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Finanzgericht Düsseldorf·7 K 951/12 F·25.04.2013

Ablehnungsgesuch gegen Richter abgewiesen – fehlende Ausschlussgründe nach §51 FGO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Ablehnung zweier Richter wegen früherer Mitwirkung an Entscheidungen zu demselben Steuerbescheid. Das Gericht wies das Gesuch als unbegründet zurück, weil die früheren Entscheidungen nicht als "früherer Rechtszug" oder als vorangegangenes Verwaltungsverfahren im Sinne des §51 FGO anzusehen sind. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar (§128 Abs.2 FGO).

Ausgang: Gesuch auf Ablehnung der Richter als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Richter ist nach §51 Abs.1 FGO i.V.m. §41 Nr.6 ZPO nur dann von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug oder schiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.

2

Die bloße frühere Mitwirkung an einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit desselben Bescheides begründet nicht ohne Weiteres einen Ausschluss, wenn das vorliegende Verfahren eine nachträgliche Änderung desselben Bescheides zum Gegenstand hat.

3

§51 Abs.2 FGO greift nur, wenn vom Richter bei einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt wurde; frühere gerichtliche Mitwirkung allein erfüllt diese Voraussetzung nicht.

4

Bei einem bloßen Zwischenverfahren kann das Gericht von einer Kostenentscheidung absehen; insoweit ist auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BFH) abzustellen.

5

Beschlüsse, die unter die Unanfechtbarkeitsregel des §128 Abs.2 FGO fallen, sind nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO§ 51 Abs. 2 FGO§ 128 Abs. 2 FGO

Tenor

Das Gesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag ist nicht begründet. Die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Z und der Richter am Finanzgericht Y sind nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

3

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 41 Nr.6 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Richter nach § 51 Abs. 2 FGO, wenn er bei einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

4

Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Zwar waren die genannte Vorsitzende Richterin am Finanzgericht und der Richter am Finanzgericht an dem Verfahren 7 K 2979/08, in dem die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides für das Jahr 2006 Streitgegenstand war und das mit Urteil vom 3.6.2009 beendet wurde, beteiligt. Allerdings handelt es sich hierbei im Verhältnis zum vorliegenden Verfahren, in dem es um eine nachträgliche Änderung desselben Bescheides geht, weder um einen früheren Rechtszug noch um ein Verwaltungsverfahren im Sinne der genannten Vorschriften.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich um ein bloßes Zwischenverfahren handelt (BFH Beschluss vom 6. Juli 2005, II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027).

6

Dieser Beschluss ist nach § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar.