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Finanzgericht Düsseldorf·8 K 155/11 G,F·29.02.2012

Klageabweisung wegen fehlender Unterschrift und Versäumnis der Ausschlussfrist

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtVerfahrensrecht vor FinanzgerichtenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger reichten per Telefax Klage gegen eine Einspruchsentscheidung ein; die Klageschrift war nicht unterschrieben. Auf Anordnung nach §65 Abs.2 Satz2 FGO bezeichneten sie den Klagegegenstand nicht innerhalb der Ausschlussfrist. Das FG verhandelte trotz kurzfristiger Mitteilung einer Erkrankung und wies die Klage als unzulässig ab, da weder die Schriftform vorlag noch Wiedereinsetzung begründet wurde.

Ausgang: Klage gegen Einspruchsentscheidung als unzulässig abgewiesen wegen fehlender Unterschrift und Versäumnis der Ausschlussfrist nach § 65 Abs.2 Satz2 FGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhebung der Klage bei den Finanzgerichten erfordert nach § 64 Abs. 1 FGO Schriftform; hierzu gehört die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten.

2

Ein per Telefax übermittelte Schriftsatz erfüllt die Schriftform nur, wenn sich aus dem Schriftsatz oder sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass er von einem vertretungsberechtigten Unterzeichner mit dessen Willen übersandt wurde.

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Wird der Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Klagegegenstands innerhalb einer Ausschlussfrist aufgefordert, führt das Versäumnis dieser Frist zur Unzulässigkeit der Klage, sofern keine erfolgreiche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt.

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Ein kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Terminaufhebung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann begründet, wenn die Verhinderungsgründe substantiiert dargelegt und nachprüfbar gemacht werden; die bloße Mitteilung der Erkrankung genügt nicht.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO; bei abgewiesener Klage sind die Kläger kostentragungspflichtig.

Relevante Normen
§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO§ 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO§ 64 FGO§ 64 Abs. 1 FGO§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2011 haben die Kläger Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 10.12.2010 erhoben. Die per Telefax übersandte Klageschrift ist nicht unterschrieben.

3

Mit einer am 23.08.2011 zugestellten Anordnung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind die Kläger aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Anordnung zu bezeichnen. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Versäumung dieser Ausschlussfrist die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abzuweisen sei, sofern nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme.

4

Der Aufforderung ist nicht entsprochen worden.

5

Die Berichterstatterin hat mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 die Klage abgewiesen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 07.12.2011 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Den Antrag haben sie trotz Aufforderung nicht begründet.

6

Am 01.03.2012, gegen 9 Uhr, teilte eine Mitarbeiterin aus dem Büro der Prozessbevollmächtigten der Senatsgeschäftsstelle telefonisch mit, dass Steuerberater A erkrankt sei und Aufhebung des Termins beantrage.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht durfte in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2012 trotz des telefonischen Antrags der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Aufhebung des Termins in der Sache verhandeln und entscheiden. Denn allein aus der Mitteilung über die Erkrankung eines der fünf Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten ergibt sich kein erheblicher Grund im Sinne des § 155 FGO i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung für eine Aufhebung des Termins. Denn wird ein Antrag auf Terminsaufhebung erst kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet, reicht die Behauptung einer Erkrankung nicht aus. Es besteht vielmehr auch ohne besondere Aufforderung die Verpflichtung, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Prozessvertreter verhandlungsunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 29.09.2011 IV B 122/09, Jurisdatei). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum nicht einer der anderen Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten den Termin wahrnehmen konnte.

9

Die Klage ist unzulässig.

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Dies ergibt sich zum Einen aus der Tatsache, dass die Klageschrift vom 13.01.2011 nicht die Voraussetzungen des § 64 FGO erfüllt.

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Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten. Sie soll gewährleisten, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes bestimmbar ist und dass der Schriftsatz mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt (vgl. BFH, Urteil vom 10.03.1982 I R 91/81, Bundessteuerblatt 1982, 573).

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Vorliegend ergibt sich zwar aus der durch das System aufgedruckten Faxnummer, dass der durch Telefax übermittelte Schriftsatz vom 13.01.2011 aus dem Büro der Prozessbevollmächtigten der Kläger stammt. Jedoch steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Schriftsatz von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten stammt und mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Denn in dem Schriftsatz ist weder der Verfasser angegeben noch ist die als Telefax übersandte Klageschrift von einem Geschäftsführer unterschrieben.

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Darüber hinaus ist die Klage unzulässig, da der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO hinreichend bezeichnet worden ist. Bis zum Ablauf dieser Frist ließ die Klage nicht erkennen, worin die Kläger die Verletzung ihrer Rechte gesehen haben. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 65 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 56 FGO sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.