Klage gegen Einkommensteuerbescheid: Nichtberücksichtigung privater Wohnaufwendungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten die Herabsetzung der Einkommensteuer 2005 auf 0 €, da sie private Wohnaufwendungen und einen Abzug nach § 10f EStG geltend machten. Das Finanzgericht hielt den Einspruchsbescheid für rechtmäßig und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass private Wohnkosten regelmäßig nicht als steuermindernde Werbungskosten oder Sonderausgaben anzuerkennen sind und die Voraussetzungen des § 10f EStG (einschl. Bescheinigung nach §§ 7h, 7i EStG) nicht vorlagen. Der Grundfreibetrag gewährleiste die Freistellung des Existenzminimums.
Ausgang: Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Private Aufwendungen für den allgemeinen privaten Wohnbedarf des Steuerpflichtigen sind im Einkommensteuergesetz nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage steuermindernd zu berücksichtigen.
Das objektive Nettoprinzip verpflichtet nicht zum Abzug von Aufwendungen für eigengenutztes Wohneigentum, wenn hieraus keine steuerpflichtigen Einkunftsarten erzielt werden.
Ein Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG setzt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 7h, 7i EStG und insbesondere die Vorlage der von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung nach den Abs. 2 dieser Vorschriften voraus; ohne diese Bescheinigung ist ein Abzug ausgeschlossen.
Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums erfolgt durch den Grundfreibetrag; daraus folgen keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Nichtberücksichtigung konkreter privater Wohnaufwendungen ohne spezielle gesetzliche Regelung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger waren im Streitjahr 2005 Eigentümer eines im Jahr 1994 erbauten und selbst genutzten Einfamilienhauses in Z-Stadt, Z-straße, für das in der Vergangenheit die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG in Anspruch genommen wurde. Im Streitjahr wurde die Einkommensteuer erklärungsgemäß durch Bescheid vom 7. 12. 2006 auf 1.436 EUR festgesetzt. Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und reichten eine Anlage FW zwecks Geltendmachung der Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG in Höhe von 8.100 EUR ein. Diese seien steuermindernd zu berücksichtigen, da der Einkommensteuer das sog. Nettoprinzip zugrunde liege. Es dürften nur die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen besteuert werden.
Der Beklagte wies den Einspruch am 28. 2. 2007 zurück und führte aus, die Voraussetzungen des § 10 f EStG seien nicht erfüllt. Die Kläger hätten in 2005 weder eine Baumaßnahme durchgeführt noch erfülle das eigengenutzte Gebäude die Voraussetzungen der §§ 7 h und 7 i EStG (kein Baudenkmal, keine Lage in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet). Zudem fehle es an einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nach §§ 7 h und i Abs. 2 EStG. Die Freistellung des Existenzminimums erfolge durch den Grundfreibetrag. Dieser betrage im Streitjahr 7.664 EUR pro Person und liege über dem Existenzminimum von 7.356 EUR laut 5. Existenzminimum-Bericht BT-Drs. 15/2462.
Die Kläger haben am 13. 3. 2007 eine als (Untätigkeits-)Klage bezeichnete Klage erhoben.
Die Kläger tragen vor:
Die mit der Anlage FW geltend gemachten existenzsichernden Aufwendungen habe das Finanzamt nicht berücksichtigt. Die Bescheinigung nach §§ 7 h und i Abs. 2 EStG benötigten die Kläger nicht, es sei lediglich die lineare AfA von 2 % geltend gemacht worden. Für die übrigen beantragten Aufwendungen wie Rechnungen der Stadtwerke, Grundsteuer, Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherung, GEZ-Gebühren usw. werde eine Bescheinigung nicht benötigt. Das Finanzamt habe daher über den Einspruch noch nicht sachlich entschieden. Es sei verfassungsrechtlich geboten, dass der tatsächlich angefallene Wohnbedarf bei der Einkommensteuererklärung beantragt werde. Es würden als existenznotwendig zu berücksichtigende Aufwendungen entgegen dem subjektiven Nettoprinzip nicht berücksichtigt. Der Mindestwohnbedarf eines einzelnen Steuerbürgers könne erst durch seine konkret entstandenen Aufwendungen beziffert werden.
Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen sowie die umfangreichen von den Klägern eingereichten Anlagen wird verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 2005 auf 0 Euro herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung und verweist auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Auf die Bezeichnung als "Untätigkeitsklage" kommt es insoweit nicht an. Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Beklagte sachlich über den Einspruch entschieden. Die Klage ist rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben worden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Es ist im Einkommensteuergesetz keine Vorschrift ersichtlich, nach der die Aufwendungen für das selbstgenutzte Einfamilienhaus oder den gesamten privaten Wohnbedarf eines Steuerpflichtigen steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Kläger erzielen keine steuerpflichtigen Einkünfte mit ihrem Haus, so dass auch das objektive Nettoprinzip den Abzug der insoweit anfallenden Aufwendungen nicht gebietet.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nach § 35 a EStG die Steuer ermäßigen, sind nicht geltend gemacht worden.
Die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug gemäß § 10 f EStG liegen nicht vor. § 10 f EStG gewährt einen Sonderausgabenabzug von Herstellungskosten und bestimmten Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen an in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen gelegenen Gebäuden und Baudenkmalen, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und die Voraussetzungen nach §§ 7 h und 7 i EStG erfüllen. Die Antragsteller haben im Streitjahr weder eine Baumaßnahme durchgeführt noch erfüllt das eigengenutzte Gebäude (Baujahr 1994) die Voraussetzungen der §§ 7 h und 7 i EStG, da es sich weder um ein Baudenkmal noch um ein Gebäude in einem Sanierungsgebiet bzw. städtebaulichen Entwicklungsgebiet handelt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die zuständige Denkmalschutzbehörde durch Grundlagenbescheid fest (§§ 7 h Abs. 2 und 7 i Abs. 2 EStG). Ohne die Vorlage der Bescheinigung, an die die Finanzbehörde gebunden ist, ist ein Abzug der Aufwendungen nicht möglich.
Auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Die von Verfassung wegen gebotene Freistellung des Existenzminimums, welche auch den Wohnraumbedarf einschließt, erfolgt durch den Grundfreibetrag. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.