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Finanzgericht Düsseldorf·8 K 2462/19 F·03.05.2020

Klage auf Feststellung der Nichtdeliktizität steuerlicher Insolvenzforderungen abgewiesen

SteuerrechtInsolvenzrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass vom Finanzamt in der Insolvenztabelle angemeldete Nachzahlungsforderungen nicht deliktisch sind. Das FG weist die Klage als unzulässig ab, da die AO/FGO- und InsO-Verfahrenswege nicht eingehalten wurden. Die Eintragung in die Insolvenztabelle hat tituläre Wirkung; vorrangig sind Einspruchs- und Feststellungsverfahren.

Ausgang: Klage auf Feststellung, dass angemeldete Forderungen nicht deliktisch sind, als unzulässig abgewiesen; Verfahrenswege nach AO/InsO sind vorrangig zu verfolgen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage gegen die Anmeldung steuerlicher Forderungen zur Insolvenztabelle ist unzulässig, wenn die nach AO und FGO vorgesehenen verwaltungs- bzw. verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfe (insbesondere Einspruch) nicht zuvor verfolgt wurden.

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Die Eintragung einer Forderung in die Insolvenztabelle wirkt nach § 178 Abs. 3 InsO hinsichtlich Betrag und Rang einem rechtskräftigen Urteil gleich und tritt hinsichtlich der Befriedigung des Steueranspruchs an die Stelle der bisherigen Steuerbescheide.

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Sind bei Insolvenzeröffnung Einspruchsfristen unterbrochen, ist das Finanzamt gehalten, den Bestreitenden auf die wieder anlaufenden Fristen hinzuweisen; werden Forderungen in die Tabelle festgestellt, können Einspruchsverfahren nicht mehr aufgenommen und Anfechtungsklagen in der Regel nicht mehr erhoben werden.

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Die AO und FGO sehen keine eigenständige Feststellungsklage vor, mit der der Schuldner isoliert die Nichtdeliktizität einer angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren erreichen kann; gegebenenfalls sind Verfahren nach § 251 AO bzw. die gebotenen Einspruchswege zu durchlaufen.

Relevante Normen
§ 164 Abs. 2 AO§ 35 Abs. 2 InsO i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO§ 302 Nr. 1 InsO§ 370 AO§ 373 AO§ 374 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Kläger (Kl) betreibt einen Kiosk mit Schreibwaren, Lotto, Postannahme sowie Tabakwaren und Zeitschriften. Das zuständige Finanzamt (FA) führte eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch, die zu Mehrergebnissen führte. Auf den Inhalt des Prüfberichts vom ...2019 wird verwiesen. Am 11.05.2019 ergingen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide, am 09.05.2019 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014-2016. Die Vorbehalte der Nachprüfung wurden aufgehoben. … Es wurden keine Einsprüche eingelegt.

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Am 24.05.2019 wurde durch das Amtsgericht (AG) … das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kl eröffnet (…). Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt A ernannt. Der Insolvenzverwalter teilte dem Kl mit Schreiben vom ...2019 u.a. das Folgende mit: „Sie beabsichtigen, Ihre bisherige selbstständige Tätigkeit weiterzuführen. Gemäß § 35 Abs. 2 InsO erkläre ich ausdrücklich, dass das Vermögen aus dieser selbstständigen Tätigkeit mit Wirkung ab Verfahrenseröffnung nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche der Masse auf die Erlöse aus dieser Tätigkeit nicht geltend gemacht werden. Sie sind gemäß § 35 Abs. 2 InsO i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet, Ihre Gläubiger durch Zahlungen an die Insolvenzmasse so zu stellen, wie wenn sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären.“

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Das FA meldete insgesamt Forderungen i.H.v. 173.158,66 € zur Insolvenztabelle an, die Nachzahlungsbeträge aus der Betriebsprüfung i.H.v. 89.705,79 € als Forderungen i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO. Es trug vor, ihnen liege eine Steuerstraftat des Schuldners nach

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den §§ 370, 373 oder 374 der AO zugrunde. Am 31.01.2019 sei ein Steuerstrafverfahren gegen den Schuldner eingeleitet worden. Das AG informierte den Kl hierüber und wies ihn auf § 184 Abs. 2 InsO hin. Der Insolvenzverwalter bestritt zunächst die Forderungen des FA in voller Höhe. Der Kl widersprach nur dem deliktischen Schuldgrund der vom FA angemeldeten Forderung aus der Betriebsprüfung.

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Hierauf hat der Kl Klage erhoben und einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, der mit Beschluss des Gerichts vom 21.02.2020 abgelehnt wurde.

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Er meint, er müsse gemäß § 184 Abs. 2 InsO Feststellungsklage erheben. Für diese Klage bestehe ein Feststellungsinteresse. Hierzu beruft er sich auf die Rechtsprechung des BGH sowie das BFH-Urteil vom 07.08.2018 VII R 24, 25/17 (Fundstelle: BStBl II 2019, 19). Die Deliktseigenschaft der vom FA angemeldeten Forderung, ergebe sich keinesfalls aus der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Dieses sei noch nicht abgeschlossen. Es könne sich ergeben, dass sich ein Anfangsverdacht gar nicht erhärtete und das Verfahren eingestellt werde, bevor es überhaupt zu einer Anklage komme.

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Der Kl beantragt,

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festzustellen, dass die in dem Insolvenzverfahren vor dem AG …, Az. … vom FA angemeldeten Forderungen i.H.v. 89.705,79 aus der Betriebsprüfung nicht auf einem Delikt beruhen und dass die Forderungen demzufolge nicht gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

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Das FA beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Es meint, eine Feststellungsklage sei im Hinblick auf § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO unzulässig. Die Forderungsanmeldung sei rechtmäßig, da es bei der Anmeldung nur darauf ankomme, dass die Forderung nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Anmeldung nach der Einschätzung des FA auf einer Steuerstraftat beruhe. Eine strafrechtliche Verurteilung könne noch während des laufenden Insolvenzverfahrens oder sogar erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erfolgen. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien sowie den einschlägigen Kommentierungen zur InsO. Hilfsweise möge das Klageverfahren nach § 74 FGO bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werden.

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Das Gericht hat die Erhebungsakten beigezogen Hieraus ergibt sich dass die vom FA angemeldeten Forderungen am 08.01.2020 in voller Höhe zur Tabelle festgestellt wurden. Der Insolvenzverwalter erkannte die Forderungen an, da sich für die Insolvenzgläubiger keine Quote ergeben wird.

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Die Klage ist unzulässig.

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Derzeit besteht keine Möglichkeit, das Finanzgericht anzurufen, auch nicht, wenn man die erhobene Klage rechtsschutzgewährend als eine vorrangig zu erhebende Anfechtungsklage auslegt (siehe § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO).

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Die erhobene Klage ist nicht im Hinblick auf § 184 Abs. 2 InsO zulässig. Der Kl verkennt, dass gemäß § 185 InsO für die zu führenden „Feststellungsprozesse“ Zuständigkeiten, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gegeben sind, erhalten bleiben. Sofern nach bestimmten Sondervorschriften vor einer Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen ist, ist dieses zunächst zu betreiben bzw. aufzunehmen, bevor eine Klageerhebung erfolgen kann (vgl. HK-InsO/Depré § 185 Rn 1-6).

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Nach § 184 Abs. 1 InsO kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben, wenn dieser im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten hat. War zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen. Liegt ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es nach § 184 Abs. 2 InsO dem Schuldner, binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.

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Nach einhelliger Auffassung handelt es sich bei Steuerbescheiden um titulierte Forderungen im Sinne von § 184 Abs. 2 AO, denn Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar (§ 251 Abs. 1 AO). Sowohl der Schuldner, der den Steueranspruch in vollem Umfang bestreitet als auch der, der nur einen isolierten Widerspruch gegen den die Restschuldbefreiung ausschließenden Grund erhebt, muss seinen Widerspruch nach den Vorschriften der AO und der FGO verfolgen, d.h. er muss zunächst Einsprüche einlegen (siehe § 185 Satz 1 InsO). Da die Steuerbescheide zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht bestandskräftig waren, wurde der Lauf der Rechtsbehelfsfristen entsprechend §§ 240, 249 AO unterbrochen. Das FA ist gehalten den Bestreitenden auf die unterbrochenen Einspruchsfristen hinzuweisen und die Fristen wieder in Gang zu setzen. Der Bestreitende hat nun die Möglichkeit Einsprüche gegen die Steuerfestsetzungen einzulegen. Geschieht dies nicht, werden die Festsetzungen bestandskräftig und das FA kann beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO). Legt der Bestreitende Einsprüche ein, so sind zunächst Einspruchsverfahren durchzuführen. (siehe Klein/Werth AO § 251 Rz. 29 und Nr. 5.3.1.2.1 zu § 251 AO im amtlichen AO-Handbuch 2020). Im Streitfall hat das FA die Einspruchsverfahren soweit ersichtlich noch nicht aufgenommen.

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Inzwischen sind jedoch die Steuerfestsetzungen, auf denen die streitigen Forderungen beruhen, dadurch bestandskräftig geworden, dass die Forderungen am 08.01.2020 zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Gemäß § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Dies gilt wegen § 201 Abs. 2 auch gegenüber dem Insolvenzschuldner. Nach der Rechtsprechung des BFH stellt die Feststellung der Forderung in der Insolvenzinsolvenztabelle das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Steuerbescheide, die dadurch im Sinne des § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise erledigt sind. Für die Befriedigung des Steueranspruchs ist nun die Feststellung in der Insolvenztabelle maßgebend. Waren bei der Insolvenzeröffnung die Einspruchsfristen noch nicht abgelaufen, so können Einspruchsverfahren nicht mehr aufgenommen werden und Anfechtungsklagen können nicht mehr erhoben werden (siehe BFH-Beschluss vom 05.07.2018 XI B 17/28, BFH/NV 2018, 1139 und BFH-Urteil vom 27.09.2017 XI R 9/16, BFH/NV 2018, 75).

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Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Kl zitierten Urteil des BFH vom 07.08.2018 VII R 24, 25/17 (Fundstelle: BStBl II 2019, 19). Dort hatte der Schuldner ebenfalls einen isolierten Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Steuerstraftat im Sinne von § 174 Abs. 2 und § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO eingelegt. Anders als im Streitfall war es jedoch vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Steuerstraftat gekommen. Das FA erließ – zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners und zum Zwecke der Vollstreckung einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO. Der BFH spricht dem FA die Befugnis zu, gemäß

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§ 251 Abs. 3 AO festzustellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Hierbei geht es aber nicht um die Feststellung einer Steuerstraftat als solcher - diese obliegt ausschließlich den Strafgerichten - sondern um die Feststellung, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt (vgl. Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl. 2020, § 184 Inso Rz 17). Im Streitfall bleibt abzuwarten, ob - wie das FA meint - eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erfolgt. Der Kl kann in dem Strafverfahren darauf hinwirken, dass es nicht zu einer Verurteilung kommt. Sofern es zu einer rechtskräftigen Verurteilung und zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO mit dem o.a. Inhalt kommt, kann der Kl hiergegen Einspruch einlegen und erst danach den Klageweg beschreiten und eine Anfechtungsklage erheben. Es sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der BFH in dem  o.a. Urteil ausgeführt hat, dass es ausreicht, wenn ein Strafbefehl ergeht, gegen den kein Einspruch eingelegt wird.

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Eine Feststellungsklage mit dem vom Kl begehrten Klageziel sehen die AO und die FGO nicht vor.