterziehung der Erben verlängert werden könne, wenn diese vor Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsfrist ihren Erklärungspflichten des § 153 Abs. 1 AO nicht nachgekommen seien. Die Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Klägerinnen dieser Verpflichtung erst mit Abgabe der Selbstanzeige vom 21. Februar 2014 entsprochen hätten. Sie hätten sich dadurch einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen schuldig gemacht mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist nicht ende bevor die von ihnen selbst begangene Steuerstraftat verjährt sei. Der Gesetzgeber wolle nicht auf Steuern verzichten, solange noch bestraft werden könne. Für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 sei deshalb noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

11

Mit ihrer Klage tragen die Klägerinnen ergänzend vor, dass es sich vorliegend um eine Erbengemeinschaft mit drei Miterben handele. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche potentielle Handlung bzw. welches Unterlassung welches Erben zu welchem Zeitpunkt abgestellt werden solle. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung seien erfüllt. Insbesondere hätten die Klägerinnen erst mit Vorlage des Erbscheins im Jahr 2013 Auskünfte von der Stiftung ihres Vaters anfordern können. Vorher sei dies mangels Vorlage des Erbscheins abgelehnt und versagt worden. Selbst wenn man eine Unterlassungstat annehme, führe die Auffassung des Beklagten dazu, dass Änderungszeiträume bis hin zu 24 Jahren denkbar seien. Der „Kaskadeneffekt“ könne sich sogar über Jahrzehnte, gegebenenfalls unbegrenzt fortsetzen lassen, sofern jeweils die Nachfolgegeneration nicht berichtigt habe. Die aktuelle Erbengeneration müsse dann Steuern für Zeiträume ihrer Vorfahren und Ahnen bis weit in die Vergangenheit hinein zahlen, was nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sei. Die Erben seien schlechter gestellt als der Erblasser, vorausgesetzt er hätte den Zeitpunkt der Selbstanzeige erlebt. Auch seien sie schlechter gestellt, als wenn sie Mittäter oder Gehilfen der Steuerhinterziehung ihres Vaters gewesen seien. Weiterhin werde die von der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung vertretene Auffassung von den Finanzbehörden anderer Bundesländer nicht geteilt. Damit sei auch der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung verletzt. Hilfsweise sei die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage nicht zutreffend.

12

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen die Klagen wegen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2000 und den 31. Dezember 2001 sowie die Klagen wegen Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 zurückgenommen. Diese Verfahren sind zur gesonderten Entscheidung abgetrennt worden.

13

Die Klägerinnen beantragen nunmehr,

14

die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001, jeweils vom 4. November 2014, und die Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2016 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

              die Klage abzuweisen,

17

hilfsweise,

18

die Revision zuzulassen.

19

Er trägt ergänzend vor, dass § 171 Abs. 7 AO lediglich das Vorliegen einer aufgrund von Steuerhinterziehung verlängerten Festsetzungsfrist und eine noch nicht strafverfolgungsverjährte Steuerstraftat voraussetze. Ersteres sei unstreitig erfüllt. Auch sei jeweils von einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen auszugehen, da der Erblasser im Mai 2012 verstorben, die drei Erben ihrer Berichtigungspflicht aber erst im Februar 2014 nachgekommen seien. Die Unterlassungstat sei frühestens mit dem Erbfall begangen worden, so dass Strafverfolgungsverjährung nicht vor Mai 2017 eingetreten sei. Dies werde von den Klägerinnen auch nicht bestritten. Die Argumentation der Klägerinnen überzeuge nicht. Der Wortlaut des § 171 Abs. 7 AO sei eindeutig. Auch entspreche eine Hemmung der Verjährung bei allen Tätern dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Schlechterstellung der Erben gegenüber dem Erblasser sei auf ihr eigenes Unterlassen der Berichtigungserklärung zurückzuführen. Zudem solle der unehrliche Erbe nicht bessergestellt werden als der ehrliche sofort berichtigende Erbe, welcher die letzten zehn noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume nachzuerklären und nachzuversteuern habe und alle ab diesem Zeitpunkt folgenden Veranlagungszeiträume zutreffend erkläre, während der unehrliche Erbe bei Nichtanwendung des § 171 Abs. 7 AO bei Entdeckung bzw. Anzeige in späteren Jahren dann nur die noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume nachversteuere.

20

Das Gericht hat die Akten der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … (…) sowie des Finanzamts– Straf- und Bußgeldsachenstelle (…) sowie die Akten des Landgerichts … nebst den Akten des Amtsgerichts … beigezogen.

21

Die vorgenannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Klägerinnen wegen des Verdachts der eigenen Einkommensteuerverkürzung 2012, der eigenen Erbschaftsteuerverkürzung 2012 sowie der Einkommensteuerverkürzung durch Unterlassen der Anzeige nach § 153 AO für den Erblasser sind unter dem 24. Januar 2018 bzw. dem 1. Februar 2018 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 371 Abs. 1 AO (Einkommensteuer) bzw. nach § 398a, § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO (Erbschaftsteuer) eingestellt worden.

22

Das Gericht hat die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist in dem Umfang, den sie jetzt noch hat, begründet.

25

Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. November 2014 und der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 4. November 2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1, 1. HS der Finanzgerichtsordnung - FGO ‑).

26

Anders als der Beklagte meint, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001 am 4. November 2014 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO ist eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

27

Die Festsetzungsfrist für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 begann gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2002, also des Jahres, in welchem der Erblasser die Einkommensteuererklärungen bei dem Beklagten eingereicht hat. Sie endete gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2012, also 10 Jahre später, da der Erblasser - unstreitig - Einkünfte betreffend die vier in Rede stehenden Bankkonten in der Schweiz in seinen Einkommensteuererklärungen in Kenntnis aller Umstände nicht angegeben und sich damit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht hat. Der Tod des Erblassers am 5. Mai 2012 hatte keinen Einfluss auf den Fristablauf, denn die 10jährige Verjährungsfrist nach einer Steuerhinterziehung des Erblassers läuft grundsätzlich auch gegenüber dem Erben weiter (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 2. Dezember 1977 – III R 117/75, BStBl. II 1978, 359 m.w.N.).

28

Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist im vorliegenden Fall aber nicht bis zur strafrechtlichen Verjährung einer Steuerhinterziehung der Erbinnen gemäß § 171 Abs. 7 AO gehemmt. Denn das Gericht kann keine Steuerhinterziehung der Klägerinnen feststellen.

29

Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden sind. Gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerpflichtiger, der nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO trifft diese Verpflichtung auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen. Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfordert nach § 369 Abs. 2 AO, § 15, § 16 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vorsätzliches Handeln. Der Täter muss den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennen oder zumindest für möglich halten und ihn auch verkürzen wollen bzw. dies billigend in Kauf nehmen. Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gehört zudem Kenntnis derjenigen Tatsachen, welche die Pflicht zur Aufklärung der Finanzbehörde begründen.

30

Vorliegend waren die vom Erblasser eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 im Zeitpunkt ihrer Abgabe unstreitig objektiv unrichtig. Objektiv unrichtig ist die Erklärung, wenn sie entgegen § 90 Abs. 1 Satz 2, § 150 Abs. 2 Satz 1 AO nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt. Hier hatte der Erblasser in den Einkommensteuererklärungen die Existenz von vier in der Schweiz bei drei verschiedenen Banken eingerichteten Depot-Konten, die als Kontoinhaber eine „W-Stiftung, …/Lichtenstein“ bzw. eine „B-Foundation, Panama“ und einen Vermögensstand von ca. 2.000.000 € auswiesen, verschwiegen. Dadurch ist es aufgrund der bisherigen Festsetzungen noch zu Lebzeiten des Erblassers zu einer Verkürzung von Steuern gekommen.

31

Allerdings kann das Gericht nicht feststellen, dass die Klägerinnen als seine Gesamtrechtsnachfolgerinnen dies bis zum Ablauf der 10jährigen Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2012 erkannt haben und den Beklagten wissentlich und willentlich hierüber in Unkenntnis gelassen haben.

32

Die beigezogenen Akten des landgerichtlichen Verfahrens zum Az… nebst Akten des Amtsgerichts … als Nachlassgericht deuten schon darauf hin, dass den Klägerinnen keine Vermögenswerte in der Schweiz bekannt waren. So haben sie im Rahmen der Auflistung der Nachlassgegenstände Anfang Juli 2012 die Bankguthaben ihres Vaters mit 135.000 € beziffert, obwohl auf den vom Erblasser nicht erklärten Konten ca. 2.000.000 € verbucht waren. Auch haben sie im landgerichtlichen Verfahren noch im Dezember 2012 vorgetragen, dass es sich bei dem Grundstücksanteil H-Str. … mit ca. 475.000 € um den wertvollsten Nachlassgegenstand handele.

33

Auch im vorliegenden Verfahren haben die Klägerinnen dargelegt, dass sie weder vor dem Tod des Vaters noch danach im Jahr 2012 Kenntnis von der Steuerhinterziehung ihres Vaters hatten.

34

Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, haben die Klägerinnen zunächst bekundet, dass ihr Vater vor seinem Tod seine finanziellen Angelegenheiten selbst geregelt habe.  Die Klägerin zu 2.) konnte die Vorgänge im Zusammenhang mit dem „Geld in der Schweiz“ inhaltlich und zeitlich gar nicht eingrenzen, wohingegen die Klägerinnen zu 1.) und 3.) erklärten, das „Geld in der Schweiz“ sei schon kurz nach dem Tod des Vaters thematisiert worden. Auch haben die Klägerinnen zu 1.) und 3.) dargelegt, dass es kurz nach dem Tod ihres Vaters Drohbriefe der damaligen Lebensgefährtin des Erblassers gegeben habe, in welchen diese von „nicht gelistetem Geld“ geschrieben habe. Dies hätten sie aber gar nicht ernst genommen, weil I so viel angeprangert habe bzw. das Verhältnis zur Lebensgefährtin des Vaters von Anfang an angespannt gewesen sei. Auch hätten sie nach dem Tod ihres Vaters zu dem Inhalt und Umfang des Nachlasses Erkundigungen angestellt, allerdings in erster Linie um die Angelegenheiten betreffend den Firmenanteil des Vaters zu regeln. Lediglich die Klägerin zu 1.) erklärte auf Nachfrage, wie sie konkret auf die Idee gekommen sei, in der Schweiz könne Geld ihres Vaters vorhanden sein. Es habe in 2013 Recherchen gegeben, zu denen sie sich angesichts eines früheren Gesprächs mit ihrem Vater veranlasst gesehen habe. Allerdings hat die Klägerin zu 1.) auch weiter dargelegt, dass sie ohne den Erbschein, der ihnen nach Beantragung im November 2012 erst im August 2013 erteilt worden sei, nicht an weitere Informationen gekommen seien.

35

Gerade diese weiteren Informationen sind aber unabdingbare Grundlage, um eine Kenntnis der Klägerinnen von den unrichtigen Steuererklärungen ihres Vaters im Jahr 2012 feststellen zu können. Denn von dem konkreten Sachverhalt der Geldanlage im Einzelfall hängt es ab, wie dieser steuerlich zu behandeln ist und ob überhaupt und in welchem Umfang eine Steuerhinterziehung schon des Erblassers angenommen und im Jahr 2012 erkannt worden sein kann. Abgesehen davon, dass schon nicht erkennbar ist, dass den Klägerinnen die Art der Geldanlage sowie die Höhe des im Ausland angelegten Vermögens im Jahr 2012 bekannt war, sind gerade im Fall der ausländischen Stiftungen unterschiedliche steuerlichen Folgen an die konkrete Ausgestaltung als transparente oder intransparente Stiftung geknüpft (Wenz/Linn in: Haase, AStG/DBA, 3. Aufl. 2016, § 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigt; zur liechtensteinischen Familienstiftung Hosp/Langer, BB 2011, 1948).

36

Vorliegend ist weder aus allen dem Gericht vorliegenden Akten noch nach Anhörung der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass diese überhaupt Informationen über den Umfang sowie die konkrete Art und Weise der Geldanlage ihres Vaters im Ausland oder sogar die Existenz von Stiftungen noch im Jahr 2012 hatten, erst recht nicht, dass ihnen deren Statuten und Beistatuten nebst weiteren Unterlagen hierzu noch im Jahr 2012 vorlagen.

37

Hierzu haben insbesondere weder der Beklagte noch die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden zeitnahe Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen bzw. nach einer belastenden Dokumentation gesucht. Letztere haben dies im Hinblick auf die strafbefreiende Selbstanzeige vernachlässigt. Der Beklagte hat zwar einen Erörterungstermin an Amtsstelle durchgeführt, Erkenntnisse hieraus zu den oben genannten tatsächlichen Anforderungen sind aber nicht dokumentiert worden oder sonst wie in diesem Zusammenhang ersichtlich geworden. Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich allein aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem Tod des Erblassers im Mai 2012 und der Selbstanzeige der Klägerinnen im Februar 2014 auf eine Kenntnis der Klägerinnen von der Steuerhinterziehung des Erblassers noch im Jahr 2012 geschlossen. Wie bereits ausgeführt, ist dies nicht ausreichend, um auch nur auf einen bedingten Vorsatz der Klägerinnen schließen zu können.

38

Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 171 Abs. 7 AO auf die Klägerinnen als Gesamtrechtsnachfolgerinnen nach ihrem Vater kommt es nicht mehr an.

39

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.

40

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO).